Stellungnahme - 2020/BV/0703-03 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

zu 1.  Vor der Zustimmung zu einer Nutzung sind verschiedene Beteiligungsprozesse mit Schulleitung und Hauptamt vorzunehmen.  Zum einen ist die Zustimmung der Schulleitung einzuholen, zum anderen sind Reinigungsleistungen mit einer Mindestvorlaufzeit von zwei Wochen vertraglich zu binden und schlussendlich ist der Einsatz des Hausmeisters/ der Hausmeisterin von Montag bis Freitag nach 19 Uhr sowie an den Wochenenden mitbestimmungspflichtig.
 

Hierzu sind entsprechende Anträge auf Einsatz der Mitarbeiter beim Hauptamt mindestens 30 Arbeitstage (Frist beim Hauptamt) vor beabsichtigter Durchführung einzureichen. Das Hauptamt reicht die Mitbestimmungsanträge beim Personalrat ein. Dieser hat eine gesetzlich geregelte Äußerungsfrist von zehn Arbeitstagen.

 

Die Frist zur Anmeldung musste daher auf 40 Tage erhöht werden, da die Erfahrung der letzten Jahre gezeigt hat, dass 20 Tage für diese Abstimmungen nicht ausreichend sind.

 

zu 2. Die Schulräume dienen gemäß § 102 SchulG M-V in erster Linie dem Schulunterricht und werden zudem für anerkannt gemeinnützig dienende Zwecke zur Verfügung gestellt. Die Räume sind regelmäßig nicht für Feiern, Stadtteilfeste oder ähnliches vorgesehen.

 

zu 3. Das Formular für die Antragstellung ist online abrufbar. Die Antragstellenden müssen dieses dann postalisch oder per E-Mail an das Schulverwaltungsamt schicken. Ein kompletter Online-Antrag ist leider noch nicht möglich.

 

zu 4. Nach § 11 (7) ist eine Nutzung nach 20.00 Uhr sowie Vermietungen gemäß § 3 Abs.1, S.2 möglich. In diesen Fällen ist die Reinigung nicht mehr durch die Unterhaltsreinigung abzudecken, so dass der KOE bei den gebundenen Reinigungsunternehmen eine Sonderreinigung beauftragen muss. Diese wird dann individuell angeboten und weiter berechnet. Somit gehen sie nicht zu Lasten der Hanse- und Universitätsstadt Rostock.

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Steffen Bockhahn

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Beschlüsse

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22.09.2021 - Ausschuss für Schule, Hochschule und Sport - zur Kenntnis gegeben

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29.09.2021 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben

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