Beschlussvorlage - 2022/BV/3428

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft beschließt die Gebührenordnung zur Festsetzung von Parkgebühren im Gebiet der Hanse- und Universitätsstadt Rostock (Parkgebührenordnung) (Anlagen 1 – 4).

 

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Beschlussvorschriften:

§ 22 (3) Nr. 6 Kommunalverfassung M-V

bereits gefasste Beschlüsse:

Nr. 2018/BV/3465 der Bürgerschaft vom 17.10.2018
 

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Sachverhalt:

 

1.

Die zuletzt beschlossene Parkgebührenordnung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock ist aufgrund eines durch die aktuelle Rechtsprechung angenommenen Bekanntmachungsfehlers bei der Veröffentlichung des städtischen Satzungswerks und den daraus resultierenden nachteiligen Folgen für die Stadt selbst und die betroffenen Bürger*innen auf Grundlage der am 25.09.2019 beschlossenen Hauptsatzung neu zu beschließen.


Verschiedene Kammern des Verwaltungsgerichts Schwerin und eines Senates des Oberverwaltungsgerichts Greifwald haben die städtischen Satzungen als nichtig angenommen, weil der Stadtanzeiger, in dem die Satzungen veröffentlicht wurden, „keine hinreichende Angabe der Bezugsmöglichkeiten“ enthielt und somit nicht das gesetzliche Bekanntmachungserfordernis des § 5 Abs. 1 Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) erfüllte. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass es gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KV-DVO erforderlich sei, dass das amtliche Bekanntmachungsblatt die Bezugsmöglichkeiten, einzeln und im Abonnement, und die Angabe einer konkreten Bezugsadresse angeben muss. Dass im Impressum die Hanse- und Universitätsstadt Rostock sowie die Pressestelle mit postalischer Anschrift und Telefon- und Faxnummer angegeben waren und dort der Stadtanzeiger, so wie von der KV-DVO vorgeschrieben, einzeln und im Abonnement bezogen werden konnte, hatte das Gericht als unzureichend zurückgewiesen. Da von dieser Rechtsprechung der 4. Kammer des VG Schwerin auch die Hauptsatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock betroffen war, wurde zunächst diese zum Zwecke der Heilung durch die Bürgerschaft am 25.09.2019 noch einmal beschlossen. Die Hauptsatzung ist für den Erlass des Ortsrechts von zentraler Bedeutung, weil dort zwingend nach der KV-DVO festzulegen ist, in welcher Form Satzungen öffentlich bekannt gemacht werden.

 

2.

Die Parkgebührenordnung wurde nach letzter Beschlussfassung sukzessive im gesamten Stadtgebiet umgesetzt. In der Praxis hat sich aber gezeigt, dass die Komplexität der Parkgebührenordnung bzgl. der Haupt- und Nebensaison sowohl für die Nutzer*innen als auch für die Technik und die Verwaltung der Parkscheinautomaten eine größere Herausforderung darstellt, sodass jetzt eine Vereinfachung und Vereinheitlichung vorgesehen ist.

 

3.

Eine räumliche Änderung betrifft den Parkplatz Strand West. Dieser wird aus der Parkgebührenordnung herausgenommen, da er zu einem Wohnmobilplatz entwickelt werden soll (B-Plan Nr. 01.SO.195 „Wohnmobilplatz Warnemünde-West“). Dafür wird der Parkplatz „Strand Mitte“ als öffentlich gewidmete Fläche in die Parkgebührenordnung aufgenommen. Dazu werden 300 Stellplätze des Parkplatzes „Strand Mitte“ als öffentlich gewidmete Fläche in die zu beschließende Parkgebührenordnung aufgenommen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Parkplatz „Strand Mitte“ dem Sondervermögen des Eigenbetriebes Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde/ OE 87 angehört und die dort anfallenden Gebühren auch weiterhin in das Sondervermögen fließen und zwar dadurch, dass sie von der OE 87 selbst erhoben werden können. Eine etwaige andere Form der Bewirtschaftung (Erhebung durch Personal aus der Kernverwaltung) würde zwangsläufig zu haushälterischen Komplikationen führen. Das bedeutet, dass sich an der Zuordnung des Parkplatzes Parkplatz „Strand Mitte“ zum Sondervermögen nichts durch die zu erfolgende Beschlussfassung verändern wird. Der Parkplatz „Strand Mitte“ wird somit nach erfolgter öffentlicher Widmung auch weiterhin durch die OE 87 bewirtschaftet.

 

4.

Aufgrund der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz ab 01.01.2023 werden die Parkgebühren auf selbstständigen Parkplätzen um die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer von derzeit 19% erhöht.

5.

Der Parkplatz Strand Mitte wird bisher bis 22 Uhr bewirtschaftet. Um Einnahmeausfälle
auf dem Parkplatz Strand Mitte zu reduzieren und in Warnemünde eine einheitliche
Bewirtschaftungszeit anzubieten wird die Bewirtschaftungszeit in der Zone W von 19
auf 20 Uhr verlängert.

 


Die zur Beschlussfassung gestellte Parkgebührenordnung entspricht deshalb grundsätzlich der am 28. November 2018 im städtischen Anzeiger veröffentlichten Fassung und enthält folgende Anpassungen:

§ 4 (2), Zone C – Parkplätze „Strand Mitte“ und „Strand West“

Der Parkplatz „Strand West“ entfällt. Stattdessen wird der Parkplatz „Strand Mitte“ als öffentlich-gewidmete Verkehrsfläche in die Parkgebührenordnung aufgenommen. Dies führt zu einer Erweiterung der Parkzone W.

§ 4 (2), Zone W – Anpassung der Saisonzeiten und Tarife in Parkzone W

Gem. § 4 Abs. 2 der zuletzt beschlossenen Parkgebührenordnung beginnt die Sommersaison mit dem ersten Ferientag der Osterferien und endet mit dem letzten Tag der Herbstferien in einem deutschen Bundesland.


Diese Festlegung führt zu jährlich wechselnden Saisonzeiten. Die wechselnden Zeiten sind für den Bürger nicht nachvollziehbar und bringen einen hohen Aufwand in der technischen Umsetzung an den Parkscheinautomaten mit sich. Zum Zweck der Vereinheitlichung und Nachvollziehbarkeit werden die Zeiten angepasst und feste Termine für die Haupt- und Nebensaison definiert:

  •   Hauptsaison:  1. April    31. Oktober
  •   Nebensaison: 1. November    31. März

Die Bewirtschaftungszeit wird von 19 auf 20 Uhr erweitern, um mögliche Einnahmeausfälle auf dem Parkplatz Strand Mitte zu reduzieren. Dieser Parkplatz wird zzt. nicht nach Parkgebührenordnung aber bis 22 Uhr bewirtschaftet.

 

§ 4 (5), Umsatzsteuer

Auf Grund der neuen Umsatzsteuerklausel §2b Umsatzsteuergesetz erhöhen sich die Parkgebühren für selbstständige Parkplätze um die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer von 19 %. Das gilt nicht für straßenbegleitende Parkflächen.

Die Änderungen in in § 4 (2) - Zone W – Anpassung der Saisonzeiten und Tarife in Parkzone W - und in § 4 (5) – Umsatzsteuer – müssen kurzfristig umgesetzt werden. Sollten weitere Änderungen der Parkgebührenordnung erfolgen sind diese in späteren Arbeitsprozessen abzustimmen.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Mit der Überarbeitung der Gebührenordnung zur Festsetzung der Parkgebühren in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock und der damit einhergehenden Anpassung der Parkgebühr in 2018 wurde eine Steigerung der Einnahmen um 10 % erwartet. Nach der sukzessiven Umsetzung bis November 2019 hat sich diese Erwartung bestätigt. Die hier vorgelegten Änderungen führen voraussichtlich zu keinen wesentlichen finanziellen Änderungen. Die auf den selbstständigen Parkplätzen ab 2023 geltende Mehrwertsteuer ist in voller Höhe abzuführen.

Aufgrund der Änderung des § 2b Umsatzsteuergesetz zum 01.01.2023 ist eine Anpassung der Gebührenordnung zur Festsetzung der Parkgebühren in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock erforderlich. Die Gesetzesänderung sieht eine Besteuerung der Parkraumbewirtschaftung in öffentlich-rechtlicher Trägerkörperschaft vor.

Die Parkplätze der Hanse- und Universitätsstadt Rostock wurden in Hinblick auf die Steuerpflicht geprüft. Ca. 50% der jährlichen Einnahmen werden auf selbständigen Parkflächen, die zukünftig der Steuerpflicht unterliegen, generiert. Nachfolgende Tabelle zeigt beispielhaft den zu erwartenden Effekt auf den städtischen Haushalt anhand der tatsächlichen Einnahmen aus dem Jahr 2021.

 

Einnahmen
gesamt (2021)

Gebühren-
erhöhung (19 %)

zu erwartende
Einnahmen

Veränderung der Erträge in %

davon steuerpflichtig (selbstständige Parkplätze)

1,413 Mio. €

(51 %)

268 Tsd. €*

1,681 Mio. €

0

Davon steuerfrei (straßenbegleitende Parkflächen)

1,342 Mio. €

(49 %)

-

1,342 Mio. €

(49 %)

-

* Der Betrag ist aufgrund §2b UStG in voller Höhe abzuführen.

 

Aufgrund der gesetzlichen Änderung des §2b UstG ist die Hanse- und Universitätsstadt Rostock auf selbständigen Parkplätzen vorsteuerabzugsberechtigt.

 

 

 

 

 

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Dr. Chris von Wrycz Rekowski
Erster Stellvertreter des Oberbürgermeisters

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Anlagen

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Beschlüsse

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29.09.2022 - Ortsbeirat Kröpeliner-Tor-Vorstadt (11) - ungeändert beschlossen

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11.10.2022 - Ortsbeirat Seebad Warnemünde, Seebad Diedrichshagen (1) - ungeändert beschlossen

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12.10.2022 - Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus - vertagt

 

Beschluss:

Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft beschließt die Gebührenordnung zur Festsetzung von Parkgebühren im Gebiet der Hanse- und Universitätsstadt Rostock (Parkgebührenordnung) (Anlagen 1 – 4).

 

Abstimmungsergebnis zur Vertagung der Beschlussvorlage 2022/BV/3428:

Vertagt!

 

Abstimmung: 

Dafür:

6

 

Dagegen:

4

 

Enthaltungen:

0

 

 

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12.10.2022 - Ortsbeirat Stadtmitte (14) - ungeändert beschlossen

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13.10.2022 - Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

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20.10.2022 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - ungeändert beschlossen

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26.10.2022 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen