Stellungnahme - 2022/DA/3055-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Der Oberbürgermeister verurteilt den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg der Russischen Föderation gegen die souveräne Ukraine. Die geschichtsrevisionistischen Aussagen des Präsidenten Wladimir Putin zum Status der Ukraine sind schockierend. Rostock war und ist eine weltoffene Stadt und dem Frieden verpflichtet. Wir stehen hilfsbereit an der Seite der Opfer von Krieg und Gewalt.

 

Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock hat im Rahmen der Unterbringung von leistungsberechtigten Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) derzeit zwei Flüchtlingsunterkünfte, in denen mindestens 80 verfügbare Plätze zur Verfügung stehen.

 

Neben den bereits vorhandenen Flüchtlingsunterkünften wurden zusätzlich Kapazitäten in Höhe von 40 Plätzen geschaffen, um an Corona-erkrankte Flüchtlinge in einem angemieteten Hostel unterzubringen.

 

Aufgrund der aktuellen Ukraine-Lage und den damit verbundenen Flüchtlingsströmen hat die Hanse- und Universitätsstadt Rostock ein weiteres Objekt in Aussicht, welches ausschließlich für Flüchtlinge aus der Ukraine angemietet werden könnte. Die damit verbundene Klärung der Kostenübernahme durch das Land Mecklenburg-Vorpommern ist von dieser Anmietung abhängig und besteht derzeit auf Arbeitsebene in Klärung. Weitere Angebote gehen derzeit ein und werden geprüft. Des Weiteren werden Gespräche mit den Wohnungsbaugesellschaften umgesetzt, um anerkannte Flüchtlinge mit der Anmietung einer Wohnung zu unterstützen.

 

Grundsätzlich verfügt die Hanse- und Universitätsstadt Rostock zudem im Rahmen ihrer Pflichterfüllung als uKatSBeh über einen Sonderschutzplan Notunterkünfte. Die diesbzgl. quantitative Vorplanung basiert u. a. auf den Ergebnissen der AG Fukushima auf Bundesebene (Rahmenempfehlung für die Planung und Durchführung von Evakuierungsmaßnahmen einschließlich Evakuierung für eine erweiterte Region) und im Weiteren auf dem sich daraus ableitenden Beschluss der 200. IMK.

 

Sollte es sich um Ukrainer handeln, die aufgrund der Kriegssituation vor wenigen Tagen oder in der Zukunft in die Bundesrepublik Deutschland einreisen werden, ist zu beachten, dass ukrainische Staatsangehörige für 90 Tage visafrei einreisen dürfen. Aufgrund der Situation in der Ukraine, dürfen die Ausländerbehörden nach Ablauf der 90 Tage eine Aufenthaltserlaubnis für weitere 90 Tage ausstellen. Mit dieser Vorgehensweise bekommen die Ukrainer die Möglichkeit, der Kriegssituation im Heimatland zu entkommen, ohne sofort einen Asylantrag stellen zu müssen. Sollte ein Asylantrag gestellt werden, ist wie oben bereits beschrieben, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig. Ob im Anschluss eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, hängt von der Entscheidung des Bundesamtes ab.

 

Bei ukrainischen Staatsangehörigen, die sich bereits vor Ausbruch des Krieges in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, beurteilt sich auch weiterhin der aufenthaltsrechtliche Status nach dem Aufenthaltsgesetz (Bundesrecht). Sollte ein Aufenthaltszweck nach dem AufenthG sowie die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorliegen, werden diese natürlich auch weiterhin verlängert, unabhängig von der aktuellen Situation in der Ukraine. Handelt es sich um Ukrainer, die bereits vor Ausbruch des Krieges einen Asylantrag gestellt haben, so wird das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dies bei der Entscheidung sicherlich berücksichtigen. Je nach Ausgang des Asylverfahrens können die Ausländerbehörden dann eine Aufenthaltserlaubnis erteilen oder nicht. Bei ausreisepflichtigen Ukrainern sind die Abschiebungen derzeit ausgesetzt. Dies begründet zum jetzigen Zeitpunkt aber noch nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, weil dafür vorausgesetzt wird, dass das Ausreisehindernis demnächst nicht entfallen wird. Dies kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend beurteilt werden.

 

Alle städtischen Gesellschaften und Eigenbetriebe teilen die Auffassung der Stadt natürlich in jeder Hinsicht, sind ebenfalls bestürzt und verurteilen auf das Schärfste den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Im Rahmen der bestehenden Handlungsmöglichkeit wurde erklärt, dass beispielsweise die Beschaffungsstellen aufgefordert wurden, zukünftig keine Bestellungen bei russischen Herstellern zu tätigen. Eventuell bestehende Geschäftsbeziehungen zu russischen Unternehmen werden derzeit geprüft und die sofortige Aufkündigung veranlasst.

 

Die Gesellschaften und Eigenbetriebe bieten im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zur Unterstützung der Menschen aus dem Kriegsgebiet an und werden sich an Aktivitäten im kommunalen Verbund beteiligen.

 

Das Volkstheater schließt sich grundsätzlich den Meinungen der städtischen Gesellschaften an. jedoch vertritt das Volkstheater auch die Auffassung, dass Sanktionen in der Kultur nicht das Mittel der Wahl sind. Es werden demnächst mehrere Werke von russischen Künstlern aufgeführt. Im Ensemble sind Menschen mit Wurzeln in der Ukraine wie in Russland. Das Volkstheater kann und möchte nicht Tschaikowski, Puschkin, Dostojewski oder Tschechow sanktionieren. Die russische Kultur ist Teil unserer europäischen Geschichte, unseres geistigen Reichtums und deutlich größer als der gegenwärtige Regent. Dass im Volkstheater Menschen aus so vielen Ländern zusammenarbeiten, dass bei den Künstler:innen aus der Ukraine und Russland gemeinsam der richtige Ton getroffen wird, wird als Gewinn gesehen.

Das Volkstheater wird im Rahmen seiner Möglichkeiten versuchen, Kommunikation zu ermöglichen und Bildung zu fördern. Auch beteiligen sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gern an Aktionen, mit denen Geflüchtete unterstützt werden können.

 

ROSTOCK PORT unterstützt ausdrücklich die Haltung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock. Als Hafeninfrastrukturbetreiber wird ROSTOCK PORT selbstverständlich für den Hafen relevante, sowohl bereits beschlossene als auch etwaige weitere Sanktionsmaßnahmen (wie zum Beispiel ein von der EU geplantes Einlaufverbot) beachten. Nach derzeitiger Einschätzung könnte eine aktive Unterstützung von Sanktionsmaßnahmen unter Beachtung der engen rechtlichen Vorgaben, die einer näheren Prüfung bedürfen, geleistet werden.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Teilhaushalt:

 

Produkt:      Bezeichnung:

 

ggf. Investitionsmaßnahme Nr.:   Bezeichnung:

 

Haushalts-jahr

Konto / Bezeichnung

Ergebnishaushalt

 

Finanzhaushalt

 

 

Erträge

Auf-

wendungen

Ein-zahlungen

Aus-zahlungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die finanziellen Mittel sind Bestandteil der zuletzt beschlossenen Haushaltssatzung.

 

Weitere mit der Beschlussvorlage mittelbar in Zusammenhang stehende Kosten:

 

 

liegen nicht vor.

 

 

werden nachfolgend angegeben

 

 

 

 

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Steffen Bockhahn

 

 

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Beschlüsse

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02.03.2022 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben