Beschlussvorlage - 2021/BV/2342

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Beschluss der Bürgerschaft Nr. 1280/06-A vom 14.03.2007 wird aufgehoben.

Die Entscheidung für die Übertragung von Vermögen zwischen der Kernverwaltung und den Eigenbetrieben trifft der Oberbürgermeister, es sei denn, die Vermögensübertragung betrifft eine Angelegenheit, die gem. § 22 (3) KV MV der Bürgerschaft vorbehalten ist oder gem. Hauptsatzung auf den Hauptausschuss übertragen wurde.

 

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Beschlussvorschriften:  § 22 (2) S. 1 Kommunalverfassung M-V

bereits gefasste Beschlüsse:  - Nr. 1280/06-A der Bürgerschaft vom 14.03.2007

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Sachverhalt:

Am 14. März 2007 fasste die Bürgerschaft den Beschluss zur Übertragung von Kommunalen Immobilien in das Anlagevermögen des Eigenbetriebes „Kommunale Objektbewirtschaftung und
-entwicklung der Hansestadt Rostock.

 

Diesem Beschluss ging eine Konzeptionsphase für ein Zentrales Immobilienmanagement voraus. Die nachgenannten Vorlagen dokumentieren dies im Einzelnen.

 

­         0062/03-BV vom 02. April 2003;

­         0094/04-IV Zentrales Immobilienmanagement der Hansestadt Rostock

­         1183/05-A vom 01. Februar 2006
HASIKO Maßnahmen Nr. 2003/063; Optimierung der Gebäudeverwaltung und Einrichtung eines Zentralen Immobilienmanagements (ZIM))

­         0738/05-BV HASIKO 2006-2009 (Ziffer 5 Fortsetzung und Umsetzung des Prozesses der Schaffung eines Zentralen Immobilienmanagements

­         2009/AN/0074 vom 06. Mai 2009 (Konzept Schulen und Sporthallen zur Überführung an den Eigenbetrieb KOE)

 

Die Bürgerschaft beschloss am 14. März 2007 auch, dass sie für alle Grundstücksübertragen an den KOE die Entscheidung trifft. Der Beschluss differenziert nicht zwischen komplexen Grundstücksübertragungen, z. B. Grundstücksflächen für Schulen, Verwaltungsgebäude, Sportstätten usw. und anderen Übertragungen, die ein Geschäft im Sinne der laufenden Verwaltung darstellen.

 

Ab 2010 wurden objektebezogene komplexe Grundstücksübertragungen durch die Bürgerschaft entschieden. Im Einzelnen:

 

­         2010/BV/1205 Immobilienübertragung von 49 Schulen, 47 Sportstätten und 9 Sondersportstätten in das Anlagevermögen des KOE zum 01. Januar 2011

       2011/BV/2246 incl. 2011/BV/2759 Ergänzungsbeschluss (VTR) Übertragung von 47 Verwaltungsobjekten an den KOE Immobilien incl. der jeweils zugeordneten Kreditbelastungen zum 01. Januar 2012

­         2012/BV/3973; Übertragung von 24 Immobilien incl. der jeweils zugeordneten Kreditbelastungen ab 01. Januar 2013 bzw. 01. Januar 2014

 

Damit war die Übertragung von Immobilien in das Anlagevermöge des KOE mit dem zentralen Ziel der Etablierung eines Zentralen Immobilienmanagers der Hanse- und Universitätsstadt Rostock im Wesentlichen abgeschlossen. Darüber hinaus waren und sind funktionale Grundstücksbereinigungen (Arrondierungen) und Zuordnungskorrekturen erforderlich. In den letzten Jahren wurden jährlich bis zu 5 Wirtschaftseinheiten des KOE funktional arrondiert. Der Oberbürgermeister hat die Ablauforganisation einer Flächenübertragung und die damit verbundene Übertragung von Vermögenswerten zwischen Kernverwaltung und Eigenbetrieb in einer internen Geschäftsanweisung (AGA II 2/6) geregelt.

Danach erfolgt die Übertragung von Grundstücken grundsätzlich unentgeltlich, insbesondere dann, wenn diese zur Eigennutzung durch die Hanse- und Universitätsstadt Rostock bestimmt sind. Bei vorgesehener Nutzungsüberlassung an Dritte werden etwaige wirtschaftliche Vorteile im Einzelfall geprüft und ggf. gegenüber dem Kernhaushalt, z. B. durch Zahlung des Verkehrswertes, ausgeglichen.

Allen Grundstücksübertragungen ist gemein, dass sie unbeschadet der Übertragung in das Anlagevermögen des KOE im Eigentum der Hanse- und Universitätsstadt verbleiben und diese Maßnahmen keine Außenwirkung entfalten. Mit der Umbuchung in das Sondervermögen wird vornehmlich die getrennte Wirtschaftsführung von Kernverwaltung und Eigenbetrieb dokumentiert.

Flächenübertragungen sind, mit Ausnahme solcher von besonderer Bedeutung im Sinn der Kommunalverfassung M-V, als Geschäft der laufenden Verwaltung zu fassen.  Durch die Aufhebung des Beschlusses Nr. 1280/06-A vom 14. März 2007 werden innerhalb der Verwaltung effektive Arbeitsprozesse gewährleistet und Hemmnisse bezüglich der Abgrenzung von Entscheidungskompetenzen ausgeräumt.

Die Bürgerschaft entscheidet ergänzend mit dem Wirtschaftsplan des KOE über zukünftige Investitionsvorhaben auf Grundstücken der Stadt und gibt damit Aufgabe und Handlungsrahmen des KOE gemäß Satzung vor.

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Claus Ruhe Madsen

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Beschlüsse

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16.03.2022 - Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb Kommunale Objektbewirtschaftung und -entwicklung - vertagt

 

Abstimmung: Abstimmungsergebnis:

 

Dafür:

 

 

 

 

Dagegen:

 

 

Angenommen

 

Enthaltungen:

 

 

Abgelehnt

 

 

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17.03.2022 - Liegenschafts- und Vergabeausschuss - Abstimmung entfallen

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30.03.2022 - Bürgerschaft - geändert beschlossen

 

Beschlussvorschlag:

Der Beschluss der Bürgerschaft Nr. 1280/06-A vom 14.03.2007 wird aufgehoben.

Die Entscheidung für die Übertragung von Vermögen zwischen der Kernverwaltung und den Eigenbetrieben trifft der Oberbürgermeister, es sei denn, die Vermögensübertragung betrifft eine Angelegenheit, die gem. § 22 (3) KV MV der Bürgerschaft vorbehalten ist oder gem. Hauptsatzung auf den Hauptausschuss übertragen wurde.

 


 

Durch die Zustimmung zum Änderungsantrag Nr. 2021/BV/2342-02 (ÄA) (s. TOP 9.1.1) entfällt die Abstimmung zum Beschlussvorschlag der Vorlage.

 

 

Beschluss Nr. 2021/BV/2342:

 

Beauftragung des Oberbürgermeisters zur Änderung der Hauptsatzung
der Hanse- und Universitätsstadt Rostock
hinsichtlich der Übertragung von Vermögen zwischen der Kernverwaltung und Eigenbetrieben

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, eine Änderung der Hauptsatzung der Bürgerschaft zur Beschlussfassung vorzulegen, in welcher die Übertragung von Vermögen zwischen der Kernverwaltung und den Eigenbetrieben geregelt ist.

 

Dabei soll festgehalten werden:

 

Entsprechend § 7 (3) der Hauptsatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock kann der Oberbürgermeister Entscheidungen, die unterhalb der im § 6 aufgeführten Wertgrenzen (bis zu 50.000 € bei Veräußerungen), für die Übertragung von Vermögen zwischen der Kernverwaltung und den Eigenbetrieben treffen.

 

In § 6 (Hauptausschuss) ist die Übertragung von Vermögen, die sich in ihren Wertgrenzen zwischen 50.000 € und 750.000 € bewegen, aufzunehmen.

Folglich müssen alle Übertragungen, die in ihren Wertgrenzen 750.000 € überschreiten, der Bürgerschaft zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

 

Erst wenn eine entsprechende Änderung der Hauptsatzung durch die Bürgerschaft beschlossen wurde, wird der Bürgerschaft eine Vorlage zur Aufhebung ihres Beschlusses (Nr. 1280/06-A) vom 14.03.2007 vorgelegt,