Änderungsantrag - 2020/BV/1576-07 (ÄA)
Grunddaten
- Betreff:
-
Uwe Flachsmeyer (für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Bebauungsplan Nr. 05.SO.164/1TB "Handels- und Gewerbegebiet Schutow" - Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses
Klimaneutral planen - neu
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 01.12.2020
- Vorlageart:
- Änderungsantrag
- Federführend:
- Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Bürgerschaft
|
Entscheidung
|
|
|
Dec 2, 2020
|
Beschlussvorschlag:
Der Beschlussvorschlag wird in Punkt 2 um einen Anstrich ergänzt:
- Die Umsetzung der Klimaschutzziele der Stadt Rostock ist mit der Planung zu unter-
stützen. Dazu soll eine Klimaneutralität des B-Plan-Gebietes bzw. der Gebäude im
B-Plan-Gebiet angestrebt werden.
Daher ist der Bürgerschaft spätestens parallel zum Auslegungsbeschluss des B-Plans darzustellen, welche Maßnahmen dies gewährleisten sollen.
Dabei sind u.a. zu prüfen:
- Freiwillige Vereinbarungen mit den Investoren
- Städtebaulicher Vertrag, Erschließungsvertrag oder andere Verträge
- Festlegungen im B-Plan, u.a. nach BauGB § 9 (1), Nr. 12 und 23.
Sachverhalt:
Der Änderungsantrag ersetzt den Änderungsantrag 02.
Klimaneutralität soll angestrebt werden (statt in 02: „ist zu gewährleisten“).
Dazu sollen Handlungsmöglichkeiten geprüft werden, insbesondere:
- Freiwillige Vereinbarungen mit Investoren, da diese zunehmend bereit sind,
freiwillige Maßnahmen zum Klimaschutz umzusetzen.
- Verträge, da diese besonders weitgehende Festlegungen über den B-Plan hinaus
ermöglichen.
- Festlegungen im B-Plan, da auch das Baugesetzbuch Handlungsmöglichkeiten bietet,
im Bereich der Begrünung, aber auch darüber hinaus z.B. mit § 9 (1), Nr. 12. und 23:
Nr. 12: Festlegungen von Flächen: „Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung“ sowie
Nr. 23: Gebiete, in denen „bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen.“