Stellungnahme - 2022/AN/3759-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

zu 1. und 2.

Die Verwaltung wird dem Antragsanliegen i.S.d. §§ 34 (1) S. 1 und 38 (5) S. 3 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern entsprechen.

 

Zu dem Antrag zu 2. gestatten wir uns darüber hinaus folgende Hinweise:

 

In Bezug auf arbeitsgerichtliche bzw. beamtenrechtliche Entscheidungen ist es so:

Ganz überwiegend handelt es sich um Konkurrentenstreitverfahren.

 

Hierüber wird der Personalausschuss bereits regelmäßig informiert, und zwar unter dem TOP „Mitteilungen der Personalabteilung“ in den Sitzungen; und zwar oft schon im Vorfeld, d.h. während des jeweiligen Verfahrens.

 

Zum einen dürften diese Entscheidungen nicht die besondere Bedeutung i. S. d. § 38 Abs. 5 Satz 3 KV M-V haben (z.B. bei Verfahren geringer bewerteter Stellen).

 

Zum anderen sind Personalangelegenheiten, die die Bürgerschaft als oberste Dienstbehörde betrifft, auf den Haupt- und den Personalausschuss übertragen worden. Dieses Gremium ist bei den wichtigeren Verfahren (Einstellungen bzw. Verbeamtungen ab E 13 TVöD-VKA bzw. A 13-Besoldung) bereits am Verfahren beteiligt; Vertreter*innen waren regelmäßig bei den qualifizierten Auswahlgesprächen zugegen. Die Unterrichtungen sind hier wegen des vorhandenen Wissens um den Fall gut möglich. Zudem wird der Personendatenschutz bei diesem Verfahren hinreichend beachtet. Wichtige Aspekte oder ganz besonders als bedeutsam erachtete Angelegenheiten werden die Vertreter der Fraktionen sicherlich auch intern besprechen.

 

Diese Verfahrensweise hat sich über Jahre bewährt. Die Verwaltung empfiehlt, hiervon nicht abzuweichen; zumal Berichterstattungen an die Bürgerschaft umfangreicher sein müssten als gegenüber dem (vorbefassten, sachkundigen) Personalausschuss, was viel Ressourcen in der Abteilung Personal beansprucht.

 

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Dr. Chris von Wrycz Rekowski

Erster Stellvertreter des Oberbürgermeisters 

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Beschlüsse

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07.12.2022 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben