Beschlussvorlage - 2022/BV/3658

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Die Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock vom 28.11.2019, zuletzt geändert durch die Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 17.02.2021, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hanse- und Universitätsstadt Rostock Nr. 4 vom 27.02.2021, wird wie folgt geändert: § 11 Öffentliche Bekanntmachungen wird vollständig durch folgenden Wortlaut ersetzt:

 

§ 11 Öffentliche Bekanntmachungen

 

  1. Satzungen und öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im Internet unter der Adresse www.rostock.de/bekanntmachungen. Sitzungen von Bürgerschaft, Ausschüssen und Ortsbeiräten werden unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen unter www.rostock.de/ksd angekündigt. 

 

  1. Soweit durch Gesetz eine andere Form der Bekanntmachung als über das Internet gefordert und die Form durch die Stadt zu bestimmen ist oder bestimmt werden kann, werden diese Bekanntmachungen in der Ostsee-Zeitung und in den Norddeutschen Neuesten Nachrichten veröffentlicht.

 

  1. Werden Pläne, Karten, Zeichnungen oder Verzeichnisse einschließlich deren Erläuterungen zur Unterrichtung und Anhörung der Öffentlichkeit ausgelegt, beträgt die Auslegungsfrist einen Monat, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Soweit ein Gesetz eine kürzere Auslegungsfrist vorsieht, tritt diese an Stelle der Frist nach Satz 1. Der Ort der Auslegung wird gemäß Absatz 1 Satz 1 bekannt gemacht.

 

  1. Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Absatz 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung durch Aushang. Der Aushang erfolgt am Rathaus und in den Ortsämtern. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage, soweit gesetzlich nicht etwas anderes vorgeschrieben ist. Die öffentliche Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form ist nach Entfallen des Hinderungsgrundes unverzüglich nachzuholen.

 

  1. Jede Person kann sich Satzungen kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen werden am Verwaltungssitz bereitgehalten. Dies gilt auch für außer Kraft getretene Satzungen. Die Bezugsadresse lautet: Hanse- und Universitätsstadt Rostock, Büro des Oberbürgermeisters, Fachbereich Presse- und Informationsstelle, Neuer Markt 1, 18055 Rostock (Briefpost: 18050 Rostock).
    E-Mail: presse@rostock.de, Tel. 0381 381-1417.”

 

 

Anlage 1 dieser Beschlussvorlage ist Bestandteil der Beschlussfassung.

 

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Beschlussvorschriften:

§ 5 sowie § 22 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V


bereits gefasste Beschlüsse:

 

Titel

Beschluss-Nr.

Bürgerschaftssitzung vom

Hauptsatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock

2019/BV/4492

25.09.2019

Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock

2019/BV/0549, 2019/BV/0549-NB 01 + 05

04.12.2019

Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock

2020/BV/0845

29.04.2020

Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock

2020/BV/1083 2020/BV/1083-02 (ÄA)

09.09.2020

Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock

2020/BV/1716

20.01.2021

Fünfte Satzung zur Änderung der

Hauptsatzung der Hanse- und

Universitätsstadt Rostock

2022/BV/2888

nicht in Kraft

gesetzt

30.03.2022


 

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Sachverhalt:

 

Die zur Beschlussfassung vorgelegte Änderung ist ein zweiter Anlauf, um die unter dem 30.03.2022 beschlossene Änderung der Bekanntmachungsregel in § 11 der Hauptsatzung vor Jahresende noch vollziehen zu können. Im Dezember 2022 endet der mit der Ostsee-Zeitung geschlossene Vertrag zum Druck und Vertrieb des „Städtischen Anzeigers“. Bis dahin muss dringend die Änderung beschlossen und spätestens mit dem regulär in letzter Ausgabe erscheinenden „Städtischen Anzeiger“ verkündet sein, um eigenständig Ortsrecht rechtssicher veröffentlichen zu können und damit Klarheit und Planungssicherheit zu haben.

 

Die Änderung in hier eigens abgeänderter Form ist erneut zu beschließen, weil die Rechtsaufsicht Anstoß an der geplanten Neufassung genommen hat. Sie entnimmt § 4 a Abs. 4 S. 1 BauGB eine Verpflichtung, der zufolge dort in Bezug genommene Bekanntmachung (Information über die Auslegung von Plänen zur Beteiligung der Öffentlichkeit) zwingend in anderer Form als durch das Internet vorgenommen werden müssten. Die Rechtsaufsicht schließt dieses Erfordernis aus einer Entscheidung des OVG Lüneburg aus dem Jahr 2012.

Sie besteht darauf, ihre Rechtsauffassung zu berücksichtigen und eine ergänzende Regelung in der Hauptsatzung aufzunehmen, die für Veröffentlichungen nach dem BauGB andere Publikationswege als das Internet vorzeichnen. 

 

Der Anforderung der Rechtsaufsicht soll aus den vorgenannten Erwägungen durch die nach der Vorlage in Absatz 2 aufzunehmende Regelung Rechnung getragen werden.

Die mit der Änderung beabsichtigte Umstellung soll durch eine Änderung des Absatzes 1 umgesetzt werden. Danach soll dort anstelle des „Städtischen Anzeigers“ das Internet unter Angabe der Adresse mit zwei konkret bezeichneten Ressourcen (rostock.de/bekanntmachungen und rostock.de/ksd) als Bekanntmachungsmedium festgelegt werden. Hintergrund der Angabe der unterschiedlichen Pfade ist die vereinfachte Verwendung der unterschiedlichen Programme, die Schnittstellen zur Homepage aufweisen.

Absätze 3 und 4 sind identisch mit den bisherigen Absätzen 2 und 3. Sie werden wegen der Neueinfügung der von der Rechtsaufsicht geforderten Regelung lediglich verschoben.

 

Der bisherige Absatz 4 entfällt. Die Sitzungen von Bürgerschaft, deren Ausschüsse und der Ortsbeiräte werden bislang durch Aushang bekannt gemacht. Eine Bekanntmachung im Städtischen Anzeiger ist untunlich, weil dies soweit es zum Zeitpunkt der Drucklegung noch nicht festgesetzte Tagesordnungen betrifft zu Einbußen an Aktualität und gleichzeitig Rechtsunsicherheit führte. Dies ist bei einer Veröffentlichung im Internet nicht mehr der Fall. Die Aktualität ist stets gewährleistet. Die Tagesordnung einer Sitzung kann nach erfolgter Festsetzung sofort ins Internet gestellt werden. Ein Aushang wird danach überflüssig. 

 

Absatz 5 ist neu. Er dient dazu, Anforderungen aus der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung zu erfüllen, die dort für den Fall der Bekanntgabe per Internet zwingend verlangt werden.

 

Nach hier vertretener Rechtsauffassung zwingt die Regelung des § 4 a Abs. 4 S. 1 BauGB nicht zu der geforderten herkömmlichen „Sonderbekanntmachung“. Die Verwaltung beabsichtigt mit einem Kurzgutachten, das derzeit erstellt wird, nochmals mit der Rechtsaufsicht in Dialog zu treten, um zu erreichen, dass dort von der Anforderung einer Sonderregelung abgesehen wird.

Dies nicht nur, um sich in einer rein akademischen Frage durchzusetzen, sondern, um damit Kosten sparen zu können und um zumindest hier befürchteten Rechtsproblemen aus dem Weg zu gehen, die mit einer „Hybridlösung“ heraufbeschwört werden.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Die Auswirkungen können nicht beziffert werden. Zum einen entfallen die Kosten für Druck und Vertrieb des „Städtischen Anzeigers“. Andererseits entstehen Kosten für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen nach dem BauGB in den beiden Lokalzeitungen.

 

 

 

 

 

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Dr. Chris von Wrycz Rekowski
Erster Stellvertreter des Oberbürgermeisters

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

26.10.2022 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen