Ergänzung Stellungnahme - 2022/AN/2960-04 (ES)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

Sofern dem Antrag zugestimmt wird, soll eine Bereitstellung von Periodenprodukten ab 2022 erfolgen.

Seitens des Kämmereiamtes wird zusätzlich zu der bereits vorliegenden Stellungnahme 2022/AN/2960-01 auf folgendes hingewiesen:

  • Der Antrag ist unzulässig, da nach § 31 (2) KV M-V Anträge, durch die der Gemeinde Mehraufwendungen / Mehrauszahlungen entstehen, bestimmen müssen, wie die Deckung der erforderlichen Mittel aufzubringen sind. Diese Deckungsquelle wurde weder im Antrag 2022/AN/2960 noch im ÄA 2022/AB/2960-03 benannt. Mit Beschluss des Antrages würden zunächst Mehrkosten beim KOE entstehen, die später auf die HRO umgelegt werden.
  • Anträge und Beschlüsse mit finanziellen Auswirkungen sind dem Finanzausschuss vorzulegen. Auch dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.
  • Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass es sich um eine neue freiwillige Aufgabe handelt, die gem. § 49 KV M-V während der vorläufigen Haushaltsführung nicht zulässig ist.
  • Abschließend möchten wir den Hinweis geben, dass der im Änderungsantrag (2022/AN/2960-03 ÄA) unter Pkt. 5 angegebene Termine rechnerisch nicht nachzuvollziehen ist (Evaluierung nach einem Jahr – Beschluss Mitte 2022 – Ergebnis an Bürgerschaft im Februar 2023).

 

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Dr. Chris von Wrycz Rekowski

 

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Beschlüsse

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11.05.2022 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben