Beschlussvorlage - 2023/BV/4598

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:
 

Die Bürgerschaft beschließt die Sechste Satzung zur Änderung der Satzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen zur Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung – AbfGS) (Anlage 1) einschließlich Kalkulation (Anlage 2).

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Beschlussvorschriften: § 22 Abs. 3 Nr. 6 Kommunalverfassung M-V

bereits gefasste Beschlüsse: Nr. 2019/BV/0262, Nr. 2020/BV/1339, Nr. 2021/BV/2560,
Nr. 2022/BV/3084, Nr. 2022/BV/3605, Nr. 2023/BV/4310
 

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Sachverhalt:

 

Die Änderungssatzung enthält zum Teil Formulierungen klarstellender Art und berücksichtigt aktuelle rechtliche Entwicklungen.

 

Im § 4 Abs. 1 wurde die Formulierung „anteiligen Leistungen des Vertriebes und“ gestrichen, da diese Kosten Bestandteil der Fremdkosten sind.

 

Im § 4 Abs. 2 f) wurden die „Problemabfälle“ in „gefährliche Abfälle“ geändert.

 

Im § 5 Nr. 2 a) wurde zur Klarstellung die Formulierung „mit Hauptwohnsitz“ hinzugefügt.

In der zu beschließenden Abfallgebührensatzung (AbfGS) werden die Gebührensätze in
§ 6 nach der Gebührenkalkulation für das Jahr 2024 angepasst. Dabei werden die Gebührensätze der Unterflurbehälter aufgenommen. Die Formulierung „Abfallbehälter“ wurde analog zum Preisprüf-bericht sowie des Leistungsangebotes der Stadtentsorgung Rostock GmbH in „Müllgroßbehälter“ geändert.

Im § 6 Abs. 3 werden die Gebührensätze für einen 240-l sowie 1.100-l –Müllgroßbehälter ergänzt. Im § 6 Abs. 4 werden die Gebührensätze für einen 80-l sowie 120-l –Müllgroßbehälter ergänzt.

 

Zudem entsteht im § 6 Abs. 7 durch die Aufnahme des 70 l Abfallsack eine neue Gliederung.

 

Im § 6 Abs. 8 werden die Gebühren für wöchentlicher, 14-täglicher Entsorgung und 2-mal wöchentlicher Entsorgung ergänzt.

 

Im § 6 Abs. 11 erfolgt durch die Herausnahme des 70 l Abfallsack eine neue Nummerierung. Die Jahresmiete der Container wurde herausgenommen, da eine monatliche Abrechnung erfolgt.

 

Im § 7 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 werden die geänderten Nummerierungswerte angepasst.

Im § 9 Abs. 2 und Abs. 3 werden die geänderten Nummerierungswerte angepasst.

 

Das Gebührenmodell und die grundsätzliche Kalkulationsmethodik für die Abfallgebühren wurden aus der Kalkulation der Abfallgebühren für das Jahr 2023 beibehalten. Die Kalkulationsdarstellung wurde gegenüber der letztjährigen Kalkulation überarbeitet.

 

Grundlage der Kalkulation ist die Prognose der für das Jahr 2024 erwarteten Leistungsmengen und Kostenträger (Nr. 1 der Kalkulation). Mit den prognostizierten Leistungsmengen werden anschließend mithilfe der vereinbarten Einzelpreise die Fremdleistungskosten und Einnahmen bestimmt (Nr. 2), die dann mit den Verwaltungskosten (Nr. 3) und den Ergebnissen der Nachberechnung für das Jahr 2022
(Nr. 4) auf die in der Abfallgebührensatzung festgelegten Kostenträger umgelegt werden.

 

Ergebnis der Umlage der gebührenfähigen Kosten auf die Kostenträger sind die Verwertungsgebühr und die Behältergebühren (Nr. 5) sowie die Sondergebühren (Nr. 6) für das Jahr 2024.

 

Zur Kontrolle der Gebührenermittlung und Vorbereitung der Nachberechnung 2024 werden in der Einnahmenprognose (Nr. 7) mit den ermittelten Gebührensätzen die erwarteten Gebühren-einnahmen den erwarteten Kosten für das Jahr 2024 gegenübergestellt.

 

In den Kalkulationsunterlagen sind laufend Vergleichszahlen aus der Kalkulation 2023 eingestellt, soweit dies aufgrund der geänderten Darstellungsweise sinnvoll und möglich ist. Nr. 8 der Kalkulation stellt die Fremdkosten- und Mengenprognose für das Jahr 2024 der Prognose für das Jahr 2023 gegenüber.

 

Grundlagen der Gebührenkalkulation sind in Anlagen unter Nr. 9 dokumentiert.

 

Der Bürgerschaft wird vorgeschlagen, die Kalkulation und die sich daraus ergebenden Gebührensätze sowie die entsprechende Änderung der Abfallgebührensatzung zu beschließen.

 

 

  1. Prognose der Leistungsmengen und Kostenträger

 

Als Leistungsmengen für das Jahr 2024 werden die jeweiligen Mittelwerte der letzten vier Jahre verwendet, falls keine eindeutige Entwicklungstendenz erkennbar ist.

 


Der Prognose der getrennten erfassten Menge an Papier, Pappe und Kartonage (PPK) wurde nicht der Mittelwert der letzten vier Jahre zugrunde gelegt, sondern wegen der durchgängig abnehmenden Tendenz ein weiterer Rückgang für das Jahr 2024 von 3,5 % kalkuliert. Dies entspricht der Annahme im AWK-Entwurf von August 2023.

 

Bei den Papierabfällen werden in die Abfallgebührenkalkulation nur Kosten und Erlöse für die kommunalen PPK-Abfälle aufgenommen. Dieser Anteil ist in Anlage 7 zur Abstimmungsvereinbarung über die Mitbenutzung der PPK-Erfassung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock durch die Dualen Systeme nach dem Verpackungsgesetz mit 66,5 % festgelegt.

 

Die Prognosen der Leistungsmengen sind in den Anlagen 9.1 der Kalkulation dokumentiert.

 

Kostenträger für die Verwertungsgebühr sind die an die Abfallentsorgung angeschlossenen Einwohner mit Stand vom 30.06.2023 mit und ohne Befreiung von der Biotonne.

 

Für die Behältergebühr ist das Leerungsvolumen der Kostenträger. Für das Jahr 2024 wird das Leerungsvolumen anhand der von der SR prognostizierten Leerungszahlen mit 567.788.280 Litern angenommen (s. Anlage 9.2). Dies ist gegenüber der Kalkulation für 2023 eine Steigerung von 1,3 %. In dem Leerungsvolumen sind die Zusatzentleerungen nach
§ 6 Abs. 7 der Abfallsatzung enthalten.

 

Für die Sondergebühren werden für das Jahr 2024 grundsätzlich die Mengen des Jahres 2022 angesetzt. Dabei werden die Leistungsmengen für medizinische Abfälle außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung nach § 6 Abs. 11 Nr. 6 und 7 sowie Abs. 13 AbfGS wegen der unterschiedlichen Gebühren getrennt ausgewiesen. Dadurch kommt es zu Abweichungen zu den Mengenvorgaben der Kalkulationsaufforderung an die SR GmbH.

 

 

  1. Kostenprognose für das Jahr 2024
    1.     Gesamtübersicht (s. Nr. 8)

Die auf die Behälter- und Verwertungsgebühren umzulegenden Leistungs- und Verwaltungskosten im Jahr 2024 betragen 22.972.907,93 Euro, das sind 7,0 % mehr als in der Kalkulation für das Jahr 2023.

 

Die Kosten der Abfallverwertung (11.530.881,06 Euro) steigen gegenüber der Kalkulation für 2023 um 10,0 % und die Kosten der Sammlung und Entsorgung des Restmülls (11.442.026,87 Euro) um 4.2 %.

 

Im Jahr 2024 werden Verwaltungskosten von 1.099.959,87 Euro veranschlagt, das sind 3,2 % weniger als im Ansatz 2023 (Nr. 3).

 

Gebührenmindernd von den Kosten abgezogen werden prognostizierte Verkaufserlöse in Höhe von 98.705,15 Euro, insbesondere für Altpapier und Metallschrott.

 

Die Betriebsabrechnung für das Jahr 2022 ergibt eine Kostenüberdeckung i. H. v.
1.473.970 Euro (ohne Sonderleistungen). Es wird der Bürgerschaft vorgeschlagen, diese Überdeckung aus Gründen der Gebührenstetigkeit jeweils zu 50 % gebührensenkend in die Kalkulationen 2024 und 2025 einzustellen. Die Einstellung für 2024 erfolgt wiederum anteilig jeweils zu 50 % in die Verwertungsgebühr und zu 50 % in die Behältergebühr.

 


Die Sondergebühr von 1,00 Euro für den Laubsack soll auch für das Jahr 2024 beibehalten werden, um Anreize für die Nutzung zu schaffen. Die Einnahmen werden von den Verwertungskosten abgezogen.

 

  1. Fremdleistungskosten
    1.     Vergebene Aufträge

Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock erbringt die Sammel- und Entsorgungsleistungen nicht selbst, sondern hat gem. § 22 KrWG Dritte mit der Leistungserbringung beauftragt.

 

Die Leistungen des stadteigenen Betriebs Stadtentsorgung Rostock GmbH (SR GmbH) für die Abfallwirtschaft sind in den folgenden Verträgen geregelt:

 

Vertrag über die Sammlung und den Transport von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen (17.02.1994),

Vertrag über die Sammlung, Behandlung und Verwertung von organischen Abfällen (17.02.1994),

Vertrag über die Zusammenarbeit bei der Erhebung der Abfallgebühren und der Erarbeitung der Gebührenbescheide (01.01.1992),

Vertrag über die Bewirtschaftung und den Betrieb der Recyclinghöfe der Hansestadt Rostock (07.09.2015,),

Ergänzungsvereinbarung zur kalkulatorischen Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals für die bestehenden Altverträge (06.02/15.03.2017),

Beauftragung zur Erfassung und Einsammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten (Beschluss Nr. 2014/BV/5465).

 

Die Entsorgung der gemischten Siedlungsabfälle der Hanse- und Universitätsstadt Rostock wurde im Ergebnis eines offenen Verfahrens (europaweite Ausschreibung) ab 2011 an die Entsorgungs- und Verwertungsgesellschaft mbH Rostock (EVG mbH), heute Veolia-Umweltservice-Nord GmbH beauftragt (Beschluss Nr. 2010/BV/1714).

 

Die Leistung „Einsammlung und Verwertung von Papierabfällen in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock, einschließlich der Bewirtschaftung der Hol- und Bringsysteme“ wurde nach einem offenen Verfahren (Vergabenummer 02/10/20) an die Veolia Umweltservice Nord GmbH für den Zeitraum 01.01.2021 - 31.12.2025 vergeben
(Beschluss Nr. 2020/BV/0896).

 

Der Vertrag zur „Verwertung des Sperrmülls aus Haushaltungen der Hanse- und Universitätsstadt Rostock“ wurde im Anschluss an eine europaweite Ausschreibung für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2023 mit Veolia Umweltservice Nord GmbH geschlossen (2019/BV/4512) und gemäß der vereinbarten Option bis zum 31.12.2025 verlängert.

 

Der Vertrag zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen aus Haushaltungen der Stadt (Sonderabfallentsorgung) wurde nach öffentlicher Ausschreibung (Vergabenummer 40/30/22) für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2024 an die Veolia Umweltservice Nord GmbH vergeben (Beschluss Nr. 2022/BV/3481).

 

  1.    Fremdleistungskostenentwicklung im Einzelnen

 

Die SR GmbH legte am 30.06.2023 ihre Selbstkostenfestpreiskalkulation für die Leistungen der Abfallwirtschaft des Jahres 2024 vor. Diese Kalkulation wurde durch den Beratenden Ingenieur Dirk Henssen entsprechend VOPR 30/53 und LSP geprüft. Der Preisprüfbericht bildet die Grundlage für die Übernahme der preisrechtlich geprüften Preise in die Gebührenkalkulation und ist dem Kalkulationsordner beigefügt.

 

Die Kosten der SR GmbH steigen insgesamt um 11,8 % gegenüber der Kalkulation für das Jahr 2023. Hervorzuheben ist die Steigerung der Personalkosten der SR GmbH um 17,2 %, die im Wesentlichen auf vereinbarten Gehaltsanpassungen, aber auch auf Personalzuführungen für Leistungserweiterung und -verbesserungen beruht. So wurden zusätzliche Stellen mit der Hanse- und Universitätsstadt Rostock abgestimmt für „Vergabe und Förderung/Fördermittel“, „Strategische Planung“ und „Prozessmanagement und Berichtswesen“. Die Gehaltsanpassung umfasst neben einer Erhöhung der Tarifentgelte auch eine Zuschusszahlung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise nach § 3 Nr. 11 c EStG.

 

Im Rahmen der Preisprüfung wurde die Angemessenheit der Entgelte im Vergleich zum TVÖD Bereich VKA festgestellt.

 

Bei den Kraftstoffkosten wurde für das Jahr 2024 der Referenzpreis zum Kalkulationszeitpunkt mit 1,222 Euro/Liter um 25 % niedriger gegenüber der Kalkulation für das Jahr 2023 ermittelt. Gegenläufig stellt sich demgegenüber die Auflösung des vereinbarten Dieselpreiswagnisses für das Jahr 2022 dar. Für dieses Jahr erhöhten sich die Dieselkosten von den kalkulierten 1,005 Euro/l auf 1,5017 Euro/l in der tatsächlichen Beschaffung, was zu einer entsprechenden kostenerhöhenden Wagnisauflösung führt.

 

Bei den beauftragten Leistungen steigen die Kosten für den Betrieb der Recyclinghöfe mit +40,5 % überproportional. Hier wird mit der vorgesehenen Inbetriebnahme des Recyclinghofs Toitenwinkel eine deutliche Leistungsverbesserung für die Nutzer erreicht, der mit einem erhöhten Personalbedarf und dem Beginn der Abschreibungs- und Zinskosten einhergeht.

 

Ebenfalls überdurchschnittlich im Vergleich zum Vorjahr steigen die Kosten der getrennten Elektro- und Elektronikschrotterfassung (+26,2 %). Hier wirken sich die höheren Abschreibungskosten für das 2024 für die Erfassung vorgesehene höherpreisige elektrisch angetriebene Sammelfahrzeug als auch die höheren Stromkosten im Vergleich zu mit Dieselkraftstoff angetriebenen Fahrzeugen aus. Mit der Beschaffung von elektrischen Fahrzeugen erfüllt die SR GmbH ihre gesetzliche Pflicht aus dem SaubFahrzeugBeschG.

 

Nach den vertraglichen Regelungen für die Sammlung des Altpapiers sowie die Entsorgung des Sperrmülls sind nach den Preissteigerungen im Jahr 2023 für 2024 keine Kostensteigerungen angemeldet.

 

Die Prognose der kostensenkenden Einnahmen aus der Papierverwertung wird für das Jahr 2024 aufgrund der aktuellen Papierpreise niedriger angesetzt.

 

Für die Entsorgung des Haus- und Geschäftsmülls hat die VEOLIA GmbH Mehrkosten aufgrund der mit dem BEHG für 2024 vorgesehenen Anwendung der CO2-Abgabe gegenüber den Betreibern von Verbrennungsanlagen für Abfälle angemeldet. Diese Forderungen sind aber nicht so qualifiziert und quantifiziert, dass sie in der Kalkulation berücksichtigt werden können.

 

Für die Entsorgung des Sperrmülls ist nach den vertraglich vereinbarten Regelungen für das Jahr 2024 keine Preisanpassung angekündigt.

 

 

  1. Prognose der Verwaltungskosten

 

Im Jahr 2024 werden für die Leistungen der Abfallwirtschaft gebührenfähige Verwaltungskosten von 1.099.959,87 Euro veranschlagt (s. Nr. 3).

Damit steigen die Verwaltungskosten gegenüber dem Vorjahr geringfügig um 0,2 %, der Verwaltungskostenanteil an den Fremdleistungskosten beträgt 4,78 %.

 

Die Verwaltungskosten sind gebührenfähige Kosten der Ämter, die im Rahmen des Satzungsvollzuges sowie des Gebühreneinzuges Leistungen für die Abfallwirtschaft erbringen.

 

Dabei sind insbesondere die Kosten des Amtes für Umwelt- und Klimaschutz im Vergleich zum Vorjahr mit 709.164 Euro um 11,1 % niedriger angesetzt. Erstmals werden die Kosten für den Verwaltungsaufwand für medizinische Abfälle im Rahmen der neuen Produktzuordnung in der Kostenrechnung mit 10.403 Euro getrennt ausgewiesen und unmittelbar den entsprechenden Sondergebühren zugeordnet.

 

Weiterhin enthalten die Verwaltungskosten der Hanse- und Universitätsstadt Rostock die Umlagen für die Stadtkasse (17.475,62 Euro) und für das Stadtamt/Kommunaler Ordnungsdienst (19.531,48 Euro).

 

Die Kosten des Gebühreneinzugs durch die SR GmbH steigen um 14,5 % auf
343.385,77 Euro.

 

Die Verwaltungskosten werden den Gebühren anteilig anhand der gebührenfähigen Fremdleistungskosten umgelegt (s. Nr. 3).

 

 

  1. Nachberechnung 2022

 

Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraums die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten bzw. die veranlagten Gebühreneinnahmen vom geplanten Gebührenaufkommen ab, so sind nach § 6 Abs. 2 d Kommunalabgabengesetz M-V (KAG M-V) Kostenüberdeckungen spätestens innerhalb von drei Jahren nach Ende des abgeschlossenen Kalkulationszeitraums auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.

 

Erstmals wurden für das Jahr 2022 die Nachberechnung für die Kosten der Abfallentsorgung ohne Sonderleistungen und die Nachberechnung für die Sonderleistungen Einsammlung und Restabfallbehandlung sowie Sonderleistungen Anlieferung von Krankenhausabfällen (Abfälle aus der humanmedizinischen und tierärztlichen Versorgung und Forschung mit den Abfallschlüsseln 18 01 01, 18 01 04, 18 02 01 und 18 02 03) getrennt ausgewiesen (s. Nr. 4).

 

Auf Grundlage der für das Haushaltsjahr 2022 vorgenommenen Nachberechnung ergibt sich eine Gebührenüberdeckung für die Leistungen der Abfallentsorgung ohne Sonderleistungen von 1.473.970 Euro.

 

Die geringeren Ausgaben ergeben sich durch gegenüber der ursprünglichen Kalkulation geringeren Abfallmengen beim Restmüll, Sperrmüll, Grünschnitt und Altpapier. Die Nachberechnung ist im Detail in Nr. 9.4.1 der Kalkulation dargestellt.

 

 


  1. Gebührensätze Behälter- und Verwertungsgebühr

 

  1.    Behältergebühr

 

Die Behältergebühr ist eine Benutzungsgebühr. Sie ist die Gegenleistung für die Entsorgung von Haus- und Geschäftsmüll (Systemabfuhr, Transport und Entsorgung). Maßstab ist das Leerungsvolumen, das sich aus dem Behältervolumen und der Entleerungshäufigkeit ermittelt.

 

Für das Jahr 2024 ergibt sich aus den prognostizierten Fremdleistungs- und anteiligen Verwaltungskosten sowie dem anteiligen Ergebnis der Nachberechnung ein Litergebührensatz von 0,0201519251 Euro/l. Dieser Gebührensatz liegt um 2,9 % über dem Litergebührensatz für das Jahr 2023. Entsprechend steigen die Jahresgebühren der einzelnen Behälter und die Gebühr der Einzelleerungen, die in Nr. 5 dargestellt sind.

Erstmals werden die Unterflurbehälter (UFB) ab 01.01.2024 als Regelentsorgung in die Abfall- und Abfallgebührensatzung aufgenommen. Aktuell erfolgt die Entsorgung dieser Behälter als Modellversuch nach § 19 AbfS.

 

ABFALLGEBÜHRENÜBERSICHT HAUS- und GESCHÄFTSMÜLL 2023/2024 IM VERGLEICH

 

2023

2024

 absolut 

%-uale Abweichung

Abfallsack

1,37 €

1,41 €

0,04 €

2,92%

      80 l

1,57 €

1,61 €

0,04 €

2,55%

    120 l

2,35 €

2,42 €

0,07 €

2,98%

    240 l

4,70 €

4,84 €

0,14 €

2,98%

 1.100 l

21,54 €

22,17 €

0,63 €

2,92%

 

Die Behältergebühr für ein Kalenderjahr beträgt bei wöchentlicher Entleerung:

 

Behältergröße

2023

2024

Preisliche Entwicklung

 

in EUR

in EUR

in EUR

80-l-Abfallbehälter

81,64

84,29

2,65

120-l-Abfallbehälter

122,20

126,44

4,24

240-l-Abfallbehälter

244,40

252,88

8,48

1.100-l-Abfallbehälter

1.120,08

1.159,02

38,94

 

Die Behältergebühr für ein Kalenderjahr beträgt bei 14-täglicher Entleerung:

 

Behältergröße

2023

2024

Preisliche Entwicklung

 

in EUR

in EUR

in EUR

80-l-Abfallbehälter

40,82

42,15

1,33

120-l-Abfallbehälter

61,10

63,22

2,12

240-l-Abfallbehälter

122,20

126,44

4,24

1.100-l-Abfallbehälter

560,04

579,51

19,47

 


Die Behältergebühr für ein Kalenderjahr beträgt bei 28-täglicher Entleerung:

 

Behältergröße

2023

2024

Preisliche Entwicklung

 

in EUR

in EUR

in EUR

80-l-Abfallbehälter

20,41

21,07

0,66 

120-l-Abfallbehälter

30,55

31,61

1,06 

 

Die Behältergebühr für ein Kalenderjahr beträgt bei 2-mal wöchentlicher Entleerung:

 

Behältergröße

2023

2024

Preisliche Entwicklung

 

in EUR

in EUR

in EUR

240-l-Abfallbehälter

488,80 

505,76

16,96

1.100-l-Abfallbehälter

2.240,16

2.318,05

77,89

 

Die Entsorgungsgebühr für Zusatzentsorgungen (Einzelentleerungen) beträgt pro

Entleerung für:

Behältergröße

2023

2024

Preisliche Entwicklung

 

in EUR

in EUR

in EUR

70-l- Abfallsack

1,37

1,41

0,04 

80-l-Abfallbehälter

1,57

1,61

0,04 

120-l-Abfallbehälter

2,35

2,42

0,07 

240-l-Abfallbehälter

4,70

4,84

0,14 

1.100-l-Abfallbehälter

21,54

22,17

0,63 

 

Die Entsorgungsgebühr für einen Abfallsack beträgt für ein Kalenderjahr bei 28- täglicher Entsorgung:

 

Behältergröße

2023

2024

Preisliche Entwicklung

 

in EUR

in EUR

in EUR

Abfallsack

(§ 11 Abs. 4 AbfS)

17,81

18,44

0,63

 

  1.    Abfallverwertungsgebühr

Die Abfallverwertungsgebühr ist eine Einheitsgebühr. Gebührenträger ist die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen.

 

Die Abfallverwertungsgebühr ist die Gegenleistung für die Entsorgung aller Abfallarten aus Haushaltungen, die der Stadt bei der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling und der sonstigen Verwertung sowie die hierfür notwendigen Leistungen einschließlich der Recyclinghöfe und der Verwaltung, entstehen. Die Gebühr umfasst die Entsorgung der Abfallarten: Sperrmüll, Papier und Pappe, Garten- und Parkabfälle, Biogut (nicht bei Eigenkompostierung), Altgeräte (nur Einsammeln), Problemabfälle, Alttextilien und Altmetalle.

 

Für das Jahr 2024 ergeben sich aus den prognostizierten Fremdleistungs- und anteiligen Verwaltungskosten sowie dem anteiligen Ergebnis der Nachberechnung Kosten der Verwertung ohne Biotonne (Biogut) von 8.603.119,75Euro, die Kosten der Sammlung und Verwertung des Bioguts betragen 2.927.761,31Euro.

 

Die Umlage dieser Kosten auf die Einwohner als Gebührenträger ergibt eine Verwertungs-gebühr mit Biotonne von 53,63 Euro pro Einwohner (+ 5,6 %) und 39,33 Euro (+ 5,6 %) für Eigenkompostierer ohne Biotonne pro Einwohner im Jahr 2024. Die Ermittlung der Gebührensätze ist in Nr. 5 dargestellt.

 

Ursache der im Vergleich zur Behältergebühr höheren prozentualen Gebührenerhöhung sind die dargestellten gestiegenen Kosten der Recyclinghöfe und der getrennten Elektro- und Elektronikschrotteinsammlung.

 

Die Abfallverwertungsgebühr für ein Kalenderjahr beträgt:

 

Behältergröße

2023

2024

Preisliche Entwicklung

 

in EUR

in EUR

in EUR

bei berücksichtigter Eigenkompostierung pro Person

37,24

39,33

2,09

ohne berücksichtigte Eigenkompostierung pro Person

50,81

53,63

2,82

 

  1. Sondergebühren

Für die Sonderleistungen der Abfuhr und Entsorgung von Haus- und Geschäftsmüll und der Abfuhr und Entsorgung von Abfällen aus der humanmedizinischen und tierärztlichen Versorgung und Forschung mit den Abfallschlüsseln 18 01 01, 18 01 04, 18 02 01 und 18 02 03 („Krankenhausabfälle“) werden Sondergebühren erhoben.

 

Dabei sind die Abfälle aus der humanmedizinischen und tierärztlichen Versorgung und Forschung mit den Abfallschlüsseln 18 01 01, 18 01 04, 18 02 01 und 18 02 03 („Krankenhausabfälle“) von der Entsorgung ausgeschlossen, die Entsorgung erfolgt außerhalb der öffentlichen Entsorgung als freiwilliges Angebot der Hanse- und Universitätsstadt Rostock. Zu diesen Sondergebühren ist daher zusätzlich Umsatzsteuer zu entrichten. Im Gegenzug werden die Kosten von Fremdleistungen als Nettokosten in die Gebührenkalkulation eingestellt.

 

Die Fremdkosten für die Sondergebühren sind die spezifischen Preise der beauftragten Unternehmen. Anhand der Prognose der Leistungsmengen für das Jahr 2024 werden die Verwaltungskosten anteilig zugeordnet. Der Verwaltungszuschlag der Sonderleistungen für den Haus- und Geschäftsmüll beträgt 4,76 %, der Verwaltungszuschlag für die Sonderleistungen für die Abfälle aus der humanmedizinischen und tierärztlichen Versorgung und Forschung beträgt 5,99 % (Ermittlung s. jeweils Nr. 3).

 

Für die Sondergebühren zur Abfuhr und Entsorgung von Haus- und Geschäftsmüll wurde mit der Nachberechnung für das Jahr 2022 eine Überdeckung von 6.951 Euro ermittelt, für die Entsorgung der Abfälle aus der humanmedizinischen und tierärztlichen Versorgung und Forschung eine Unterdeckung von 5.685 Euro.

 

Der Ausgleich dieser Nachberechnungsergebnisse erfolgt vollständig mit der Kalkulation der Gebühren für 2024.

 

Die Ermittlung der Gebührensätze ist in Nr. 9 der Kalkulation dargestellt.

 


Für folgende Sonderleistungen sind Gebühren zu entrichten:

 

Behältergröße

2023

2024

Preisliche Entwicklung

 

in EUR

in EUR

in EUR

Vorhaltegebühr für Wechselbehälter je Abfallbehälter 1.100 l im Jahr

72,84

88,68

15,84 

Laubsack pro Stück

1,00

1,00

                    0,00

Anlieferung von Siedlungsabfällen (§ 20 Abs. 1 AbfS) an die Restabfallbehandlungsanlage pro Tonne

121,60

116,08

-5,52

Anlieferung von Abfällen aus der humanmedizinischen und tierärztlichen Versorgung und Forschung entsprechend § 20 Abs. 1 AbfS an die Restabfallbehandlungsanlage pro Tonne

 

 

 

193,91

 

 

 

201,04

7,13

Presscontainer (10 m³)

  •                    Monatsmiete
  •                    Transportkosten

 

  200,44

  141,90

 

  196,64

  137,75

 

-3,80

-4,15

 

Presscontainer (20 m³)

  •                    Monatsmiete
  •                    Transportkosten

 

  321,37 

  149,86

 

  315,27 

  140,73

 

 -6,10

                   -9,13 

 

Container (7 m³) Mulde

     -    Monatsmiete

     -    Transportkosten

 

  27,44

141,90

 

 

  26,91

 137,75

 

 -0,53

-4,15

Presscontainer (10m³) für Abfälle aus der humanmedizinischen und tierärztlichen Versorgung und Forschung

     • Monatsmiete

     • Transportkosten

 

 

 

 

 

200,44

  141,90

 

 

 

 

 

 

207,68

 145,49

 

 

 

 

 

                  -7,24

3,59

Presscontainer (20m³) für Abfälle aus der humanmedizinischen und tierärztlichen Versorgung und Forschung

     • Monatsmiete

     • Transportkosten

 

 

 

 

 

  321,37 

  149,86

 

 

 

 

 

  332,99 

  148,64

 

 

 

 

 

11,62

-1,22

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Die Gesamtaufwendungen betragen 24.236.500 EUR, welche durch die Berücksichtigung von Erlösen in Höhe von 100.300 EUR und dem anteiligen Gebührenüberschuss aus dem Vorjahr in Höhe von 743.900 EUR sowie den zu beschließenden Gebühren in Höhe von 23.392.300 EUR gedeckt sind.

 

Bei den von der HRO erbrachten Leistungen der Entsorgung nach § 20 Abs. 1 Abfallsatzung i.V.m. § 6 Nr. 13 Abfallgebührensatzung handelt es sich um umsatzsteuerpflichtige Leistungen, die gesondert im Produkt 53705 „Wertstoffe und sonstige Abfälle – BgA“ abzubilden sind.

 

Im Ergebnishaushalt werden die Aufwendungen kostendeckend geplant. Die Gesamtein- und -auszahlungen im Finanzhaushalt weichen im Vergleich zum Ergebnishaushalt um nicht zahlungswirksame Vorgänge ab.

 

Die Nachberechnung der Abfallgebühren für das Jahr 2022 hat eine Überdeckung in Höhe von 1,48 Mio. EUR ergeben. Die Gebührenüberdeckung wird dem Sonderposten für den Gebührenausgleich Abfallwirtschaft zugeführt und im Ergebnishaushalt des Jahres 2024 in Höhe von 743.900 EUR gebührenmindernd eingesetzt. Dadurch ergeben sich im Finanzhaushalt geringere Einzahlungen, da diese bereits im Jahr 2022 geleistet wurden.

 

Die Differenz zwischen den Aufwendungen im Ergebnishaushalt und den Auszahlungen im Finanzhaushalt resultiert aus den nicht zahlungswirksamen Abschreibungen in Höhe von 32.100 EUR.

 

Teilhaushalt:73

Produkt: 53701/53705 Bezeichnung: Abfallwirtschaft/ Wertstoffe und sonstige Abfälle - BgA

 

Haushalts-jahr

Konto / Bezeichnung

Ergebnishaushalt

 

Finanzhaushalt

 

 

Erträge

Aufwendungen

Einzahlungen

Auszahlungen

2024

53701 - Abfallwirtschaft

23.976.400

23.976.400

23.232.500

23.944.300

2024

53705 – Wertstoffe und sonstige Abfälle - BgA

260.100€

 

260.100€

260.100€

260.100€

Gesamt

 

24.236.500

24.236.500

23.492.600

24.204.400

 

 

Die finanziellen Mittel sind Bestandteil der zuletzt beschlossenen Haushaltssatzung.

 

Weitere mit der Vorlage mittelbar in Zusammenhang stehende Kosten:

 

x

liegen nicht vor.

 

 

werden nachfolgend angegeben:

 

 

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Eva-Maria Kröger 

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Anlagen

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Beschlüsse

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02.11.2023 - Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

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09.11.2023 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - ungeändert beschlossen

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15.11.2023 - Bürgerschaft - vertagt

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06.12.2023 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen