Informationsvorlage - 2022/IV/3135

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Gemäß dem Beschluss Nr. 2021/AN/2656 hat die Verwaltung (hier vertreten durch die Bereiche Tiefbauamt in Funktion als Straßenbaulastträger, Amt für Mobilität – Untere Verkehrsbehörde, Stadtamt als Ordnungsbehörde sowie das Amt für Sport, Vereine und Ehrenamt, Ortsamt West / Ortsbeirat Gartenstadt) einen intensiven Prüf- und Abstimmungsprozess sowohl verwaltungsintern aber auch im Zusammenwirken mit der Bundepolizeiinspektion Rostock und der Landespolizei MV, vertreten durch die Polizeiinspektion Rostock geführt. Neben den inhaltlichen Gesprächen haben sich auch beide aufgeführten Polizeibehörden gegenüber der Hanse- und Universitätsstadt Rostock schriftlich positioniert.

 

Sowohl die Bundes- als auch Landespolizei haben belastbar dargelegt und vertreten nach wie vor den Standpunkt, dass im Rahmen der Planung und Umsetzung ihrer einsatztaktischen Vorgehensweise sowie verfügbarer Kräfte und Ressourcen an der Konzentration und Zusammenführung sämtlicher, ankommender Gästefans im Bereich südlich des Bahnhofes (Bereiche A.-Kossel-Platz sowie ehem. DMR – Parkplatz) auch zukünftig grundsätzlich festgehalten wird. Bedauerlicher Weise ist die Fankultur in Bezug auf Freundlichkeit und Respekt gegenüber Anhängern anderer Vereine sowie teilweise gegenüber den Mannschaften und auch einzelnen Spielern noch sehr ausbaufähig. Gewalttätige Auseinandersetzungen zw. den Anhängern verschiedener Fangruppen und -lager sind leider in der Vergangenheit aber auch aktuell bei mehreren Spielansetzungen immer noch zu verzeichnen und bedürfen eines polizeilichen Handelns.


Anhand jahrelanger Erfahrung und zwar unabhängig davon, in welcher Liga die Bundesliga- oder Pokalspiele stattfinden, ist die Einsatztaktik so weiterentwickelt und präzisiert worden, dass anreisende Heim- und Gästefans bis zum Stadion unterschiedliche und vor allem getrennte Wegebeziehungen wahrnehmen, um eine konsequente Trennung gewaltbereiter Fangruppen zu erreichen.

Ebenso wichtig ist es, diese Wegebeziehungen kontinuierlich beizubehalten, um so für die Zuschauer und Gäste gewohnte und vor allem wiederkehrende Handlungsabläufe zu etablieren und deren Akzeptanz zu verstetigen.  

Aufgrund des Umstandes, dass die Gästefans je nach Entfernung und Verbindungsangebot teilweise mit der Bahn, mit Reisebussen aber zumeist individuell mit PKW und Kleintransportern anreisen, bedarf es eines zentralen Sammelpunktes, der die verschiedenen Anreiseformen bündelt und von dort aus im Rahmen eines Shuttlekonzeptes den Transfer der Gästefans direkt zum Eingangsbereich des Stadions ermöglicht. Aufgrund der stadträumlichen Lage des Stadions innerhalb der Stadt, der Zufahrts- und Zuwegungssituation sowie nicht ausreichender Parkmöglichkeiten in unmittelbarem Stadionumfeld sind zur Wahrung der Trennungsmöglichkeit rivalisierender Fangruppen Alternativen zu einem Shuttlekonzept kaum vorhanden oder gingen mit einem deutlich höheren Gefährdungspotenzial und demzufolge entsprechend höherem Absicherungsaufwand einher.

 

Zur Umsetzung dieser Notwendigkeit wurde bereits mit Beginn der Spielsaison  2010/2011 damit begonnen, den Parkplatz am A.-Kossel-Platz an den Spieltagen für die Gästefans frei zu halten. Dieser Parkplatz wurde ausgewählt, weil er aufgrund der direkten Bahnhofsnähe strategisch günstig gelegen ist und am Hauptbahnhof diese drei unterschiedlichen Anreisearten im direkten Zusammenwirken mit den Kräften der Bundespolizei an dieser Stelle zusammengeführt werden können. Kein anderer Ort kann diese drei Anreisearten so zusammenführen und konzentriertes Handeln derart ermöglichen.

 

Eine Belegung von Parkplätzen abseits des Rostocker Hauptbahnhofes erscheint als nicht praktikabel vor dem Hintergrund der dann notwendigen Trennung der bahn- und individualanreisenden Gästefans sowohl vor aber vor allem auch nach dem Spiel. Hier kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Komplikationen und auch Auseinandersetzungen nach Ende der Spielbegegnungen, die durch die Einsatzkräfte nicht mehr steuerbar waren.

 

Bei der Gesamtbetrachtung ist auch unter einsatztaktischer Betrachtung die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung das oberste Gebot. Dies wird ausdrücklich durch die Verwaltung unterstützt und bekräftigt.

 

Vor diesem Hintergrund aber auch aufgrund der Tatsache, dass in dem gesamten Quartier der Südstadt, im Bereich zwischen dem Platz der Freundschaft / A. Kossel-Platz – Erich-Schlesinger – Str. – Südring – das Thema der zukünftigen Ordnung des ruhenden Verkehrs zu betrachten und zukünftig auch zu lösen ist, erfolgte bereits eine Gesamtbetrachtung zu zukünftig notwendigen Kfz.-Stellplatzkapazitäten.

Im Ergebnis der bisherigen Projektentwicklung im Bereich des Kesselbornparkes ist die Errichtung eines Parkhauses mit einer zu erwartenden Kapazität von ca. 550-600 Stellplätzen möglich.


Diese Kapazität reicht nicht aus, um die in unmittelbarer Bahnhofsnähe zukünftig insgesamt benötigten Stellplätze abzudecken. Insofern hat die Verwaltung herausgearbeitet, dass es notwendig sein wird, hier unmittelbar östlich des Bahnhofsgebäudes zeitnah ein weiteres Parkhaus mit einer möglichen Stellplatzkapazität von 300 – 400 Plätzen zu errichten. Aus Sicht der Verwaltung wird vorgeschlagen, dass hier die städtische Parkhausgesellschaft Rostock dieses Parkhaus errichtet und betreibt.

Das vorgesehene Flurstück 2750/69 war bis zum 16.12.2021 noch der kommunalen Planungshoheit entzogen und damit vom Grundsatz her nicht nach §§ 30-35 BauGB bewertbar, da es sich um eine nach Eisenbahnfachrecht (Allgemeines Eisenbahngesetz [AEG]) gewidmete Fläche handelte. Mit Datum vom 16.12.2021 liegt der HRO der Freistellungsbescheid für das Flurstück 2750/69 sowie die Nichtfreistellung des Flurstücks 2750/70 vor. Gegen den (Nicht)-Freistellungsbescheid läuft noch der Widerspruch. Damit ist die Freistellung noch nicht rechtswirksam.

Mit dem Eintreten der Rechtswirksamkeit der (Teil)-Freistellung für 2750/69 wird die Fläche nach Art und Nutzung der näheren Umgebung nach § 34 BauGB bewertet. Gemäß § 34 (1) BauGB ist ein Vorhaben dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Weiterhin müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Für den Fall, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete entspricht, die in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bezeichnet sind, ordnet § 34 (2) BauGB an, dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach beurteilt, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet zulässig wäre.

 

Die nähere Umgebung entspricht keinem Baugebietstyp nach BauNVO.
Nach der Art der baulichen Nutzung ist das Gebiet vorgeprägt durch kleinflächigen Einzelhandel, hier insbesondere Läden für den Reisebedarf, Verkehrsflächen und

–betriebe für Personenbeförderung einschließlich ihrer Einrichtungen und Anlagen sowie im weiteren Sinne gewerbliche Anlagen. Entsprechend der umliegenden Nutzungen ist gem. § 34 (1) die Entwicklung eines Parkhauses nach der erfolgten Freistellung zulässig.

 

Das Maß der baulichen Nutzung ergibt sich aus der Eigenart der näheren Umgebung, wobei das Parkhaus sich als Teil des Bebauungsensembles des südlichen Bahnhofsvorplatzes  in diesen besonderen Bebauungszusammenhang städtebaulich einfügen muss. Damit soll sich die Höhe der Bebauung an der zukünftigen Arena als westliche Platzkante orientieren.

Diesen Ansatz unterstützen auch beide Polizeibehörden ausdrücklich, da durch eine Erweiterung der Stellplatzkapazität auch die Konzentrationsfähigkeit der PKW-anreisenden Gästefans zukünftig besser handhabbar ist und nicht mehr im Konflikt mit den originär parkenden Verkehrsteilnehmern (Thema Sperrung bei Heimspielen und folgende Frei- und Abschleppmaßnahmen) steht.

Da die hier in Rede stehende Teilfläche zunächst (voraussichtlich ab Herbst diesen Jahres bis ca. Ende 2023 / Anfang 2024) und vorübergehend als temporärer Alternativparkplatz für das Bauvorhaben des privaten Investors auf der südlichen Teilfläche des heutigen Parkplatzes Stadthalle hergestellt und für Veranstaltungen der Stadthalle genutzt wird, könnte die bauliche Errichtung dieses Parkhauses dann erst voraussichtlich in 2024 erfolgen.

Die Verwaltung schätzt ein, dass dieser verbleibende Zeitraum durchaus genutzt werden könnte, um das Baugenehmigungs-, Ausschreibungs- und Vergabeverfahren seitens des Errichtenden dieser Parkierungseinrichtung durchzuführen.

Unabhängig und ergänzend zu diesen Darlegungen (die Situation im Bereich der Südseite des Hauptbahnhofes betreffend) empfiehlt die Verwaltung hier sehr zeitnah gemeinsam mit dem Verein, der Ostseestadion GmbH und dem Verkehrsverbund Warnow in Gespräche und Abstimmungen einzutreten, um eine Kombination der Eintrittskarte mit einem ÖPNV-/ SPNV – Tarif zu generieren.

Bereits zu den aktuellen Heimspielen hat sich gezeigt, dass die Verkehrsinfrastruktur (Leistungsfähigkeit der Straßen und Kreuzungen, zu geringe Parkplatzkapazität für MIV-anreisende Heimfan´s) an ihre Grenzen stößt. Ziel muss es sein, mit der Verknüpfung der Eintrittskarte zu den Angeboten des ÖPNV/ SPNV den Überlastungserscheinungen beim An- und Abreiseverkehr entgegen zu wirken. Dies ist umso wichtiger, da die betroffenen Abschnitte des Hauptverkehrsnetzes gleichzeitig wichtige Straßen für die Notfallrettung sind (Erreichbarkeit des Universitätsklinikums Schillingallee sowie Südstadtklinik). Aus Sicht der Verwaltung wäre die Einführung dieses Kombitickets bereits zu Beginn der kommenden Bundesligaspielsaison 2022 / 2023 anzustreben.

 

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in Vertretung

 

 

 

Dr. Chris von Wrycz Rekowski
Erster Stellvertreter des Oberbürgermeisters und
Senator Finanzen, Digitalisierung und Ordnung

 

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Beschlüsse

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05.05.2022 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - zur Kenntnis gegeben

Erweitern

11.05.2022 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben