Stellungnahme - 2019/AN/0634-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Das Oberverwaltungsgericht hat am 3. Dezember 2019 im Rechtsstreit einer Tagespflegeperson gegen die Landeshauptstadt Schwerin entschieden. Es hätte die Möglichkeit bestanden, das Verfahren einer ehemaligen Rostocker Tagespflegeperson gegen die Hanse- und Universitätsstadt Rostock ganz eng angebunden zu behandeln. Das ist nicht geschehen und es ist anzunehmen, dass es für das Gericht gute Gründe gab, die Verfahren voneinander zu trennen. Die Verhandlung des Rostocker Falles hat noch nicht stattgefunden, wird aber hoffentlich bald terminiert.

 

Vor einem Urteil des OVG in der Sache soll der Bürgerschaft keine neue Vorlage zur Vergütung der Kindertagespflege vorgelegt werden. Es ist zu erwarten, dass das Gericht im Urteil klare Hinweise geben wird, wie aus Sicht der Richterinnen und Richter eine korrekte Bemessung durchzuführen und durch wen die Entscheidung über die Höhe der Beträge zu treffen ist. Ob dies alles in gleicher Weise wie im Urteil im "Schweriner Fall" geschehen wird, ist reine Spekulation. Allein schon wegen der Frage, ob wie bisher die Bürgerschaft oder allein der Jugendhilfeausschuss zu entscheiden hat, soll abgewartet werden. Ebenso fanden in Schwerin und Rostock unterschiedliche Verfahren zur Ermittlung der Höhe der Entgelte statt, so dass sich die Vorgaben des Gerichts an die Landeshauptstadt nur begrenzt auf Rostock übertragen lassen.

 


Umgehend nach einem Urteil der höchsten zuständigen Instanz im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern wird eine neue Vorlage zur Vergütung der Kindertagespflegepersonen in die zuständigen Gremien eingebracht werden. Vorher wäre das wenig zielführend, weil weiterhin keine Rechtssicherheit bestünde.

 

Bereits jetzt sind Vorarbeiten zur Anpassung längst erfolgt, um nach einem rechtskräftigen Urteil schnell handeln zu können.

 

 

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Beschlüsse

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14.01.2020 - Hauptausschuss - zur Kenntnis gegeben

Erweitern

04.02.2020 - Jugendhilfeausschuss - zur Kenntnis gegeben