Beschlussvorlage - 2021/BV/2859
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl zum Ortswehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Rostock-Warnemünde und Ernennung zum Ehrenbeamten
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 04.01.2022
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Brandschutz- und Rettungsamt
- Beteiligt:
- Hauptamt
- Fed. Senator/in:
- S 2, Dr. Chris von Wrycz Rekowski
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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Entscheidung
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22.02.2022
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Beschlussvorschlag:
- Der Wahl des Herrn Christian Werth zum Ortswehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Rostock-Warnemünde wird gemäß § 12 Abs. 1 i. V. mit § 27 Abs. 2 BrSchG M-V in der Bekanntmachung der Neufassung vom 21. Dezember 2015 zugestimmt.
- Der Ernennung des Herrn Christian Werth zum Ehrenbeamten wird gemäß § 12 Abs. 1 BrSchG in der Bekanntmachung der Neufassung vom 21. Dezember 2015 i. V. mit § 5 Abs. 3 LBG M-V und § 5 Abs. 1 BeamtStG sowie § 19 Abs. 3 KV M-V und § 6 Abs. 6 Hauptsatzung der Hansestadt Rostock für die Dauer seiner Wahlzeit, längstens bis zum 18.10.2027, zum nächstmöglichen Zeitpunkt zugestimmt.
Sachverhalt:
Auf der Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Rostock Warnemünde am 17.10.2021 wurde Herr Christian Werth gemäß § 12 Abs. 1 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V – BrSchG – vom 21. Dezember 2015 für eine Wahlzeit zum Ortswehrführer gewählt.
Als Wahlzeit ist die Zeit zu sehen, für die ein Wehrführer bzw. sein Stellvertreter durch die aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr gewählt wird. Die Wahlzeit beginnt demnach mit dem auf den Wahltag folgenden Tag und endet nach Ablauf der Frist von sechs Jahren.
Gemäß § 12 Abs. 1 BrSchG M-V bedarf die Wahl des Orts- und des Gemeindewehrführers und ihrer Stellvertreter der Zustimmung der Gemeindevertretung.
Zunächst ist zu prüfen, ob durch Herrn Christian Werth alle Voraussetzungen erfüllt sind, um zum Ortswehrführer gewählt zu werden. Gemäß § 12 Abs. 2 BrSchG M-V ist wählbar, wer
a) mindestens vier Jahre aktiv einer Freiwilligen Feuerwehr angehört hat.
Herr Christian Werth gehört mehr als vier Jahre einer Freiwilligen Feuerwehr an.
b) die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt.
Herr Christian Werth ist persönlich und fachlich geeignet, um als Ortswehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Rostock Warnemünde tätig zu werden.
c) die für das Amt erforderlichen Lehrgänge besucht hat oder sich bei Annahme der Wahl zur Teilnahme verpflichtet.
Gemäß FwLaufbDgrAusbVO M-V sind die Lehrgänge Gruppenführer, Zugführer und Leiter einer Feuerwehr nachzuweisen bzw. ist die Bereitschaft zu erklären, diese innerhalb von zwei Jahren erfolgreich abzuschließen.
Herr Christian Werth hat sich schriftlich bereit erklärt, den Lehrgang „Zugführer“ unverzüglich abzuleisten.
d) das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Herr Christian Werth hat das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Da somit die Voraussetzungen zur Wählbarkeit gemäß § 12 Abs. 2 BrSchG M-V für Herrn Christian Werth vorliegen, wird die Beschlussvorlage zur Einholung der Zustimmung der obersten Dienstbehörde zur Wahl gemäß § 12 Abs. 1 BrSchG M-V dem Hauptausschuss zur Beschlussfassung vorgelegt.
Nach § 12 Abs. 1 BrSchG M-V i. V. mit § 5 Abs. 3 LBG M-V und § 5 Abs. 1 BeamtStG sind die Ortswehrführer zu Ehrenbeamten zu ernennen. Aus diesem Grunde kann die Ernennung des Herrn Christian Werth zum Ehrenbeamten gemäß § 6 Abs. 6 Hauptsatzung der Hansestadt Rostock zum nächstmöglichen Zeitpunkt vorgenommen werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Zahlung einer monatlichen Entschädigung in Höhe von 170,00 EUR gemäß § 2 Abs. 1 und 2 i. V. mit § 3 Abs. 1 Buchst. e) FwEntschVO M-V vom 28. November 2013.
Teilhaushalt: OE 10
Produkt: 12601 Bezeichnung: Brandschutz
ggf. Investitionsmaßnahme Nr.: - Bezeichnung:
Haushalts-jahr |
Konto / Bezeichnung |
Ergebnishaushalt
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Finanzhaushalt |
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Erträge |
Auf- wendungen |
Ein-zahlungen |
Aus-zahlungen |
2022 (Beginn der Auszahlung mit der Ernennung zum Ehrenbeamten) |
12601.50190000 |
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2.040,00 € |
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2.040,00 € |
2023 |
12601.50190000 |
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2.040,00 € |
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2.040,00 € |
2024 |
12601.50190000 |
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2.040,00 € |
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2.040,00 € |
2025 |
12601.50190000 |
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2.040,00 € |
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2.040,00 € |
2026 |
12601.50190000 |
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2.040,00 € |
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2.040,00 € |
2027 (Ende der Auszahlung mit Ablauf der Wahl 18.10.2027) |
12601.50190000 |
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1.700,00 € |
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1.700,00 € |
X |
Die finanziellen Mittel sind Bestandteil der zuletzt beschlossenen Haushaltssatzung.
Weitere mit der Beschlussvorlage mittelbar in Zusammenhang stehende Kosten:
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liegen nicht vor.
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werden nachfolgend angegeben