Beschlussvorlage - 2020/BV/0885

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Hauptausschuss fasst gem. § 35 Abs. 2 S. 4 Kommunalverfassung M-V anstelle der Bürgerschaft folgenden Beschluss:

 

  1. Der Hauptausschuss der Hanse- und Universitätsstadt Rostock stimmt nach § 49 Abs. 4 i. V. m. § 35 Abs. 2 S. 3 u. 4 KV M-V der Leistung von Aufwendungen und Auszahlungen für bereits im Haushaltsvorjahr bestehende und in der Haushaltsplanung 2020 als Fortführungsmaßnahme berücksichtigte, freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben gemäß Anlagen 1 und 2 in dem Umfang zu, welcher auf der Grundlage von Einzelfallprüfungen der zuständigen Fachämter als unaufschiebbar zu bewerten ist.
  2. Eine Auszahlung freiwilliger Zuschüsse an Verbände und Vereine bis zur Höhe des Ansatzes aus dem Vorjahr gilt darüber hinaus als genehmigt, soweit bedingt durch die Coronakrise eine unbillige Härte nachgewiesen wird.

 

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Beschlussvorschriften:

§ 49 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 KV M-V

§ 35 Abs. 2 KV M-V

 

bereits gefasste Beschlüsse:

2020/DV/0662

2020/BV/0762

 

Vorbemerkung:

Die Beschlussfassung durch den Hauptausschuss im Rahmen des § 35 Abs. 2 der Kommunalverfassung M-V ist vorgesehen, da infolge der aktuellen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie die Bürgerschaft der Hanse- und Universitätsstadt Rostock nicht zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreten kann.


Die getroffene Entscheidung wird der Bürgerschaft gem. § 35 Abs. 2 S. 5 Kommunalverfassung M-V zur Genehmigung vorgelegt.

 

Sachverhalt:

 

Zu 1.:

Die Beschlussfassung der Haushaltssatzung für den Doppelhaushalt 2020/2021 ist, abweichend von den Vorschriften des § 47 Abs. 2 KV MV, noch nicht erfolgt. Zur Absicherung der freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben wird vorsorglich die gegenständliche Vorlage zur Entscheidung vorgelegt.

 

Auf Grundlage des § 49 Abs. 1 Nr. 3 KV M-V können Aufwendungen für freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben gem. § 2 Abs. 2 KV M-V in dem Umfang geleistet werden der unaufschiebbar ist, um die bestehende Aufgabe fortzuführen, wenn die Haushaltssatzung dazu ermächtigt oder die Bürgerschaft diese bestätigt. Damit soll bis zur Entscheidung über die Haushaltssatzung das Etatrecht der Bürgerschaft gewahrt werden.

 

Gemäß § 35 Abs. 2 S. 4 kann der Hauptausschuss in dringenden Angelegenheiten anstelle der Bürgerschaft entscheiden. Der Verwaltungsstab hat in seiner Sitzung am 17.03.2020 festgelegt, dass zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der HRO eine außerplanmäßige Sitzung des Hauptausschusses stattfinden soll, in der alle Angelegenheiten zu behandeln sind, die absolut dringlich sind und unter Berücksichtigung der aktuellen Situation (Corona COVID-19 Virus) und aller dabei relevanten Parameter keinen Aufschub dulden.

 

Grundsätzlich gilt, dass eine pauschale Förderung der Aufgabe im bisherigen oder geplanten Umfang während der vorläufigen Haushaltsführung nicht statthaft ist. Es hat in jedem Fall eine Prüfung des Einzelfalls durch das zuständige Fachamt zu erfolgen.

 

Die gegenständliche Vorlage dient der Vereinfachung des Verfahrens gem. § 49 Abs. 4 KV M-V. Sie enthält in den Anlagen 1 und 2 eine Auflistung aller freiwilligen unaufschiebbaren Aufwendungen, welche in gleicher Höhe für die entsprechenden Auszahlungen gelten, die nicht vertraglich festgelegt aber fortzuführende Selbstverwaltungsaufgaben sind, welche in dem Zeitraum bis zur Beschlussfassung über die Haushaltssatzung in Anspruch zu nehmen sind.

 

Zu 2.:

Um eine Auszahlung existenznotwendiger Zuschüsse auch über die in der Anlage aufgeführten Fälle unter den Bedingungen der derzeitigen Krisensituation in den nächsten Wochen schnell und rechtskonform zu gewährleisten, wird bei Vorliegen der Voraussetzungen, die Auszahlung der Zuschüsse in Höhe der Vorjahresveranschlagung ermöglicht. Die Einzelfallprüfung nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 KV M-V hat im jeweils zuständigen Fachamt zu erfolgen.

 

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Claus Ruhe Madsen

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Anlagen

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Beschlüsse

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14.04.2020 - Hauptausschuss - ungeändert beschlossen