Anfrage der Fraktion - 2022/AF/3030

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Beratungsfolge

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Anliegen:

Die Kindertagespflege ist entsprechend SGB VIII ein gleichrangiges Betreuungsangebot zur institutionellen Betreuung im U3-Bereich (Krippenbereich in Kitas). Zugleich ist es für die Kommune die preisgünstigste Betreuungsform. Für Eltern besteht zudem nach § 5 SGB VIII ein Wunsch- und Wahlrecht der Betreuungsform.  

 

In der Stadt Schwerin wurden im Dezember 2021 die Finanzierungsregelungen für die Kindertagespflegepersonen neu beschlossen. Grundlage waren die Ausführungen des Urteils des OVG Greifswald vom 03.12.2019.

Die Berufsvereinigung der Kindertagespflegepersonen e.V. (bundesweite berufliche Interessenvertretung für Kindertagespflege­personen mit dem Arbeitsschwerpunkt der Einführung eines Berufsbildes mit leistungsgerechter Bezahlung) nahm zu den Neureglungen umfassend Stellung: https://www.berufsvereinigung.de/bvkev/offenebriefe/stellungnahme-zur-festsetzung-der-entgelte-stadt-schwerin/

Nach Kenntnis unserer Fraktion gibt es bereits eine weitere Klage einer Schweriner Kindertagespflegeperson, da auch die Neuregelung der Finanzierung nicht dem OVG-Urteil von 2019 entsprechen würde.

 

Die Ausführungen sowohl des OVG Greifswald als auch der Bundesvereinigung geben zahlreiche Hinweise zur Neugestaltung der Finanzierung der Kindertagespflege auch in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock.

 

Derzeit wartet die Rostockern Stadtverwaltung auf die Verhandlung des seit 2018 anhängigen Rostocker Verfahrens vor dem OLG Greifswald, das 2019 (leider) nicht mitverhandelt wurde.

 

Die Zahl der Kindertagespflegepersonen hat sich in Rostock derweil wie folgt reduziert: 2017: 149 / 2020: 132 / 03_2021: 116 / 07_2021: 97 / 11_2021: 88 / 01_2022: 86.

 

In diesem Zusammenhang wird um Beantwortung der nachfolgenden Fragen gebeten:

 

  1. Welches sind die Ursachen für den massiven Rückgang der Kindertagespflegestellen bzw. die Aufgabe von Kindertagespflegepersonen?
  2. Auf welche Weise gedenkt die Stadtverwaltung dieser Entwicklung entgegenzuwirken?
  3. Wie wird angesichts dieser Entwicklung das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern abgesichert?
  4. Aus welchem Grunde ist es nicht möglich, die Rahmenbedingungen der Kindertagespflege bereits vor einem Urteil des OVG Greifswald zur Rostocker Klage zu verbessern?
  5. Wie steht die Stadtverwaltung zur Vergütung der KTTP entsprechend Stufe 3 TVöD-SuE mit Zulage für die allein verantwortliche Kinderbetreuung bzw. entsprechend Stufe 4 ohne weitere Berechnung für die Alleinverantwortung?
  6. Wie steht die Stadtverwaltung zur Berücksichtigung von   Erfahrungsstufen bzw. Arbeitsjahren entsprechend OVG-Urteil?
  7. Wie steht die Stadtverwaltung zur Berücksichtigung von Betreuungszeiten (ganztags, halbtags, Teilzeit) bei der Berechnung der Sachkosten anstelle einer zeitunabhängigen Pauschale? (Vgl. auch Urteil OVG NRW v. 20.08.2020, Az. 12 A 1534/17)
  8. Werden alle erforderlichen Fort- und Weiterbildungskosten der KTPP durch die Stadt übernommen? Falls nicht, weshalb nicht?
  9. Wie steht die Stadtverwaltung zur Berücksichtigung der zusätzlichen administrativen bzw. mittelbar pädagogischen Arbeiten? (Vergütung von Verfügungszeit für Vor- und Nachbereitung)
  10. Wie steht die Stadtverwaltung zur Vergütung von Rand- und Sonderzeiten?

 

 

 

 

 

gez. Dr. Sybille Bachmann

Fraktionsvorsitzende


 

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Beschlüsse

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30.03.2022 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben