Stellungnahme - 2022/AF/3177-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

  1. Wie sieht eine normale zeitliche Bearbeitungsfrist für Anordnungen aus? Trotz mehr-facher Nachfragen von Betroffenen werden diese jedoch sehr oft nicht fristgerecht bearbeitet. Welches sind die Gründe dafür?
  2. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind für die o. g. Genehmigungen dieser pflichtigen Aufgaben zuständig?

Nach § 45 StVO und der Verwaltungsvorschrift zur StVO (Vwv-StVO) kann der Oberbürger-meister der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zur Durchführung von Straßenbau-arbeiten Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Die Straßenverkehrsbehörde ist mindestens zwei Wochen vor der Durchführung der in Satz 1 genannten Maßnahmen davon zu verständigen; sie hat die Polizei rechtzeitig davon zu unterrichten.

Darüber hinaus müssen vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichen-plans – von der zuständigen Behörde (hier: untere Straßenverkehrsbehörde) Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu be-schränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Um-leitungen zu kennzeichnen haben.

Vor jeder Entscheidung ist die Straßenbaubehörde und die Polizei zu hören.

Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörde sowie die Polizei sind gehalten, die planmäßige Kennzeichnung der Verkehrsregelung zu überwachen und die angeordneten Maßnahmen auf ihre Zweckmäßigkeit zu prüfen.

Das ist nur möglich, wenn eine Frist von mindestens 14 Tagen gewahrt wird. Dies war in der Vergangenheit in vielen Fällen nicht gewährleistet.

Die personelle Ausstattung im Bereich war mit 2 VBE bisher unzureichend. Mit Bestätigung des Stellenplans 2022/2023 wird dem Amt für Mobilität eine dritte VBE für diesen Aufgabenbereich zugeführt. Die Stelle wird voraussichtlich zum 01.07.2022 besetzt werden.

 

  1. Wäre es bei möglichen Personalengpässen vorstellbar, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus anderen Bereichen zeitweilig im Amt für Mobilität einzusetzen? Wenn nein, warum nicht?

Faktisch ist es möglich, Mitarbeitern/Beamten der Hanse- und Universitätsstadt Rostock andere Aufgaben zu übertragen bzw. diese befristet umzusetzen. Tatsächlich führt dies nur zu einer Problemverschiebung, da dann andere Aufgaben nicht wahrgenommen werden können.

Auch erfordern die sehr spezifischen Aufgaben der unteren Straßenverkehrsbehörde eine tiefgründige Einarbeitung, weshalb der theoretische Ansatz in der Praxis nur sehr schwer umzusetzen ist. Ein Anlernen neuer Mitarbeiter ist darüber hinaus auch mit einer Mehr-belastung verbunden, was wiederum die Aufgabenwahrnehmung/Erledigung verlangsamt.

 

  1. Welche Maßnahmen werden unverzüglich ergriffen, damit vereinbarte Termine eingehalten und Genehmigungen kontinuierlich und dauerhaft zeitnah erteilt werden können?

Mit Bestätigung des Stellenplans 2022/2023 wird dem Amt für Mobilität eine dritte VBE für diesen Aufgabenbereich zugeführt. Die Stelle wird voraussichtlich zum 01.07.2022 besetzt werden.

 

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Holger Matthäus

 

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Beschlüsse

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11.05.2022 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben