Stellungnahme - 2022/BV/3009-10 (SN)

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag des Änderungsantrages Nr. 2022/BV/3009-03 (ÄA) von
Chris Günther (für die CDU/UFR-Fraktion):

 

Die unter § 5 geplante Erhöhung der Grundsteuer B wird ersatzlos gestrichen.

 

Der Änderungsantrag ist unzulässig, da nach § 31 (2) KV M-V Anträge, durch die der Gemeinde […] Mindererträge oder Mindereinzahlungen entstehen, bestimmen müssen, wie die Deckung der erforderlichen Mittel aufzubringen sind. Diese Deckungsquelle wurde in dem Änderungsantrag Nr. 2022/BV/3009-03 (ÄA) nicht benannt.

 

Sachverhalt:

Ab 2023 soll eine Hebesatzerhöhung der Grundsteuer B von 480 % auf 520% erfolgen. Die geplanten Mehrerträge/ -einzahlungen von rund 2 Mio. EUR jährlich sind Bestandteil des Doppelhaushalts 2022/23 ab dem Jahr 2023.

Die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern erfolgt in der HRO mit der „Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer und Gewerbesteuer in der Hansestadt Rostock (Hebesatzsatzung)“. Die erforderliche Anpassung an die Haushaltssatzung erfolgt mit der Beschlussvorlage 2022/BV/3176.

Bereits mit Eckwertebeschluss des Doppelhaushalts 2022/23 wurde deutlich, dass ein Defizit unabweisbar ist und der gesetzlich geforderte Haushaltsausgleich nicht mehr darstellbar wird.

Die rechtlichen Grundlagen der Hebesatzerhöhung ergeben sich aus §§ 4 (1) und § 44 (2) Kommunalverfassung M-V. Danach regeln die Gemeinden ihre Finanzwirtschaft in eigener Verantwortung und haben die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel aus eigenen Einzahlungen aufzubringen. Eine Steuererhebung ist immer dann vorzusehen, wenn die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen.

 

Darüber hinaus wurde festgestellt, dass eine Refinanzierung der mit Beschluss 0664/07-BV ab 2008 abgeschafften Umlage der Beiträge zur Mitgliedschaft im Wasser- und Bodenverband „Untere Warnow – Küste" durch die steigende Entwicklung bei den Verbandsbeiträgen (Unterhaltungsaufwendungen und Investitionsbedarfe) nicht mehr mit den derzeit ermittelten 3 v.H. abgegolten ist.

 

Gemäß § 43 (6) Kommunalverfassung M-V i.V.m. § 44 (2) und (3) KV M-V ist der Ergebnis- und Finanzhaushalt in jeder Haushaltsplanung auszugleichen und hierzu Erträge und Einzahlungen durch beispielsweise Steuern zu beschaffen, bevor Kredite aufgenommen werden.

Um diesem Haushaltsgrundsatz gerecht zu werden, wurden im Rahmen der Haushaltskonsolidierung durch die Finanzverwaltung weitere potenzielle Erträge in Form von einer Grundsteuersatz B Erhöhung aufgezeigt. Zusätzlich erfolgte eine Nachbetrachtung der Beschlusslage von 2008 in Bezug auf die Refinanzierung der Verbandsbeiträge.

Bei näherer Untersuchung der Faktenlage zur Grundsteuer B war festzustellen, dass die HRO im Jahr 2020 mit einem Hebesatz von 480 % unter dem Durchschnitt, der sechs Einwohnerstärksten kreisfreien und kreisangehörigen Städte Mecklenburg-Vorpommerns, von 539 % liegt. Um eine Vergleichbarkeit herzustellen, wurden hier die einwohnerstärksten Städte mit annähernd, vergleichbarer Infrastruktur betrachtet.

Zudem wurde ermittelt, wie stark der einzelne Bürger durch eine Hebesatzerhöhung belastet wird. Hierzu wird eine Beispielberechnung angeführt. Bei einem Mietwohngrundstück von 460 m² und sieben Wohneinheiten mit einem Messbetrag von 148,89 EUR, multipliziert mit dem vorherigen Hebesatz von 480 % ergibt sich eine zu entrichtende Grundsteuer B i.H. v. 714,68 EUR. Die gleiche Berechnung mit einem Hebesatz von 520 % führt zu einer Grundsteuer B i.H. v. 774,23 EUR. Die Hebesatzerhöhung führt also zu einer Differenz von 59,55 EUR. Diese umgelegt auf 7 Mietparteien führt also zu einer jährlichen Mehrbelastung je Mieter (unter der Annahme alle Wohnungen sind gleich groß) von 8,51 € jährlich. Ein Anstieg des Hebesatzes um 40 v.H. führt folglich zu einer realen Steigerung der Grundsteuer B von 8,33 %. Eine solche Mehrbelastung sehen wir in Anbetracht der vorliegenden Haushaltssituation als vertretbar an.

 

Seitens der Verwaltung kann der Änderungsantrag aus den zuvor genannten Gründen nicht befürwortet werden.

 

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Dr. Chris von Wrycz Rekowski

 

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Beschlüsse

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10.05.2022 - Bau- und Planungsausschuss - zur Kenntnis gegeben

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10.05.2022 - Finanzausschuss - zur Kenntnis gegeben

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11.05.2022 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben