Beschlussvorlage - 2022/BV/3605

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft beschließt die Vierte Satzung zur Änderung der Satzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen zur Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung – AbfGS) (Anlage 1) einschließlich Kalkulation (Anlage 2) und Überprüfung des Gebührenmodells der Hanse- und Universitätsstadt Rostock (Anlage 4).

 

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Beschlussvorschriften: § 22 Abs. 3 Nr. 6 Kommunalverfassung M-V

bereits gefasste Beschlüsse: Nr. 2019/BV/0262, Nr. 2021/BV/2560, Nr. 2022/BV/3084
 

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Sachverhalt:


Die Änderungssatzung enthält zum Teil Formulierungen klarstellender Art und berücksichtigt aktuelle rechtliche Entwicklungen.

Im § 2 Abs. 2 wurde die aktuelle Amtsbezeichnung geändert. Im § 5 Nr. 2 b) wurde zur Klarstellung bei vorübergehend zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken bzgl. der Abfallverwertungsgebühr (Hausmüllveranlagung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 Abfallsatzung (AbfS)) als Gebührenmaßstab „mindestens jedoch eine Person je Wohneinheit“ aufgenommen.

In der zu beschließenden Abfallgebührensatzung (AbfGS) werden die Gebührensätze in § 6 nach der Gebührenkalkulation für das Jahr 2023 angepasst. Im § 6 Abs. 12 erfolgt eine grammatikalische Korrektur.

Im § 6 Abs. 13 erfolgt eine Klarstellung, die in Verbindung mit der Änderung der Abfallsatzung (AbfS) der HRO steht, um eine gesetzeskonforme und den Anforderungen der LAGA-Mitteilung M 18 entsprechende Entsorgung von Abfällen sicherzustellen. Durch die im § 6 Abs. 13 vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen sind anders als nach der bislang geltenden Abfallgebührensatzung nunmehr alle Abfälle aus der humanmedizinischen und tierärztlichen Versorgung und Forschung der ASN 18 01 01, 18 01 04, 18 02 01 und 18 02 03 von dem Entsorgungsangebot der HRO umfasst.

 

Mit der Ergänzung im § 6 durch Nr. 7 und Nr. 8 wird der Gebührentatbestand für das Entsorgungsangebot mittels Presscontainern aufgenommen.

 

Durch die Ergänzung der „Quartalsgebühr“ im § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Gebührenschuld im Zusammenhang mit der quartalsweisen Bescheidung von Geschäftsmüll klargestellt. Die monatliche Gebührenschuld für die Presscontainer nach § 6 Abs. 11 Nr. 7 und 8 und die Anlieferung von Abfällen nach § 6 Abs. 13 an die Restabfallbehandlungsanlage wird im § 7 Abs. 5 ergänzt. 

 

Da es sich bei der von der HRO erbrachten Leistung der Entsorgung von Abfällen der ASN 18 01 01, 18 01 04, 18 02 01 und 18 02 03 ab dem 01.01.2023 um eine umsatzsteuerpflichtige Leistung handelt, wird im § 7 ein neuer Abs. 6 eingefügt. Zudem wird im § 7 ein neuer Abs. 7 eingefügt, welcher die Umsatzsteuerklausel aufgrund § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG), für gegenwärtig noch nicht als umsatzsteuerbar beurteilte Leistungen, berücksichtigt.

 

Ferner erfolgt in § 9 Abs. 1 zur Vervollständigung die Aufnahme der Quartalsgebühr analog § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2.

 

Die Fälligkeit wird in Übereinstimmung mit der Inanspruchnahme der Leistung im jeweiligen Quartalszeitraum durch die Ergänzung der 14-tägigen Frist nach Bekanntgabe, im § 9 Abs. 1 geregelt.

 

Zur Vervollständigung der Fälligkeitsregelungen werden im § 9 Abs. 2 die Nummern 7, 8 und Absätze 12, 13 des § 6 AbfGS aufgenommen.

 

Das Gebührenmodell und die Kalkulationsmethodik für die Abfallgebühren wurden aufgrund aktueller abfallgebührenbetreffender Rechtsprechung geändert. Das entsprechende Gutachten ist als Anlage 4 beigefügt und Kapitel 2.1 enthält Ausführungen zur angewandten Kalkulationsmethodik für die Behältergebühren. Der Bürgerschaft wird vorgeschlagen, das Gebührenmodell und die geänderte Kalkulationsmethodik zu beschließen.

 

Die Erbringung der notwendigen Leistungen auf dem Gebiet der Entsorgung von überlassungspflichtigen Abfällen, der Abfallverwertung von organischen Abfällen, dem Betrieb der Recyclinghöfe sowie der Gebührenerhebung sind durch die Verträge

 

  • Vertrag über die Sammlung und den Transport von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen (17.02.1994),
  • Vertrag über die Sammlung, Behandlung und Verwertung von organischen Abfällen (17.02.1994),
  • Vertrag über die Zusammenarbeit bei der Erhebung der Abfallgebühren und der Erarbeitung der Gebührenbescheide (01.01.1992),
  • Vertrag über die Bewirtschaftung und den Betrieb der Recyclinghöfe der Hansestadt Rostock (07.09.2015),
  • Ergänzungsvereinbarung zur kalkulatorischen Verzinsung des betriebsnot-wendigen Kapitals für die bestehenden Altverträge (06.02/15.03.2017)

 

mit der Stadtentsorgung Rostock GmbH (nachfolgend SR GmbH genannt) geregelt.    

 

Der Auftrag zur Erfassung und Einsammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten ist seit 2015 an die SR GmbH vergeben (Beschluss 2014/BV/5465).

 

Die SR GmbH legte am 30.06.2022 ihre Kalkulation für das Jahr 2023 vor. Diese Kalkulation wurde durch den beratenden Ingenieur (Preisprüfer) Herrn Henssen entsprechend VOPR 30/53 und LSP geprüft. Der Preisprüfbericht ist dem Kalkulationsordner beigefügt. Er bildet die Grundlage für die Übernahme der geprüften Preise in die Gebührenkalkulation. 

 

Im Anschluss an ein europaweites Ausschreibungsverfahren wurde die Entsorgung der gemischten Siedlungsabfälle der HRO 2011 an die Entsorgungs- und Verwertungsgesellschaft mbH Rostock (EVG mbH) beauftragt (Beschluss 2010/BV/1714).

 

Die Leistung „Einsammlung und Verwertung von Papierabfällen in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock, einschließlich der Bewirtschaftung der Hol- und Bringsysteme“ wurde in einem offenen EU-Ausschreibungsverfahren (Vergabenummer 02/10/20) nach § 119 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) durchgeführt. Der Zuschlag wurde an das Unternehmen Veolia Umweltservice Nord GmbH für den Zeitraum 01.01.2021 - 31.12.2025 erteilt (Beschluss 2020/BV/0896).

 

Der Vertrag zur „Verwertung des Sperrmülls aus Haushaltungen der Hanse- und Universitätsstadt Rostock“ wurde im Anschluss an eine europaweite Ausschreibung für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2023 mit Veolia Umweltservice Nord GmbH geschlossen (2019/BV/4512).

 

Der Vertrag zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen aus Haushaltungen der Stadt (Sonderabfallentsorgung) wird nach öffentlicher Ausschreibung (Vergabenummer 40/30/22) für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2024 neu geschlossen. Der Vertragspartner wird die Firma Veolia Umweltservice Nord GmbH. Der Liegenschafts- und Vergabeausschuss hat am 15.09.2022 den Abschluss des Vertrages beschlossen (2022/BV/3481).

 

 1. Gesamtkostenübersicht im Vergleich zum Vorjahr

Die Gesamtkosten ohne Abschläge erhöhen sich von 20.525.691 EUR im Jahr 2022 auf 22.478.483 EUR im Jahr 2023 (+8,7 %). Diese Gesamtkostenerhöhung in Höhe von 1.952.792 EUR setzt sich zusammen aus 475.302 EUR für die Abfallverwertung und 1.477.491 EUR für die Sammlung und Behandlung des Haus- und Geschäftsmülls.

Kostenmindernd für die Kalkulation der Abfallgebühr 2023 wurden prognostizierte Verkaufserlöse in Höhe von 128.840 EUR für Altpapier, für Metall-Schrott, Abfall- und Laubsäcke in Höhe von 56.090 EUR sowie die Kostenerstattung der Grundsteuer für den Recyclinghof Dierkow in Höhe von 400 EUR berücksichtigt.

Der von der beauftragten Firma zu zahlende Verwertungserlös für Altpapier wird monatlich mittels Altpapierpreisindex des Statistischen Bundesamtes angepasst. Demnach können sich die kalkulierten Verwertungserlöse für das Jahr 2023 gegenüber der Gebührenkalkulation erhöhen oder verringern. Der Altpapiermarkt ist bekanntermaßen äußerst volatil, in der Kalkulation wurden absinkende Altpapierpreise prognostiziert.

Die Betriebsabrechnung (vormals Nachkalkulation benannt) für das Jahr 2021 ergibt eine Kostenüberdeckung i. H. v. 458.092 EUR (vgl. Kapitel 4).


Es wird der Bürgerschaft vorgeschlagen, den ermittelten Betrag i. H. v. 643.422 EUR aus den o. g. Einnahmen sowie das ermittelte Ergebnis aus der Betriebsabrechnung für das Jahr 2021, aus Gründen der Gebührenstetigkeit/ zur Stabilisierung der Abfallgebühren anteilig zu 40 % für die Berechnung der Abfallverwertungsgebühren und anteilig zu 60 % für die Berechnung der Abfallentsorgungskosten (Behältergebühren) 2023 zu verwenden.

Für das Jahr 2023 ergeben sich somit gebührenfähigen Kosten in Höhe von 21.835.061 EUR. Das entspricht einer Erhöhung gegenüber dem Vorjahr (20.395.788 EUR) um 6,6 %.

Die Einführung einer Schutzgebühr i. H. v. 1,00 EUR für den Laubsack soll auch für das Jahr 2023 beibehalten werden, um Anreize für die Nutzung zu schaffen. Die Kosten wurden bei der Bioabfallentsorgung berücksichtigt.

1.1. Abfallverwertung

Die Gesamtkosten der Abfallverwertung erhöhen sich im Vergleich zum Vorjahr um 475.302 EUR (+4,4 %). Dabei ist die Kostenentwicklung in den einzelnen Leistungsarten unterschiedlich.

1.1.1. Leistungsarten privater Unternehmen

Die Kostensteigerungen bzw. –senkungen zum Vorjahr für die durch private Unternehmen zu erbringenden Leistungsarten begründen sich wie folgt.

Die Kostenerhöhung für die Verwertung des Sperrmülls ergibt sich aus der ausschreibungsbedingten jährlichen Preissteigerung und der prognostizierten Menge für das Jahr 2023. Die Verwertung umfasst i. d. R. die Sortierung, das Recycling oder die sonstige Verwertung des Sperrmülls, die Vermarktung der gewonnenen Rohstoffe und Energie sowie die ordnungsgemäße Beseitigung der nicht verwertbaren Abfälle.

Die Ausschreibung der Altpapierentsorgung (Vergabe-Nr. 42/10/19, Auftragsnummer 02/10/20) erfolgte durch die HRO auch für restentleerte Verpackungen aus Papier, Pappe und Kartonagen (PPK), für die die Sammelstruktur der HRO durch die Systeme, gem. § 22 Abs. 4 Verpackungsgesetz (VerpackG) mitbenutzt wird. Für die Mitbenutzung der Sammelstrukturen tragen die Dualen Systeme Deutschland einen Kostenanteil in Höhe von 33,5 % (Verpackungsanteil).

 

Mit Schreiben vom 02.06.2022 hat der Vertragspartner Veolia Umweltservice Nord GmbH fristgemäß schriftlich ein Preisanpassungsverlangen für die Sammelleistungen im Hol- und Bringssystem zum 01.01.2023 geltend gemacht. Gemäß der vertraglichen Preisgleitklausel kann eine Preisanpassung geltend gemacht werden, wenn die Preisanpassungsformel eine Kostenerhöhung von mindestens 5 % (Bagatellklausel) ergibt. Der vorgelegten und geprüften Berechnung mit den Indizes-Änderungen zufolge ergibt sich eine Preisanpassung von 5,33 %. Die Änderung der Einheitspreise im Hol- und Bringsystem wurde bei der Kalkulation für 2023 berücksichtigt.

 

Für die Altpapiersammlung und -verwertung wurde für das Jahr 2023 nur der kommunale Anteil (66,5 %) bei Mengen und Kosten veranschlagt. Daneben wurden Abschreibungen für geringwertige Wirtschaftsgüter (substanzerhaltende Ersatzbeschaffung von Abfallbehältern und Erweiterung des Behälterbestandes) in Höhe von 32.076,45 EUR berücksichtigt.  Für die Anschaffung von UFB i. H. v. 93.224,60 EUR wurden Abschreibungskosten i. H. v.  9.322,46 EUR veranschlagt.

 


1.1.2. Leistungsarten der SR GmbH

 

Für die von der SR GmbH im Jahr 2023 zu erbringenden Leistungen werden die Kostensteigerungen nachfolgend begründet: 

 

Für die Personalkosten wurden mit dem 1. Änderungstarifvertrag vom 03.03.2022 für das Jahr 2023 neue Tabellenentgelte und eine neue Höhe der Jahressonderzahlung vereinbart. Mit den neuen Tabellenentgelten steigen die Personalkosten um 2,8 %, unter zusätzlicher Berücksichtigung der Jahressonderzahlung insgesamt um 3,1 %.

 

In den Personalkosten wurden als „zusätzliche Personalaufwendungen“ durch die SR GmbH die Kosten der betrieblichen Pandemiemaßnahmen für das Jahr 2023 kalkuliert. Diese Kosten enthalten den Betrieb eines Testzentrums bei der SR, die erhöhten Aufwendungen für den Arbeitsschutz, wie Desinfektionsmittel, Masken, Tests sowie zusätzliche Desinfektionsrunden bei der Raumreinigung und Sonderreinigung der Arbeitskleidung, u. U. bilden diese Maßnahmen teilweise einen zukünftigen neuen Hygienestandard.

 

Die Kosten für Dieselkraftstoff wurden von der SR für das Jahr 2023 zum Einkaufspreis der letzten Lieferung vor der Kalkulation vom 15.06.2022 mit 162,3 Cent pro Liter bewertet. 

Zusätzlich wurde auf diesen Einkaufspreis ein Aufschlag von 1,3 Cent für die ab 01.01.2023 erhöhte CO2-Abgabe nach dem BEHG kalkuliert. Dementsprechend wird für das Jahr 2023 ein Dieselpreis von 163,6 Cent pro Liter kalkuliert, was eine Kostenerhöhung von 62,8 % bedeutet. Die tatsächliche Kostenentwicklung wird im entsprechenden Wagniskonto abgebildet, das mit der Nachkalkulation für das Jahr 2023 im Jahr 2024 aufgelöst wird.

 

Für das Jahr 2023 sind als Investitionen für die Einsammlung von Hausmüll die Ersatzbeschaffung von vier Müllsammelfahrzeugen vorgesehen, zusätzlich stehen noch Auslieferungen für das Jahr 2022 bestellter Fahrzeuge aus. Der zu erwartende Verkaufserlös für die im Jahr 2023 auszusondernden zwei Müllsammelfahrzeuge und ein Pritschenfahrzeug wurde von den Abschreibungen des Jahres 2023 abgezogen.

 

Für die Biogutsammlung ist für das Jahr 2023 die Ersatzbeschaffung eines Engstellenfahrzeugs vorgesehen. Als Investitionen werden für die Kompostfläche Up de Schnur im Jahr 2023, eine elektrische Siebmaschine und ein gebrauchter Radlader (Übernahme Leasingfahrzeug) beschafft. Zur Entsorgung der Siebreste aus dem Kompostwerk Parkentin für das Jahr 2023 wurde eine beschränkte Ausschreibung durchgeführt. Diese Ausschreibung ergab keinen Marktpreis gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 VOPR 30/53. Der erzielte Preis war jedoch günstiger als die der Hanse- und Universitätsstadt zur Verfügung stehende Entsorgungsalternative der Behandlungsanlage Veolia Umweltservice Nord GmbH, Niederlassung EVG.

 

Für die Sperrmüllsammlung ist die Ersatzbeschaffung von zwei Sperrmüllfahrzeugen vorgesehen, die prognostizierten Erlöse der auszumusternden Sperrmüllfahrzeuge wurden abgesetzt.

 

Für das Jahr 2023 ist die Ersatzbeschaffung eines Transporters zur Einsammlung der Elektro- und Elektronikaltgeräte vorgesehen. Der Verkaufserlös des auszusondernden Fahrzeugs wird von den Abschreibungen des Jahres 2023 abgezogen.

 

Für den Containerdienst ist als Investition eine Ersatzbeschaffung eines LKW mit Abrollaufbau vorgesehen, weiterhin werden Container sowohl als Ersatz- als auch als Neubeschaffung, auch für die Ausstattung des Recyclinghofs Toitenwinkel vorgesehen. Schrotterlöse für ausgesonderte Container sind im Jahr 2023 nicht vorgesehen, der ausgesonderte Abroll-LKW wird im Bereich Winterdienst eingesetzt.


Für das Jahr 2023 ist die Inbetriebnahme des Recyclinghofs Toitenwinkel im Hainbuchenring als Ersatz für den zu schließenden Recyclinghof Dierkow am Dierkower Damm vorgesehen. Dieser Recyclinghof wird gemeinsam mit einem Bauhof durch die SR im Auftrag der HRO errichtet. Mit der vorgesehenen Inbetriebnahme des Recyclinghofs Toitenwinkel steigen die Abschreibungs- und Zinskosten für die Baukosten mit einer Abschreibungszeit von 15 Jahren entsprechend an. Weiterhin wird auf Veranlassung der HRO am Recyclinghof Toitenwinkel eine halbe Stelle zur Umwelt- und Abfallberatung geschaffen.

Darüber hinaus ist für das Jahr 2023 die Erneuerung der SR-Website vorgesehen.

 

1.1.3. Modellprojekt Unterflurbehälter (UFB)

 

Der Modellversuch (Modellprojektzeitraum 2020-31.12.2023) nach § 19 Abfallsatzung der HRO für grundstücksbezogene UFB konnte entgegen der Planungen lediglich für ein Grundstück im Jahr 2022 realisiert werden. Die Kosten wurden für das Jahr 2023 auftragsgemäß erneut kalkuliert und das mit der HRO vereinbarte „Gesamtwagniskonto“ für das Jahr 2021 unter Berücksichtigung der ersparten Kosten ermittelt und kostenerhöhend aufgelöst. In diesem Wagniskonto werden die vorkalkulierten Kosten und Erlöse der Nachkalkulation beginnend ab dem Jahr 2021 gegenübergestellt. Da die vorgesehene UFB-Ausstattung der SR erst zum 21.04.2021 zur Verfügung stand, wurde der Wagnisbetrag gegenüber dem Ansatz der SR anteilig gekürzt.

 

Für das Jahr 2023 ist als Investition die Beschaffung von 20 grundstückbezogenen UFB für Hausmüll und 20 UFB für Bioabfall, mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren wie bei den für die Abfallsammlung genutzten MGB, vorgesehen.

 

Die Kalkulation der Hausmüll- und Biogutsammlung umfasst wie im Vorjahr gemäß der Angebotsaufforderung auch die Kosten für die Sammlung von 5 m³ UFB-Behältern (1.248 Leerungen) und von 3 m³ UFB-Behältern (546 Leerungen) im Rahmen des Modellversuchs.

Für die Projektlaufzeit werden vorerst keine separaten Abfallgebühren für die Bewirtschaftung der UFB kalkuliert. Bis 2023 ist die Grundlage für die Weiterberechnung der Kosten an die angeschlossenen Grundstücke der Projektpartner der § 19 der Abfallsatzung der HRO (Modellprojekte) und die Gebühren der jeweiligen Gebührensatzungen des laufenden Projektjahres für die 1.100 l Restmüllbehälter (unter Beachtung des volumenbezogenen Umrechnungsfaktors) und die Abfallverwertungs-gebühr je Einwohner und Jahr (inklusive Bioabfallsammlung).

 

1.2. Abfallentsorgung Haus- und Geschäftsmüll

 

Die Kosten der Abfallentsorgung von Haus- und Geschäftsmüll erhöhen sich gegenüber dem Vorjahr um 1.477.491 EUR (+12,6 %) auf 11.734.327 EUR in 2023.

 

Die Kostenerhöhung in der Abfallentsorgung resultiert einerseits aus den Entleerungs- und Sammelkosten des Haus- und Geschäftsmülls (Umleerbehälter) i. H. v. 716.137 EUR (+12,3 %) auf 5.802.644 EUR (vgl. Anlage 2, Punkt 3.2.2 Ermittlung der Kosten für die Einsammlung Haus- und Geschäftsmüll).  Diese Leistungen werden von der SR GmbH erbracht.

 

Für 2023 wurde durch die SR GmbH ein Rückgang um 1.791 Entleerungen, auf 1.064.523 Entleerungen kalkuliert. Die Ermittlung erfolgte mittels Trendberechnung auf Basis der Jahre 2018 bis 2021 und Forecast 2022. Als Bemessungsgrundlage für die Preisfindung erfolgte die Prognose der Abfallsäcke, gemeinsam mit Regel- und Überhangsäcken, auf Grundlage der IST-Daten ab 2017. In der nachfolgenden Tabelle sind die prognostizierten Entleerungen pro Behälter im Vergleich zum Vorjahr dargestellt.

 


Tabelle 1 - Anzahl der prognostizierten Entleerungen 2023 im Vergleich zu 2022

 

Entleerungen

Behälter

2022

2023

Abfallsack

3.150

3.110

80 l

120 l

240 l

1.100 l

UFS 3m3

UFS 5 m3

212.920

112.537

324.216

412.243

572

1.248

208.505

112.538

330.590

409.780

572

1.248

Gesamt

1.066.314

1.065.771

ohne UFB

1.065.066

1.064.523

 

Die Abrechnung der Haus- und Geschäftsmüllsammlung erfolgt gemäß der vertraglichen Vereinbarung nach der Zahl der tatsächlichen Entleerungen der Müllbehältnisse (MGB). Die dazu erforderlichen Einheitspreise werden durch Verteilung der Kosten auf die von der SR GmbH mittels Trendberechnung prognostizierten Behälterzahlen für das Jahr 2023 entsprechend dem Sammelaufwand für die einzelnen MGB und den Abfallsack ermittelt.

Für die Unterflurbehältnisse (UFB) wurden die Einheitspreise mithilfe der getrennten Kostenkalkulation und Zuordnung ermittelt und den entsprechenden UFB ausgewiesen.

 

Die Erhöhung der Kosten der Abfallentsorgung resultiert andererseits aus der Kostensteigerung für die Restabfallbehandlung i. H. v 620.116 EUR (+12,4 %) auf 5.004.839 EUR (vgl. Anlage 2, Punkt. 3.2.1. Ermittlung der Kosten für die Restabfallbehandlung).

 

Die Mengenermittlung für 2023 erfolgte aus dem Durchschnitt der Jahre 2018-2021 und ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.                                                                                                                              

Tabelle 2 -  Mengenentwicklung Haus- und Geschäftsmüll 2018-2021 und Plan 2023

 

Haus- und Geschäftsmüll

 

2018

2019

2020

2021

Plan 2023

gesamt

t/a

45.160

45.075

45.311

45.127

45.168

davon Direktanlieferung

t/a

1.911

1.876

1.850

1.960

1.899

ohne Direktanlieferung

t/a

43.249

43.199

43.461

43.167

43.269

 

Die Entsorgungskosten des Haus- und Geschäftsmülls der Behandlungsanlage Veolia Umweltservice Nord GmbH, Niederlassung EVG werden von der Stadt auf Grundlage der Nachweise der Wiegenoten abgerechnet.

 

Die Entsorgungskosten für die angelieferten gemischten Siedlungsabfälle für das Jahr 2023 wurden aufgrund der vertraglich vereinbarten Preisgleitklausel erstmals seit Vertragsbeginn von 84,88 EUR/ (netto) auf 97,20 EUR/t (netto) angepasst. Die Überprüfung der zugrunde gelegten Kennzahlen und Rechenmethodik wurde durch die HRO durchgeführt und der neue Entsorgungspreis ab dem 01.01.2023 bestätigt.

 


2. Gebührensätze

 

2.1. Behältergebühr (vgl. Anlage 2 Nr. 3.2 ff.)

 

Diese Gebühr ist eine Benutzungsgebühr. Sie ist die Gegenleistung für die Entsorgung von Haus- und Geschäftsmüll (System, Transport und Beseitigung) und die auf die die Entsorgung entfallenden anteiligen Leistungen des Vertriebes und der Verwaltung. Maßstab ist das Behältervolumen und die Entleerungshäufigkeit.

 

Die Prognose der Entleerungshäufigkeiten hat für die Kalkulation der Gebührensätze eine hohe Bedeutung, da die Anzahl der Entleerungen der Behälter für Haus- und Geschäftsmüll direkt in die Kalkulation einfließt und somit direkten Einfluss auf die Gebührenhöhen hat.

 

Mit dem rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Oktober 2021 (Az.: 3 K 441/16) wurde die Erhebung sog. degressiver Abfallgebühren für unzulässig erachtet.

 

Das von der HRO diesbezüglich beauftragte Gutachten zur Überprüfung des seit Jahren praktizierten Gebührenmodells auf seine rechtliche Zulässigkeit mit höherrangigem Recht (§ 6 AbfWG M‐V i. V. m. § 6 KAG M‐V) ist als Anlage 4 beigefügt.

 

Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung ist es den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern verwehrt, Leistungsgebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung dergestalt zu staffeln, dass die Entleerung eines größeren Abfallbehälters je Liter Behältervolumen günstiger ist als die Entleerung eines kleineren Abfallbehälters. Leistungsgebühren im Bereich Abfallentsorgung sind dem OVG zufolge grundsätzlich linear zu erheben. In Umsetzung des OVG-Urteils wurden die Gebührensätze für die Anschlusspflichtigen – unabhängig davon, welches Behältervolumen sie vorhalten – für die Entsorgung von 1 Liter Restabfall jeweils dieselbe Gebühr ermittelt.

 

Die Gesamtkosten für die Ermittlung der Behältergebühr betragen 11.364.068 EUR. Unter Berücksichtigung des vorgeschlagenen Kostenabschlages in Höhe von 386.053 EUR ergeben sich gebührenfähige Kosten i. H. v. 10.975.854 EUR (vgl. Anlage 2, Kapitel 3.2.4.1. Gesamtkostenübersicht und Ermittlung der Kosten je Entleerungsliter). Die gebührenfähigen Gesamtkosten dividiert durch die Gesamtentleerungsliter ergeben die Kosten je Entleerungsliter. Die Berechnung der Einzelgebühr erfolgte linear anhand des entsprechenden Behältervolumens (vgl. Anlage 2, Kapitel 3.2.4.2. Gebühr Einzelentleerung 2023). 

 

Die ermittelten Einzelgebührensätze sind dann die Basis für die Berechnung der Jahresgebührensätze für die einzelnen Behälterarten unter Berücksichtigung der Anzahl der Entleerungen pro Jahr. Durch die Umstellung von degressiven auf lineare Abfallgebühren steigen insbesondere die Gebühren für die 1.100 l MGB, die Gebühren für kleinere Abfallbehälter sinken hingegen.

 

2.2. Abfallverwertungsgebühr (vgl. Anlage 2 Nr. 3)

 

Diese Gebühr ist eine Einheitsgebühr und der Gebührenmaßstab ist die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen.

 

Die Abfallverwertungsgebühr ist die Gegenleistung für die Entsorgung aller Abfallarten aus Haushaltungen, die der Stadt bei der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling und der sonstigen Verwertung sowie die hierfür notwendigen Leistungen einschließlich der Recyclinghöfe und der Verwaltung, entstehen.


Die Gebühr umfasst die Entsorgung der Abfallarten: Sperrmüll, Papier und Pappe, Garten- und Parkabfälle, Bioabfälle (nicht bei Eigenkompostierern), Altgeräte (nur Einsammeln), Problemabfälle, Alttextilien und Altmetalle.

 

Die Gesamtkostenerhöhung der gebührenfähigen Abfallentsorgungskosten für die Kalkulation der Abfallverwertungsgebühr beträgt gegenüber dem Vorjahr 347.835 EUR (+3,3 %) auf 10.486.787 EUR.

 

Bei den gebührenfähigen Verwertungskosten ohne Bioabfallentsorgung ergibt sich eine Kostensteigerung gegenüber dem Vorjahr i. H. v. 463.063 EUR (+5,9 %) auf 7.828.478 EUR.

Unter Berücksichtigung des vorgeschlagenen Kostenabschlages in Höhe von 257.369 EUR ergibt sich bei der angesetzten Personenzahl von 210.231 eine Gebührensteigerung um 2,02 EUR pro Person und Jahr. Die Abfallwertungsgebühr ohne Bioabfallentsorgung beträgt für das Jahr 2023 somit pro Person 37,24 EUR.

 

Die Kosten für die Bioabfallentsorgung verringern sich im Jahr 2023 um 115.228 EUR (-4,3 %) auf 2.658.309 EUR. Dadurch ergibt sich bei der angesetzten Personenzahl von 195.935 eine Reduzierung des Gebührensatzes pro Person i. H. v. 0,70 EUR gegenüber dem Vorjahr auf 13,57 EUR. Die kalkulierte Abfallverwertungsgebühr mit Bioabfallentsorgung beträgt pro Person 50,81 EUR für das Jahr 2023. Dies entspricht einer Gebührensteigerung gegenüber dem Vorjahr um 1,32 EUR pro Person.

 

Da die Abfallverwertungsgebühren pro Kalenderjahr und Person ermittelt werden, ergibt sich ein linearer Gebührenverlauf.

 

2.3. Entsorgungsgebühren für Zusatzentsorgungen (vgl. Anlage 2 Nr. 3.3 und 3.4)

 

Neben den Behälter- und Abfallverwertungsgebühren erhebt die HRO Entsorgungsgebühren für Sonderleistungen (z. B. Vorhaltegebühr für Wechselbehälter, Laubsack, Press-/Container) gemäß § 6 Abs. 11 AbfGS und Entsorgungsgebühren für die Anlieferung von Siedlungsabfällen gemäß § 6 Abs. 12 AbfGS oder Abfällen aus der humanmedizinischen und tierärztlichen Versorgung und Forschung mit den Abfallschlüsseln 18 01 01, 18 01 04, 18 02 01 und 18 02 03 gemäß § 6 Abs. 13 AbfGS.

 

Die durchschnittlichen Entsorgungsmengen der Jahre 2018-2020 für die Direktanlieferung mittels Presscontainern (Sonderleistung) ergeben 1.899 t (vgl. Tabelle 2 Mengenentwicklung Haus- und Geschäftsmüll 2018-2021 und Plan 2023). Davon entfallen prognostisch 760 t für Direktanlieferung durch Presscontainer für Hausmüll- und hausmüllähnlichem Gewerbeabfall (Siedlungsabfall) und 1.139 t für die Direktanlieferung von Abfällen aus der humanmedizinischen und tierärztlichen Versorgung und Forschung.

 

Die gebührenfähigen Kosten für die Einsammlung von 210 Presscontainern für Hausmüll und hausmüllähnlichem Gewerbeabfall (Siedlungsabfälle) betragen 37.593 EUR. Die Entsorgungskosten für die 760 t angelieferten, gemischten Siedlungsabfälle an die Restabfallbehandlungsanlage für das Jahr 2023 betragen bei einem Entsorgungspreis i. H. v. 115,67 EUR/t (brutto) 87.909 EUR. Die Gebühr für die Restabfallbehandlung ermittelt sich aus dem Bruttopreis i. H. v.  115,67 EUR/t zuzüglich der Verwaltungsumlage i. H. v. 5,13 % (5,93 EUR).

 

Die Kosten für die Einsammlung von 314 Presscontainern für Abfälle aus der humanmedizinischen und tierärztlichen Versorgung und Forschung betragen 51.737 EUR. Zur Kostenermittlung wurde der preisrechtlich geprüfte Netto-Preis für die Containermiete/ den Containertransport angesetzt. Die Kosten für die Restabfallbehandlung von 1.139 t aus der humanmedizinischen und tierärztlichen Versorgung und Forschung betragen 176.545 EUR. Zur Ermittlung wurde der preisrechtlich geprüfte Entsorgungspreis i. H. v. 155 EUR/t (netto) angesetzt. 

Die Gebührenermittlung erfolgte mit den jeweiligen Nettopreisen und der Verwaltungsumlage i. H. v. 5,13 %. Für Einsammlung und Restabfallbehandlung der Abfälle aus der humanmedizinischen und tierärztlichen Versorgung und Forschung ist zuzüglich die gesetzliche Umsatzsteuer von i. H. v. zz. 19 % zu erheben.

 

Die Umsatzsteuerpflicht der HRO ergibt sich daraus, dass die Entsorgung der (nicht überlassungspflichtigen) Abfälle aus der humanmedizinischen und tierärztlichen Versorgung und Forschung im Wettbewerb mit privaten Wirtschaftsteilnehmern erfolgt und die Voraussetzungen des § 2b Abs. 1 UStG somit nicht vorliegen.

 

3. Gemeinkosten der Verwaltung -VGK (vgl. Anlage 2 Nr. 4 und 5)

 

Im Jahr 2022 erhöhen sich die Verwaltungskosten der Stadt gegenüber dem Vorjahr um 107.732 EUR (+9,2 %) auf 797.795 EUR. Unter Berücksichtigung der Kosten für den Gebühreneinzug durch die Gebührenstelle i. H. v. 299.968 EUR ergeben sich Verwaltungsgemeinkosten i. H. v. 1.097.764 EUR. Das entspricht einem Anteil von 5,13 % (VGK), bezogen auf die Gesamtkosten für Sammlung, Behandlung und Abfallverwertung.

 

Die Verwaltungskosten sind gebührenfähige Kosten der Ämter, die im Rahmen des Satzungsvollzuges sowie des Gebühreneinzuges Leistungen für die Abfallwirtschaft erbringen. In den Gesamtkosten sind die Umlagen für die Stadtkasse (17.700 EUR) und für das Stadtamt/Kommunaler Ordnungsdienst (20.300 EUR) enthalten. Bei der Umlage der Kosten des Kommunalen Ordnungsdienstes (KOD) wurden die anteiligen Personalkosten analog der durchgeführten Tätigkeiten, gemäß Einsatzstatistik 2020, berücksichtigt. Der KOD setzt sich primär für die Verbesserung von Sauberkeit und Ordnung in der Stadt ein und ist für die Abteilung Abfallwirtschaft nur geringfügig mit Kontrollaufgaben für die Abfallentsorgung tätig. Der KOD kümmert sich beispielsweise um die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Umweltbereich, wie z.B. illegale Haus- und Sperrmüllablagerungen.

 

4. Betriebsabrechnung – vormals Nachkalkulation benannt (vgl. Anlage 2 Nr. 9)

 

Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraumes die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten bzw. die tatsächlichen Gebühreneinnahmen vom geplanten Aufkommen ab, so sind nach § 6 Abs. 2 d Kommunalabgabengesetz M-V (KAG M-V) die Kostenüberdeckungen spätestens innerhalb von drei Jahren nach Ende des abgeschlossenen Kalkulationszeitraums auszugleichen bzw. die Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Durch diese Regelung der Berücksichtigung gebührenrechtlicher Kostenüber- und Kostenunterdeckungen soll das zunächst auf den jeweiligen Bemessungszeitraum begrenzte Kostendeckungsprinzip zugunsten und zu Lasten von Gebührenpflichtigen und Kommune „nachlaufend“ präzise umgesetzt werden bzw. umgesetzt werden können (vgl. VGH, Urteil vom 15.02.2008, Az. 2 S 2559/05).

 

Auf Grundlage der für das Haushaltsjahr 2021 vorgenommenen Betriebsabrechnung (vormals Nachkalkulation genannt) ergibt sich eine Gebührenüberdeckung i. H. v. 458.092 EUR. Bei der Vorkalkulation für 2021 wurden Kosten und Einnahmen aus Benutzungsgebühren i. H. v. 20.114.787 EUR ermittelt.  Die tatsächlichen Kosten in 2021 lagen bei 19.609.815 EUR und die Einnahmen aus Benutzungsgebühren bei 20.067.907 EUR. 

Im Folgenden werden Abweichungen zwischen Prognose (Plan) und Ergebnis (Ist) näher erläutert.

 


4.1. Mehrausgaben im Haushaltsjahr 2021

 

Der preisrechtlich geprüfte Einzelpreis ist abhängig von den tatsächlich entsorgten Abfallmengen im laufenden Jahr. Weichen die prognostizierten Mengen im Verlauf des Jahres aus unvorhersehbaren Ereignissen von den kalkulierten Abfallmengen ab, so ist mit höheren Gesamtkosten zu rechnen. Im Ergebnis waren es für das Jahr 2021 1.550 t Mehrmengen und Mehrkosten i. H. v. 337.944 EUR in den Abfallfraktionen Bioabfall und Grünschnitt. Aufgrund des durch die damalige Bundesregierung beschlossenen, fast sechsmonatigen, zweiten harten Corona-Lockdowns bis zum Mai 2021 haben die Einwohner und Einwohnerinnen aufgrund von geschlossenen Restaurants etc. zu Hause gekocht oder Lieferdienste genutzt, was den Anstieg an Bioabfall und die damit einhergehenden Kostensteigerungen widerspiegelt. Bei dem entsorgten Grüngut ist mit Blick auf die langfristige Entwicklung festzustellen, dass Grüngutmengen generell recht starken Schwankungen unterworfen und vor allem abhängig vom jeweiligen Wetter sind.

 

4.2. Minderausgaben im Haushaltsjahr 2021

 

Die prognostizierte Menge für die Sperrmüllsammlung und –verwertung aus privaten Haushalten wurde um 178 t unterschritten und führte im Ergebnis zu Minderausgaben i. H. v. 110.827 EUR. Die Mindermengen sind dadurch zu begründen, dass der deutliche Trend zum Entrümpeln alter Möbel und anderem Sperrgut vom ersten Pandemie-Jahr 2020 sich abgeschwächt hat und im Jahr 2021 rückgängig war.

 

Das Finanzamt Rostock hat mit Schreiben vom 25.02.2021 auf den Einspruch der HRO vom 22.06.2020 hin klargestellt, dass die Sammlung und Verwertung der Alttextilien und Altschuhe keine hoheitliche Tätigkeit darstellt. Die in die Abfallgebührenkalkulation 2021 eingestellten Kosten und Erlöse für die Sammlung und Verwertung der Alttextilien und Altschuhe wurden aufgrund steuerrechtlicher Beurteilung dem BgA Duale Systeme zugeordnet.

 

Für das Jahr 2021 hat dieser Umstand die Reduzierung des Leistungspreises für Sammel- und Verwertungskosten i. H. v. 132.591 EUR zur Folge.

 

Die Ausschreibung der Altpapierentsorgung (Vergabe-Nr. 02/10/20) erfolgte durch die HRO auch für restentleerte Verpackungen aus Papier, Pappe und Kartonagen (PPK), für die die Sammelstruktur der HRO durch die Systeme, gem. § 22 Abs. 4 Verpackungsgesetz (VerpackG) mitbenutzt wird. Für die Mitbenutzung der Sammelstrukturen tragen die Dualen Systeme Deutschland einen Kostenanteil in Höhe von 33,5 % (Verpackungsanteil).

Für die Altpapiersammlung und -verwertung wurden für das Jahr 2021 die Gesamtmengen und die Gesamtkosten in der Kalkulation veranschlagt.

 

Schon vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG) wurde diskutiert, ob die steuerliche Behandlung der Mitbenutzung der kommunalen Sammelstruktur durch die Befreiungssysteme angesichts der Neureglungen neu zu beurteilen ist. Konkret wurde die Meinung vertreten, die Gewährung der Mitbenutzung sei nach § 22 Abs. 4 VerpackG eine hoheitliche Tätigkeit, weil die Vereinbarung zwischen örE und Systembetreibern über die Mitbenutzung anders als bisher ein öffentlich-rechtlicher Vertrag sei und es faktisch keinen Wettbewerb gebe.

 

Zum Zeitpunkt der Gebührenkalkulation der Abfallgebühren für das Jahr 2021 im August 2020 war die nachgelagerte restriktive Auslegung des BMF Schreiben vom 17.11.2020 nicht bekannt.

 


Für das Haushaltsjahr 2021 erfolgte nach Abstimmung mit dem Kämmereiamt (OE 20) und dem entsprechenden Schreiben zur Umsetzung von der OE 20 vom 22.01.2021 „Abrechnung für die Mitbenutzung der PPK-Sammelstruktur für restentleerte Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton (PPK) gem. § 22 Abs. 4 VerpackG“ eine Zuordnung der Kosten und Erlöse aus der Mitbenutzung der PPK Sammelstruktur zum bestehenden BgA Duale Systeme, weil Mitbenutzungsentgelte auch nach dem Verpackungsgesetz der Steuerpflicht unterliegen und einen BgA begründen. 

 

Die Abweichung der tatsächlich erfassten Papiermenge (- 3.370 t) und den entsprechenden Entsorgungskosten (- 566.715 EUR) im Jahr 2021 gegenüber der Kalkulation für 2021 resultiert aus dieser geänderten Zuordnung der PPK-Mitbenutzung für die Kosten/ Erlöse und Mengen i. H. v. 33,5 % zum BgA Duale Systeme.

 

4.4. Mehreinnahmen im Haushaltsjahr 2021

 

Zum Kalkulationszeitpunkt im August 2020 wurden die Verkaufserlöse für das kommunale Altpapier im Hol- und Bringsystem auf Grundlage des Erlöspreises aus der Vergabe in Höhe von 5 EUR/t angesetzt. Der von der beauftragten Firma zu zahlende Verwertungserlös wurde monatlich mittels Altpapierpreisindex des Statistischen Bundesamtes angepasst. Der Altpapierpreis war im Jahr 2021 trotz unterjähriger Schwankungen auf dem Altpapiermarkt gegenüber den Vorjahren deutlich gestiegen und somit konnten Mehreinnahmen i. H. v. 107.340 EUR gegenüber der Planung erzielt werden.

 

Im Jahr 2021 waren die börsennotierten Verwertungserlöse für Metall-Schrott aus Haushaltungen trotz monatlicher Schwankungen der Stahlschrottbranche viel höher als ursprünglich zum Planungszeitpunkt prognostiziert. Es konnten Mehreinnahmen i. H. v. ca. 60.000 EUR erzielt werden.

 

4. 4. Mindereinnahmen im Haushaltsjahr 2021

 

Die Mindereinnahmen für die Sammlung und Verwertung der Alttextilien und Altschuhe i. H. v. 174.700 EUR resultieren aus den zuvor beschriebenem Zusammenhang der steuerrechtlichen Beurteilung und der Zuordnung dieser Leistung zum BgA Duale Systeme im Haushaltsjahr 2021.

 

Die kalkulierten Einnahmen der Mitbenutzungsentgelte für die Sammlung von Altpapier zzgl. des entsprechende Verwaltungskostenaufschlag (summiert) i. H. v. 639.953 EUR wurden entsprechend, wie zuvor unter Punkt 4.2 Minderausgaben beschrieben, ebenfalls dem BgA duale Systeme zugeordnet.

 

5. Gebührensätze 2023

 

Bei dem Vergleich der Gebührensätze für das Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich die Kalkulationsmethodik von degressiv (2022) auf linear (2023) geändert hat und eine direkte Vergleichbarkeit nicht gegeben ist. Die Gegenüberstellung der Gebührensätze dient lediglich der Veranschaulichung.

 

5.1. Die Behältergebühr für ein Kalenderjahr beträgt bei wöchentlicher Entleerung:

 

Behältergröße

2022

2023

Preisliche Entwicklung

 

in EUR

in EUR

in EUR

80-l-Abfallbehälter

147,68

81,64

 -66,04

120-l-Abfallbehälter

175,76

122,20

 -53,56

240-l-Abfallbehälter

243,88

244,40

 +0,52

1.100-l-Abfallbehälter

940,68

1.120,08

+179,40

5.2.  Die Behältergebühr für ein Kalenderjahr beträgt bei 14-täglicher Entleerung:

 

Behältergröße

2022

2023

Preisliche Entwicklung

 

in EUR

in EUR

in EUR

80-l-Abfallbehälter

73,84

40,82

  -33,02

120-l-Abfallbehälter

87,88

61,10

  -26,78

240-l-Abfallbehälter

121,94

122,20

  +0,26

1.100-l-Abfallbehälter

470,34

560,04

+89,70

 

5.3.  Die Behältergebühr für ein Kalenderjahr beträgt bei 28-täglicher Entleerung:

 

Behältergröße

2022

2023

Preisliche Entwicklung

 

in EUR

in EUR

in EUR

80-l-Abfallbehälter

36,92

20,41

-16,51

120-l-Abfallbehälter

43,94

30,55

-13,39

 

5.4.  Die Behältergebühr für ein Kalenderjahr beträgt bei 2-mal wöchentlicher Entleerung:

 

Behältergröße

2022

2023

Preisliche Entwicklung

 

in EUR

in EUR

in EUR

240-l-Abfallbehälter

487,76 

488,80 

  +1,04

1.100-l-Abfallbehälter

1.881,36

2.240,16

  +358,80

 

5.5. Die Abfallverwertungsgebühr für ein Kalenderjahr beträgt:

 

Behältergröße

2022

2023

Preisliche Entwicklung

 

in EUR

in EUR

in EUR

bei berücksichtigter Eigenkompostierung pro Person

35,22

37,24

+2,02

ohne berücksichtigte Eigenkompostierung pro Person

49,49

50,81

+1,32

 

5.6. Die Entsorgungsgebühr für Zusatzentsorgungen (Einzelentleerungen) beträgt pro

 Entleerung für:

 

Behältergröße

2022

2023

Preisliche Entwicklung

 

in EUR

in EUR

in EUR

80-l-Abfallbehälter

2,84

1,57

  -1,27

120-l-Abfallbehälter

3,38

2,35

  -1,03

240-l-Abfallbehälter

4,69

4,70

 +0,01

1.100-l-Abfallbehälter

18,09

21,54

  +3,45

 

5.7. Die Entsorgungsgebühr für einen Abfallsack beträgt für ein Kalenderjahr bei 28-

      täglicher Entsorgung:

 

Behältergröße

2022

2023

Preisliche Entwicklung

 

in EUR

in EUR

in EUR

Abfallsack

(§ 11 Abs. 4 AbfS)

31,33

17,81

-13,52

 

 

 


5.8. Für folgende Sonderleistungen sind Gebühren zu entrichten:

 

Behältergröße

2022

2023

Preisliche Entwicklung

 

in EUR

in EUR

in EUR

Vorhaltegebühr für Wechselbehälter je Abfallbehälter 1.100 l im Jahr

45,36

72,84

+27,48

zusätzlicher Abfallsack pro Stück

2,41

1,37

-1,04

Laubsack pro Stück

1,00

1,00

                +/- 0,00

Anlieferung von Siedlungsabfällen (§ 20 Abs. 1 AbfS) an die Restabfall-behandlungsanlage pro Tonne

106,31

121,60

+15,29

Anlieferung von Abfällen aus der humanmedizinischen und tierärztlichen Versorgung und Forschung entsprechend § 20 Abs. 1 AbfS an die Restabfall-behandlungsanlage pro Tonne

 

 

194,13

 

 

193,91

- 0,22

Presscontainer (10 m³)

  • Monatsmiete
  • Jahresmiete
  • Transportkosten

 

   160,87

1.930,50

  113,09

 

  200,44

2.405,26

  141,90

 

+39,57

+474,76

+28,81

 

Presscontainer (20 m³)

  • Monatsmiete
  • Jahresmiete
  • Transportkosten

 

  201,92 

2.423,01

  143,63

 

  321,37 

3.856,50

  149,86

 

+119,45

+1.433,49

+6,23

 

Container (7 m³) Mulde

     -    Monatsmiete

     -    Jahresmiete

     -    Transportkosten

 

  22,06

264,66

113,09

 

  27,44

329,28

141,90

 

+5,38

+64,62

+28,81

Presscontainer (10m³) für Abfälle aus der humanmedizinischen und tierärztlichen Versorgung und Forschung

     • Monatsmiete

     • Jahresmiete

     • Transportkosten

 

 

 

 

 

 

200,44

      2.405,26

  141,90

 

 

Presscontainer (20m³) für Abfälle aus der humanmedizinischen und tierärztlichen Versorgung und Forschung

     • Monatsmiete

     • Jahresmiete

     • Transportkosten

 

 

 

 

 

 

  321,37 

3.856,50

  149,86

 

 

 

 

Reduzieren

Finanzielle Auswirkungen:

 

Teilhaushalt: 73

 

Produkt: 53701     Bezeichnung: Abfallwirtschaft

 

Haushalts-jahr

Konto / Bezeichnung

Ergebnishaushalt

 

Finanzhaushalt

 

 

Erträge

Auf-

wendungen

Einzahlungen

Auszahlungen

 

 

 

 

 

 

2023

53701

22.478.500 €

22.346.000 €

22.020.400 €

22.297.700 €

2023

11173

0 €

132.500 €

0 €

132.200 €

Gesamt

 

22.478.500 €

22.478.500 €

22.020.400 €

22.429.900 €

 

Im Ergebnishaushalt werden die Aufwendungen kostendeckend geplant.

 

Der Finanzhaushalt wurde durch folgenden, nicht zahlungswirksamen Vorgang reduziert:

 

Einzahlungen

Ertragswirksame Auflösung des Überschusses aus dem Jahr 2021 durch Entnahme von

458.092 EUR aus dem gebildeten Sonderposten für den Gebührenausgleich.

 

Auszahlungen

Die Differenz zwischen Auszahlungen im Finanzhaushalt und Aufwendungen im Ergebnishaushalt resultiert aus den nicht zahlungswirksamen Abschreibungen und geringwertigen Gegenständen (GwG).

 

 

Die finanziellen Mittel sind Bestandteil der zuletzt beschlossenen Haushaltssatzung.

 

Weitere mit der Beschlussvorlage mittelbar in Zusammenhang stehende Kosten:

 

x

liegen nicht vor.

 

 

werden nachfolgend angegeben

 

 

 

 

Reduzieren

 

Dr. Chris von Wrycz Rekowski
Erster Stellvertreter des Oberbürgermeisters

 

- Anlage – ausführliche Gebührenkalkulation kann durch die Mitglieder der beteiligten Gremien nach vorheriger Terminvereinbarung beim Fachbereich Sitzungsdienst eingesehen werden.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

10.11.2022 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - ungeändert beschlossen

Reduzieren

17.11.2022 - Finanzausschuss - vertagt

Aus redaktionellen Gründen wurde die Beschlussvorlage einstimmig vertagt.

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft beschließt die Vierte Satzung zur Änderung der Satzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen zur Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung – AbfGS) (Anlage 1) einschließlich Kalkulation (Anlage 2) und Überprüfung des Gebührenmodells der Hanse- und Universitätsstadt Rostock (Anlage 4).

 

Abstimmung: Abstimmungsergebnis:

 

Dafür:

 

 

 

 

Dagegen:

 

 

Angenommen

 

Enthaltungen:

 

 

Abgelehnt

 

 

Reduzieren

24.11.2022 - Finanzausschuss - geändert beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft beschließt die Vierte Satzung zur Änderung der Satzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen zur Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung – AbfGS) (Anlage 1) einschließlich Kalkulation (Anlage 2) und Überprüfung des Gebührenmodells der Hanse- und Universitätsstadt Rostock (Anlage 4).

 

Abstimmung: Abstimmungsergebnis:

 

Dafür:

11

 

 

 

Dagegen:

0

 

Angenommen

x

Enthaltungen:

0

 

Abgelehnt

 

 

Reduzieren

07.12.2022 - Bürgerschaft - geändert beschlossen

 

Beschluss (einschließlich Nachtrag):

 

Die Bürgerschaft beschließt die Vierte Satzung zur Änderung der Satzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen zur Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung – AbfGS) (Anlage 1) einschließlich Kalkulation (Anlage 2) und Überprüfung des Gebührenmodells der Hanse- und Universitätsstadt Rostock (Anlage 4).

 

Anlagen:
1 Vierte Satzung zur Änderung der Satzung … über die Erhebung von Gebühren
   für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen
   zur Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung – AbGfS)
   - in der Fassung der Anlage 1 zum Nachtrag Nr. 2022/BV/3605-01 (NB)
     zur Beschlussvorlage (s. TOP 10.8.1) -,

2 Abfallgebührenkalkulation 2023,

4 Überprüfung des Gebührenmodells

 

 

Abstimmungsergebnis:

Angenommen

X

Abgelehnt

 

Dafür:

42

Dagegen:

2

Enthaltungen:

0