Beschlussvorlage - 2022/BV/3683

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft beschließt die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock (Anlage 1).

 

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Beschlussvorschriften:
§ 22 Abs. 3 Nr. 6 Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
 

bereits gefasste Beschlüsse:

Nr. 0523/00-BV
Nr. 0700/01-BV

Nr. 0013/06-BV
Nr. 2009/BV/0649

Nr. 2016/BV/1957
 

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Sachverhalt:

 

Bei der Zweitwohnungssteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Artikel 105 Abs. 2a Grundgesetz, die einer bundesrechtlich geregelten Steuer nicht gleichartig ist. Aufwandsteuern sind Steuern auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen und/ oder des Steuerpflichtigen, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt.

 

Zur besseren Übersicht wurden die Änderungen der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in einer Synopse der derzeitigen Satzung (Beschluss vom 12.10.2016) gegenübergestellt (siehe Anlage 2).

 

Im Zuge der Prüfung und Entscheidung einer Zweitwohnungssteuerpflicht über das Innehaben einer Zweitwohnungssteuer wurde festgestellt, dass in der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer zum besseren Verständnis für die erklärungspflichtigen Inhaber einer Zweitwohnung Absätze einiger Paragrafen rechtlich zu konkretisieren bzw. neu aufzunehmen sind.

 

Im § 2 Abs. 6 Punkte 2 und 3 der Satzung war die sogenannte Erwerbszweitwohnung konkreter zu formulieren und der Abs. 3 neu aufzunehmen.

 

Der Abs. 1 im § 7 zur Steuererklärung wurde der Ansatz neu definiert und die Angabe der Erklärung innerhalb eines Monats geändert aufgenommen. Der Abs. 3 wurde eindeutiger beschrieben und neu aufgenommen.

 

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat in Rechtsstreitverfahren mit der Hanse- und Universitätsstadt Rostock Zweifel an der rechtskonformen öffentlichen Bekanntmachung der Satzungen hinsichtlich der Angabe der Bezugsmöglichkeiten im Amts- und Mitteilungsblatt. Der Städtische Anzeiger erfüllt diese Anforderungen nicht. Um zukünftig weitere Rechtsstreitigkeiten bei der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer auszuschließen, wird vorgeschlagen, die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock mit den oben genannten Konkretisierungen der Bürgerschaft zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Ergebnishaushalt Produkt 61101 4034 0000 keine – Ansatz 2022  1.280.000 EUR

Finanzhaushalt     Produkt 61101 6034 0000 keine – Ansatz 2022 1.270.000 EUR

 

Teilhaushalt: 61101

 

Produkt: 4034 0000    Bezeichnung: Zweitwohnungssteuer

 

Haushalts-jahr

Konto / Bezeichnung

Ergebnishaushalt

 

Finanzhaushalt

 

 

Erträge

Auf-

wendungen

Ein-zahlungen

Aus-zahlungen

2023

61101

 

 

 

 

 

Zweitwohnungssteuer

1.280.000

 

1.270.000

 

 

x

Die finanziellen Mittel sind Bestandteil der zuletzt beschlossenen Haushaltssatzung.

 

Weitere mit der Beschlussvorlage mittelbar in Zusammenhang stehende Kosten:

 

x

liegen nicht vor.

 

 

werden nachfolgend angegeben

 

 

 

 

 

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Dr. Chris von Wrycz Rekowski
Erster Stellvertreter des Oberbürgermeisters

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Anlagen

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Beschlüsse

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24.11.2022 - Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

07.12.2022 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen