Beschlussvorlage - 2022/BV/3065

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:
 

Die Bürgerschaft beschließt die Erste Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der öffentlichen Feuerwehren der Hanse- und Universitätsstadt Rostock (Anlage 1).

 

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Beschlussvorschriften:   § 22 Abs. 3 Nr. 6 Kommunalverfassung M-V

bereits gefasste Beschlüsse:  Nr. 2019/BV/0291 vom 4. März 2020
 

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Sachverhalt:

 

Laut dem Brandschutzgesetz § 21 sind die Feuerwehren für die Brandsicherheitswachen verantwortlich, wenn der Veranstalter dieser Leistung nicht eigenständig nachkommen kann.

Seit Januar 2021 findet eine Außenprüfung der Umsatzsteuer für die Jahre 2016-2018 durch das Finanzamt Rostock statt. Im Produkt 12601 - Brandschutz wurden die Einnahmen der Brandsicherheitswache auf deren Steuerbarkeit hin geprüft.

Nach Auffassung der Betriebsprüfer handelt es sich bei den Einnahmen aus der Brandsi-cherheitswache um Leistungen, durch die ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) gem.
§ 4 Abs. 1 KStG begründet wird, da die Brandsicherheitswache keine zwingende Aufgabe der Feuerwehr, folglich keine hoheitliche Tätigkeit und die Gewichtigkeitsgrenze von 35.000 € Umsatz/ Jahr überschritten ist.

Nach eingehender Prüfung der Rechtsauffassung und Würdigung aller Argumente des Finanzamtes, sowie nach intensivem Austausch mit den Betriebsprüfern des Finanzamts wird deren Auffassung zugestimmt.

Mit Feststellung des BgA Brandsicherheitswache unterliegen die Einnahmen aus dessen Tätigkeit der Umsatzsteuer und der Körperschaftsteuer.

Für den Betriebsprüfungszeitraum 2016-2018 sowie die Folgejahre bis 2021 ist die Umsatzsteuer aus den Entgelten heraus zu rechnen, woraus sich eine finanzielle Belastung in Höhe von 23.504 EUR zzgl. Zinsen für die Jahre 2016-2018 und 11.402 EUR zzgl. Zinsen für die Jahre 2019-2021 ergibt.

Mit Aufnahme des Absatzes 7 zu § 4 der Satzung, wirksam ab 01.01.2022, kann sicherge-stellt werden, dass die Einnahmen des Brandschutz- und Rettungsamtes gem. Anlage 3 zur Satzung Nettobeträge sind und im Falle einer Umsatzsteuerbarkeit (z. B. aufgrund des Steueränderungsgesetzes 2015 mit der Neuregelung in § 2b UStG und/ oder Prüfungsfeststellungen nach 2018) Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind. Insofern ist sichergestellt, dass der HRO zumindest ab 01.01.2022 bezüglich der Umsatzsteuer kein finanzieller Schaden für die Einnahmen aus der Brandsicherheitswache entsteht.

Die mit Satzung vom 20.03.2020 beschlossenen Gebühren bleiben dabei unverändert. Sie werden mit der nächsten Aktualisierung der Gebührensatzung angepasst.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Die Änderung der Satzung hat keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen. Die Erträge und Einzahlungen sind bereits  i.H.v. 180.000 Euro in der Haushaltsplanung von 2022 berücksichtigt.

 

 

 X

Die finanziellen Mittel sind Bestandteil der zuletzt beschlossenen Haushaltssatzung.

 

Weitere mit der Beschlussvorlage mittelbar in Zusammenhang stehende Kosten:

 

 X

liegen nicht vor.

 

 

werden nachfolgend angegeben

 

  

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in Vertretung



Dr. Chris von Wrycz Rekowski
Erster Stellvertreter des Oberbürgermeisters
und Senator für Finanzen, Digitalisierung und Ordnung

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Anlagen

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Beschlüsse

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28.04.2022 - Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

11.05.2022 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen