Beschlussvorlage - 2022/BV/3508

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft beschließt die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallwirtschaft in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock (Abfallsatzung-AbfS)

(Anlage 1) sowie die dazugehörigen Anlagen (Anlage 2 und 3).

Reduzieren

 

Beschlussvorschriften:      § 22 Abs. 3 Nr. 6 Kommunalverfassung M-V  

 


bereits gefasste Beschlüsse:  Nr. 2019/BV/0373

 

Reduzieren

Sachverhalt:

 

Die Änderungssatzung enthält zum Teil Formulierungen klarstellender Art und berücksichtigt aktuelle rechtliche Entwicklungen sowie Erfahrungen aus dem Vollzug der Abfallsatzung.

Zu den nachfolgend erläuterten Änderungen, die sich auf die Entsorgung der Abfälle aus der humanmedizinischen und tierärztlichen Versorgung und Forschung beziehen, gibt es grundsätzlich Folgendes zu sagen:

Nach § 4 Abs. 3 Abfallsatzung (in der seit dem 01.01.2020 gültigen Fassung) in Verbindung mit der Anlage zur Abfallsatzung (Ausschlussliste) sind Abfälle aus der humanmedizinischen und tierärztlichen Versorgung (ASN 18 01 01 – 18 02 08) grundsätzlich von der Abfallentsorgung in der Hanse‐ und Universitätsstadt Rostock ausgeschlossen.

Eine Ausnahme vom Entsorgungsausschluss besteht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Abfallsatzung nur insoweit, dass Abfälle mit den Abfallschlüsselnummern 18 01 01, 18 01 04, 18 02 01 und 18 02 03 zusammen mit Haus- und Geschäftsmüll (gemischte Siedlungsabfälle, Abfallschlüsselnummern 20 03 01) entsorgt werden können.In der Ausschlussliste sind die betreffenden Abfallfraktionen jeweils mit einem Pluszeichen markiert.


Die Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (fortan: LAGA Mitteilung M 18) stellt an die Erfassung und Entsorgung von Abfällen aus der humanmedizinischen und tierärztlichen Versorgung und Forschung besondere Anforderungen, welche nun in den nachfolgendenÄnderungen umgesetzt wurden.

Folgende Änderungen wurden vorgenommen:

 Zu 1. 

a) Aufgrund der inhaltlich sinnvolleren Zugehörigkeit wurde § 3 Abs. 8 S. 2 gestrichen

und neu als 4 Abs. 5 wiederaufgenommen.

b) Aufgrund der neugeschaffenen Anlage 2 ist eine beispielhafte Benennung von Problemabfällen obsolet und wurde gestrichen.

Die Erläuterung der Möglichkeit zur Anlieferung von Kleinmengen aus anderen Herkunftsbereichen wurden aus redaktionellen Gründen in § 4 Abs. 2 Nr. 7 verschoben.

 

Zu 2. 

a) Die Formulierung Problemabfälle ist eine Anpassung an die restliche Satzung.
Gem. Punkt 1b) wurden an dieser Stelle die Kleinmengen aus anderen Herkunftsbereichen aufgeführt. Der Verweis auf die neu geschaffene Anlage 2 wurde ergänzt. Die Bezeichnung der Abfälle aus der humanmedizinischen und tierärztlichen Versorgung wurde um und Forschung ergänzt, da dies der Gruppe der Abfallschlüssel entspricht. Die Formulierung „nach Maßgabe dieser Satzung“ verweist auf die nachfolgenden Regelungen bezüglich der Entsorgung dieser Abfälle.

Satz 3 ist eine Klarstellung zu Satz 2 notwendig und Satz 3 dient nunmehr als Grundlage des neuen Ordnungswidrigkeitentatbestandes gemäß Punkt 13 a).

b) § 20 Abs. 2 KrWG ist nunmehr § 20 Abs. 3 KrWG. Die Ausschlussliste wurde als Anlage 1 aufgeführt, da nunmehr eine Nummerierung der Anlagen notwendig ist. Die Formulierung „soweit sie nicht aus Haushaltungen stammen und dort in kleineren Mengen angefallen sind“ wurde durch die Formulierung „sofern nach Maßgabe dieser Satzung nicht abweichend geregelt“ ersetzt. Der neue Wortlaut bezieht jegliche Regelungen mit ein, die auch über private Haushaltungen hinaus gehen.

c) Gemäß Punkt 1 wurde der Inhalt aus § 3 Abs. 8 S. 2 (alt) als inhaltliche Korrektur als neuer § 4 Abs. 5 übernommen. Die Formulierung „Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben“ wurde ersetzt durch „Die Stadt hat“, da bereits in § 1 Abs. 1 die Definition gegeben wurde.

d) Die Korrektur der Absatznummerierung wurde durch Einfügung des neuen Absatzes 5 notwendig.

 

Zu 3. 

Die Richtigstellung wurde gem. §§ 3 Abs. 8 und 9, 17 Abs. 1 KrWG vorgenommen.

 

Zu 4. 

a) und b) Siehe Punkte 2b).

c) § 20 Abs. 3 KrWG ist nunmehr 20 Abs. 4 KrWG.

 

Zu 5. 

a) Die Textform gem. § 126b BGB wurde anstelle der Schriftform gem. § 126 Abs. 1 gewählt, da im Rahmen der Digitalisierung (Projekt IDMV) angedacht ist, Antragsformulare auch online ausfüllen zu können, und zwar ohne digitale Unterschrift. Für das Ausfüllen eines digitalen Formulars mit dem Erfordernis der Schriftform wäre eine elektronische Signatur gem. § 126a BGB von Nöten, um der Maßgabe der eigenhändigen Unterschrift bzw. notariell beglaubigten Handzeichens zu entsprechen.

Die Formulierung „Stadt, vertreten durch das Amt für Umwelt- und Klimaschutz,“ ohne weitere Benennung der „unteren Abfallbehörde“ wurde zur Verständlichkeit für den Leser als auch zur Korrektur der aktuellen Amtsbezeichnung geändert.

Das Nachweiserfordernis im Falle der Vertretung wurde ergänzt.

Die Formulierung „wohnenden bzw. gemeldeten Personen (alleiniger Wohnsitz und Hauptwohnsitz)“ dient der Klarstellung.

b) Die Umformulierung dient der besseren Lesbarkeit.

 

Zu 6. 

a) Die Litervorgabe der gelben Säcke wurde gestrichen, da diese variiert.

b) und c) Siehe Punkt 5a).

 

Zu 7. 

Eine redaktionelle Änderung der Bezeichnung für den Einwohnergleichwert wurde vorgenommen.

 

Zu 8. 

a) Die Erweiterung der Überschrift ist eine redaktionelle Korrektur.

b) Zur Richtigstellung wurden die nunmehr gültigen Absätze des Paragraphen 3 aufgeführt:

- Sperrmüll in Abs. 6;

- Garten- und Parkabfälle in Abs. 7;

- Altgeräte in Abs. 11.

c) Zur Vorbeugung von Nachentsorgungen wurde darauf hingewiesen, wann die Abfallbehälter spätestens bereitgestellt werden müssen.

d) Eine Klarstellung der Zuständigkeit für die Bereitstellung wurde vorgenommen. Eine Konkretisierung der Maßgaben für die Befahrbarkeit wurden zum Verständnis ergänzt.

e) Auf die Bereitstellung des Leitfadens zur anforderungsgerechten Gestaltung des Verkehrsraumes für die Abfallentsorgung sowie von Behälterstellplätzen in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock wird hingewiesen.

f) Die Konkretisierung des Abs. 9 bezieht sich auf den Umgang mit Fehlbefüllungen durch die Anschlusspflichtigen.

g) Da zuvor ebenfalls der Singular verwendet wurde, erfolgte hier eine sprachliche Korrektur.

h) In engen Grenzen ist es der LAGA‐Mitteilung M 18 zufolge zulässig, Abfälle mit

den Schlüsselnummern 18 01 01, 18 01 04, 18 02 01 und 18 02 03 gemeinsam – ggf.

auch mit gemischten Siedlungsabfällen – zu erfassen und zu entsorgen. Diese wurden in § 14 Abs. 12 aufgenommen.

 

Zu 9. 

a) Die Einwurfzeiten wurden an die in § 7 Abs. 1 der 32. Bundesimmisionsschutzverordnung benannten Zeiten angepasst.

b) Korrespondierend zu § 14 Abs. 9 wird hier auf die Pflicht zur Nachsortierung durch Gebührenpflichtige hingewiesen und ein Querverweis der Regelungen aufgenommen.

 

Zu 10. 

a) Die Beschränkung auf Haushaltungen ist gem. § 3 Abs. 3 AbWG M-V aufgehoben.

b) Siehe Punkt 3.

 

Zu 11. 

a) Die Adresse der Restabfallbehandlungsanlage wurde vervollständigt.

b) Die Annahme der Abfälle aus der humanmedizinischen und tierärztlichen Versorgung und Forschung wurde mit aufgenommen, um das bestehende Entsorgungsangebot zu benennen. Hier besteht ein Entsorgungsangebot für in nicht geringen Mengen anfallende Abfälle, da diese nach Maßgabe der Satzung nicht gemeinsam mit den gemischten Siedlungsabfällen entsorgt werden können.

c) die Liste der Recyclinghöfe wurde ergänzt sowie die neugeschaffene Anlage 2.

 

Zu 12. Siehe 2b).

 

Zu 13. 

Es wurden neue Ordnungswidrigkeitentatbestände für folgende Satzungsregelungen geschaffen:

a) § 4 Abs. 2 Satz 3 und

b) § 14 Abs. 12.

 


Zu den Anlagen:

Die Änderung in der Anlage 1 bezieht sich auf die Fußnote für das „+“ auf den Seiten 23 und 24 Hier wurde die Formulierung „nach Maßgabe der Abfallsatzung“ eingefügt, um den Verweis auf die vorab beschriebenen Satzungsregelungen zu schaffen.

Die neu geschaffene Anlage 2 ist eine Übersicht der dem Recyclinghof anlieferbaren Problemabfälle für Haushaltungen und Kleinmengen aus anderen Herkunftsbereichen. Sie dient der erleichterten Übersicht für die Bürgerinnen und Bürger.

Reduzieren

Finanzielle Auswirkungen:  keine

 

 

 

 

 

 

Reduzieren

Dr. Chris von Wrycz Rekowski
Erster Stellvertreter des Oberbürgermeisters

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

10.11.2022 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - ungeändert beschlossen

Erweitern

07.12.2022 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen