Änderungsantrag - 2022/BV/3176-01 (ÄA)
Grunddaten
- Betreff:
-
Julia Kristin Pittasch (FDP), Christoph Eisfeld (FDP)
Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer und Gewerbesteuer in der Hansestadt Rostock (Hebesatzsatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 28.04.2022
- Vorlageart:
- Änderungsantrag
- Federführend:
- Fachbereich Sitzungsdienst
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Finanzausschuss
|
Empfehlung
|
|
|
Apr 28, 2022
| |||
|
May 10, 2022
| |||
●
Gestoppt
|
|
Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus
|
Empfehlung
|
|
●
Erledigt
|
|
Bürgerschaft
|
Entscheidung
|
|
|
May 11, 2022
|
Beschlussvorschlag:
Der Beschlussvorschlag wird wie folgt geändert:
Die Festsetzung der Grundsteuer B auf einen Hebesatz von 520% wird für das Jahr
2023 befristet. Für den Zeitraum ab 2024 wird der Oberbürgermeister mit einer
Prüfung der Auswirkungen sowohl der Anhebung des Hebesatzes als auch der
Novellierung der Grundsteuer auf Basis des Bundesmodell ab 2024 und alternativer
Finanzierungsmöglichkeiten für die Beiträge zum Wasser- und Bodenverband
beauftragt. Ziel ist eine Neufestsetzung des Hebesatzes auf deutlich niedrigerem
Niveau im Sinne der gesetzlich gewollten Aufkommensneutralität.
Sachverhalt:
Die Anhebung des Hebesatzes wird mit der Refinanzierung der Beiträge zum Wasser und
Bodenverband begründet. Eine Anhebung war zudem Bestandteil der
informellen Ergebnisse zu den Vorarbeiten zu einem Haushaltssicherungskonzept
im Rahmen einer interfraktionellen Arbeitsgruppe, ausdrücklich jedoch ohne einen
Bezug zu konkreten Mehrausgaben vorzunehmen. Mit dem Gesamtdeckungsprinzip
wird eine zweckgebundene Erhebung von Steuern ausgeschlossen. Insofern ist die
für die Hebesatzanhebung angeführte Begründung lediglich ein Hilfsargument. Die
Novellierung der Grundsteuer ab 2024 in Mecklenburg-Vorpommern auf Basis des
Bundesmodells wird angesichts der enorm gestiegenen Bodenrichtwerte zudem zu
Steigerungen bei der Grundsteuer B führen, die im Sinne einer geplanten
Aufkommensneutralität zum Ansatz 2022 zu einem niedrigeren Hebesatz führen
müssen. Die bisher dargestellte Fortschreibung der Mehreinnahmen in 2024 und
2025 widerspricht somit auch dem Willen des Gesetzgebers auf Bundesebene, da
dort die Aufkommensneutralität auf das Jahr 2022 bezogen wird.
In Summe ist die mit der Anhebung einhergehende Mehrbelastung als unsozial zu
bewerten und als Härtefallinstrument so kurzfristig wie möglich zu verwenden,
weshalb mindestens eine Befristung notwendig ist.
Apr 28, 2022 - Finanzausschuss - vertagt
Beschlussvorschlag:
Der Beschlussvorschlag wird wie folgt geändert:
Die Festsetzung der Grundsteuer B auf einen Hebesatz von 520% wird für das Jahr
2023 befristet. Für den Zeitraum ab 2024 wird der Oberbürgermeister mit einer
Prüfung der Auswirkungen sowohl der Anhebung des Hebesatzes als auch der
Novellierung der Grundsteuer auf Basis des Bundesmodell ab 2024 und alternativer
Finanzierungsmöglichkeiten für die Beiträge zum Wasser- und Bodenverband
beauftragt. Ziel ist eine Neufestsetzung des Hebesatzes auf deutlich niedrigerem
Niveau im Sinne der gesetzlich gewollten Aufkommensneutralität.