Stellungnahme - 2019/AF/0597-01 (SN)

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Beratungsfolge

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bereits gefasste Beschlüsse: Nr. 2018/AN/3841

 

 

 

Sachverhalt:

 

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Nachdem ein extern erarbeitetes Gutachten zu den finanziellen und steuerlichen Auswirkungen zur Umsetzung des Beschlusses 2018/AN/3841 vorlag und mit der WIRO GmbH abgestimmt worden ist (siehe 2019/IV/4634), sind weitere zu klärende Fragen entstanden. So bedurfte es der Klärung der Frage, ob für die seinerzeit durch die Hansestadt Rostock an die WIRO GmbH übertragen Sportanlagen und Sporthallen (Danziger Straße, Kranichweg, B.-v.-Suttner-Ring, Ratzeburger Straße sowie Sprengmeisterweg) „unbefristete Nutzungsbindungen“ gelten. Hierzu wurde eine rechtliche Bewertung durchgeführt, welche zu dem Ergebnis kam, dass eine „unbefristete Nutzungsbindung“ wirksam ist. Daraufhin wurden Betreiber-Modelle erstellt und bewertet. Derzeit befindet sich die Verwaltungsspitze der Hanse- und Universitätsstadt Rostock im finalen Abstimmungsprozess mit der WIRO GmbH.

 

 

 

 

Die Fragen betreffend der Sportanlagen und Sporthallen:

  1. Wann wird der Bürgerschaft die angekündigte Beschlussvorlage vorgelegt?

 

Nach derzeitigem Informations- und Gesprächsstand mit der WIRO GmbH ist davon auszugehen, dass der Bürgerschaft zu ihrer Sitzung am 04.03.2020 eine Beschlussvorlage vorgelegt werden wird.

 

  1. Wann soll im Zuge der Rückübertragung der Sportanlagen und Sporthallen der WIRO GmbH an die Hanse- und Universitätsstadt Rostock die Entgeltordnung über die Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Sportstätten durch die Bürgerschaft beschlossen werden?

 

Die bestehende „Ordnung über die Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Sportstätten und Bädern in der Hansestadt Rostock“ (Entgeltordnung, Beschluss 2015/BV/0766 vom 06.05.2015) wird zeitnah hinsichtlich des Veröffentlichungserfordernisses angepasst. Die in der Entgeltordnung gemäß § 10 vorgesehene kostenseitige Anpassung zum 01.01.2021 befindet sich in Vorbereitung.

 

Die Fragen betreffend des Sportparks Gehlsdorf:

  1. Wann wird der Bürgerschaft eine Beschlussvorlage zum zukünftigen Betrieb des Sportparks vorgelegt?

 

Nach derzeitigem Informations- und Gesprächsstand mit der WIRO GmbH ist davon auszugehen, dass der Bürgerschaft zu ihrer Sitzung am 04.03.2020 eine Beschlussvorlage vorgelegt werden wird (gemeinsam in Beschlussvorlage zu 1.).

 

  1. Sofern die WIRO beispielsweise den gesamten Sportpark oder einzelne Teile davon explizit an externe Dritte selbst weiter verkaufen/verpachten sollte:

 

a)      sind dann noch die Regelungen der Entgeltordnung anwendbar?

 

Die Entgeltordnung ist auf städtische Sportstätten, Schulsportstätten und Bäder anzuwenden. Dennoch ist der hundertprozentige Gesellschafter der WIRO GmbH, die Hanse- und Universitätsstadt Rostock, jederzeit berechtigt, der WIRO GmbH für den Fall von beabsichtigten Verkäufen/Verpachtungen an Dritte, aufzuerlegen, dass der Käufer/Pächter die Entgeltordnung anzuwenden hat.

 

b)      ist der Zutritt für die Öffentlichkeit weiterhin gewährleistet?

 

Der Sportpark Gehlsdorf befindet sich im Geltungsbereich des B-Plans Nr. 15.W.123 „Ehemaliger Marinestützpunkt Gehlsdorf“. Die Festsetzungen des B-Plans besagen, dass die Nutzung der Flächen ausschließlich dem Vereins-und Freizeitsport zuzuordnen sind, so dass der Zutritt für die Öffentlichkeit in diesem Rahmen weiterhin gewährleistet wäre.

 

 

c)      gibt es für diesen Fall die Möglichkeit der Ausübung eines Vorkaufrechtes durch die Hanse- und Universitätsstadt Rostock?

 

Ein gesetzliches Vorkaufsrecht gemäß §§ 24 ff. BauGB besteht nicht.
Ein zivilrechtliches Vorkaufsrecht gemäß §§ 463 ff. BGB (setzt eine vertragliche Vereinbarung voraus) besteht nicht. Dennoch ist der hundertprozentige Gesellschafter der WIRO GmbH, die Hanse- und Universitätsstadt Rostock, jederzeit berechtigt, der WIRO GmbH für den Fall von beabsichtigten Verkäufen/Verpachtungen an Dritte, aufzuerlegen, dass der Hanse- und Universitätsstadt Rostock ein Vorkaufsrecht einzuräumen ist.

 

 

 

 

 

 

 

Claus Ruhe Madsen

 

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Beschlüsse

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22.01.2020 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben