Stellungnahme - 2022/AN/3520-01 (SN)

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt:

Die Genehmigungsfiktion ist im erwähnten Verwaltungsverfahrensgesetz

(§ 42 a VwVfG M-V) geregelt. Sie setzt voraus, dass diese durch Rechtsverordnung angeordnet ist und der Antrag hinreichend bestimmt ist.

 

Die Regelung zum vereinfachten Baugenehmigungsverfahren unter § 63 LBauO M-V ist ein Beispiel für eine solche Anordnung durch Rechtsverordnung. Das Regelungsprinzip ist aber bei allen Rechtsverordnungen gleich. Die Kommune ist an diese Regelung gebunden.

 

Im Verfahren nach § 63 LBauO M-V wird ein reduziertes bauaufsichtliches Prüfprogramm durchgeführt. Die Bauvorhaben in diesem Verfahren sind beschränkt auf Wohngebäude, sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und Nebengebäude und -anlagen zu den vorgenannten Bauvorhaben sowie Mobilställe.

Das Prüfprogramm ist beschränkt auf das städtebauliche Planungsrecht (§§ 29-38 BauGB), Abweichungen wie in der Regelung aufgezählt, Abstandsflächen sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen z. B. nach dem Landeswaldgesetz, dem Denkmalrecht, dem Wasserrecht sowie des Naturschutzes, die in der Baugenehmigung konzentriert werden.

Ob dies der Fall ist, ist in den jeweiligen Fachgesetzen abschließend geregelt. Damit gibt das Fachrecht vor, ob seine Prüfung in einem präventiven Kontrollverfahren überhaupt notwendig ist und - wenn ja - dass diese Prüfung im Baugenehmigungsverfahren erfolgen soll.

 

Die spezialgesetzliche Rechtsverordnung zur Genehmigungsfiktion findet sich im

§ 63 Abs. 2 LBauO M-V. Über den Bauantrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages zu entscheiden. Wesentlicher Punkt ist dabei die Vollständigkeit und somit Prüffähigkeit des Bauantrages nach den Regelungen des § 68 LBauO M-V und der Bauvorlagenverordnung. Liegt der Antrag vollständig vor, läuft die gesetzliche Frist. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der vorgenannten Frist versagt wird.


Es bedarf folglich keiner Definition der Fiktionswirkung.

Die gesetzliche Regelung ist abschließend und die Gemeinde hat keine eigene Regelungsbefugnis.

 

In der Praxis ist es bei mehr als 80 % der Bauanträge so, dass keine vollständigen Antragsunterlagen vorliegen. Die Zuständigkeit hierfür liegt beim Entwurfsverfasser, der für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit seines Entwurfes verantwortlich ist

(§ 54 LBauO M-V). Sind Nachforderungen notwendig, verschiebt sich der Fristbeginn, bis die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.

Der Behörde gibt das Gesetz die Möglichkeit, die Frist aus wichtigem Grund um bis zu einem Monat zu verlängern. Schon das Gesetz schränkt diese Möglichkeit ein und in der Praxis spielt die Verlängerung kaum eine Rolle.

 

 

 

Reduzieren

 

 

Reduzieren

Holger Matthäus

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

06.09.2022 - Bau- und Planungsausschuss - zur Kenntnis gegeben

Erweitern

14.09.2022 - Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus - zur Kenntnis gegeben

Erweitern

15.09.2022 - Liegenschafts- und Vergabeausschuss - zur Kenntnis gegeben

Reduzieren

22.09.2022 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - vertagt

Reduzieren

20.10.2022 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - vertagt

Reduzieren

01.12.2022 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - vertagt