Beschlussvorlage - 2022/BV/3766

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:
 

  1. Die Nachtragshaushaltssatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock für das
    Jahr 2022 wird mit Haushaltsplan und Anlagen beschlossen.

 

2. Die Bürgerschaft nimmt die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde über die Zulassung einer Ausnahme nach § 42 b KV M-V für das Haushaltsjahr 2023 zur Veranschlagung globaler Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen zur Kenntnis.

 

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Beschlussvorschriften:
§ 22 Abs. 3 Nr. 8 Kommunalverfassung M-V


bereits gefasste Beschlüsse:

  • Haushaltsplan 2022/2023 – 2022/BV/3009
  • Ergänzungsbeschluss zum Haushaltsplan 2022 – 2022/DV/3375
  • Ankauf der Ospa-Arena – 2022/BV/3318
  • BUGA Rostock 2025 GmbH – 2022/DV/3344

 

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Sachverhalt:

 

  1. Nachtragshaushalt:

 

Ausgangslage

 

Die Pflicht zur Erstellung des Nachtrages für das Haushaltsjahr 2022 ergibt sich, da bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen in den Haushaltsplan aufzunehmen sind. Zum Ankauf der OSPA-Arena und zur Finanzierung von städtischen Objekten sollen dem Eigenbetrieb KOE noch in 2022 ein investiver Zuschuss gewährt werden.

Weiterhin werden finanzielle Mittel zur Finanzierung eines Krisenpaketes für die RVV GmbH auf Grund der Energiekrise bereitgestellt. Zudem erfolgt für das Haushaltsjahr 2022 eine Neuordnung der Bedarfe für das Rostocker Oval sowie weiterer notwendige haushaltsrechtliche Anpassungen. Die detaillierten Bedarfe und Erläuterungen sind den Übersichten zu den Teilhaushalten, dem Investitionsprogramm sowie dem Vorbericht zu entnehmen.

 

Zeitlicher Rahmen

 

Die Haushaltssatzung kann gem. § 48 Abs. 1 KV-MV nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geändert werden, so dass diese Nachtragshaushaltssatzung in einem kurzfristigen Verfahren zu beschließen ist. Sie sieht zur Haushaltssatzung 2022 keine Verschlechterung der genehmigungspflichtigen Bestandteile vor. Nach § 48 Absatz 1 Satz 2 KV M-V gelten für die Nachtragshaushaltssatzung die Bestimmungen über die Haushaltssatzung entsprechend. Insoweit unterliegt eine Nachtragshaushaltssatzung den gleichen Genehmigungsvorbehalten wie eine Haushaltssatzung.* Die Anpassungen der Nachtragshaushaltssatzung zum Ausgangsbeschluss 2022 wurden der Rechtsaufsichtsbehörde bereits im Vorwege dieser Beschlussfassung zur Kenntnis gegeben. , so dass nach abschließender Bürgerschaftsentscheidung gem. § 47 Abs. 2 KV M-V die formelle Anzeigepflicht bei der Rechtsaufsichtsbehörde erfolgen wird*. Die öffentliche Bekanntmachung ist spätestens bis zum 24.12.2022 vorgesehen.

 

*redaktionell geändert am 22.11.2022/ 03.1 Ke

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Die Salden weisen keine Abweichungen zum Ausgangshaushaltsbeschluss 2022 aus. Das planmäßige Jahresergebnis im Ergebnishaushalt beläuft sich weiterhin auf -7,1 Mio. EUR. Der planmäßige Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen weist auch weiterhin ein Jahresergebnis von -5,4 Mio. EUR aus. Der Saldo aus Investitionstätigkeit wird in Höhe der Haushaltsgenehmigung von -53,7 Mio. EUR geplant.

 

  1. Unterrichtung der Bürgerschaft zur Entscheidung Rechtsaufsichtsbehörde über die Zulassung einer Ausnahme nach § 42b KV M-V für das Haushaltsjahr 2023 zur Veranschlagung globaler Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen

 

Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock beantragte für das Jahr 2022 und 2023 die Verortung von globalen Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen im Haushaltsplan unter Bezugnahme auf den § 42 b KV M-V. Die Zielorientierung der Ausnahme liegt darin, nach den Veranschlagungsgrundsätzen nicht planbare, sich gleichwohl regelmäßig im Haushaltsvollzug ergebende Mehreinzahlungen sowie produktscharfe Einsparungen bei den Auszahlungen von vornherein über sogenannte Globaltitel in den Haushaltsplan aufzunehmen. Im Prinzip soll damit die Plan-Ist-Abweichung auf ein Mindestmaß reduziert werden.

 

Für das Haushaltsjahr 2022 wurde der Antrag aufgrund der mit der 1. Ergänzung zum Haushaltsplan 2022/2023 vollzogenen Anpassung für 2022 gegenstandlos.


Für das Haushaltsjahr 2023 lautet die Antragentscheidung wie folgt:

 

Gemäß § 42 b KV M-V wird zugelassen, dass die Hanse- und Universitätsstadt Rostock abweichend von § 8 Absatz 2, 4 GemHVO-Doppik im Finanzhaushalt 2023 die Veranschlagung einer globalen Mehreinzahlung bis zur Höhe von 1% der laufenden Einzahlungen und einer globalen Minderauszahlung bis zur Höhe von 1 % der laufenden Auszahlungen vornimmt.

 

Die Entscheidung erfolgte unter der Auflage die Bürgerschaft über die Zulassung der befristeten Ausnahme zu unterrichten.

 

Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2023 soll die Umsetzung dieser Entscheidung in der Haushaltssatzung und im Haushaltsplan erfolgen.

 

Der Nachtragshaushaltsplan 2022 liegt aufgrund des Umfanges ausschließlich in ALLRIS zur Einsichtnahme vor (siehe Anlage).

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Die Mehrbedarfe sowohl investiv als auch in der Verwaltungstätigkeit werden durch Einsparungen an anderer Stelle gedeckt, so dass zum Haushaltsplan 2022 keine Verschlechterung der geplanten Ergebnisse zu verzeichnen ist.

 

 

 

 

 

 

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Dr. Chris von Wrycz Rekowski
Erster Stellvertreter des Oberbürgermeisters

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

22.11.2022 - Hauptausschuss - ungeändert beschlossen

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24.11.2022 - Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

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07.12.2022 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen