Beschlussvorlage - 2019/BV/0606
Grunddaten
- Betreff:
-
Abberufung aus dem Ehrenamt auf eigenen Antrag gemäß § 19 Abs. 3 KV M-V und Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 19.12.2019
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Brandschutz- und Rettungsamt
- Beteiligt:
- Hauptamt; Hauptamt, Abt. Personal und Recht
- Fed. Senator/in:
- S 2, Dr. Chris Müller-von Wrycz Rekowski
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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Entscheidung
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14.01.2020
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Beschlussvorschlag:
1. Der Abberufung auf eigenen Antrag gemäß § 19 Abs. 3 Satz 3 KV M-V des Stellvertreters des Ortswehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Gehlsdorf,
Herrn Carsten Petschow, aus dem Ehrenamt zum nächstmöglichen Zeitpunkt wird zugestimmt.
2. Der sich aus der Abberufung zum nächstmöglichen Zeitpunkt ergebenden Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis des Herrn Carsten Petschow wird zugestimmt.
Beschlussvorschriften:
§ 19 Abs. 3 Kommunalverfassung M-V
§ 6 Abs. 6 Hauptsatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock
bereits gefasste Beschlüsse: 2015/BV/1157 vom 23.10.2015
Sachverhalt:
Auf der Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Gehlsdorf am 04.08.2015 wurde Herr Carsten Petschow gemäß § 12 Abs. 1 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - BrSchG M-V - vom 3. Mai 2002- zum Stellvertreter des Ortswehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Gehlsdorf für die Dauer von 6 Jahren gewählt. Daraufhin wurde Herr Carsten Petschow gemäß § 12 Abs. 1 BrSchG M-V auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 2015/BV/1157 des Hauptausschusses der Hansestadt Rostock mit Wirkung vom 23.10.2015 – längstens bis zum 04.08.2021 – zum Ehrenbeamten der Hansestadt Rostock ernannt.
Mit Datum 19.09.2019 erklärte Herr Carsten Petschow schriftlich, dass er als stellvertretender Wehrführer zum 30.09.2019 zurücktritt. Die Voraussetzungen für die Ernennung zum Ehrenbeamten sind somit nicht mehr gegeben.
Ein Bürger kann gemäß § 19 Abs. 3 Kommunalverfassung M-V jederzeit seine Bestellung in ein Ehrenamt ablehnen oder seine Abberufung verlangen, wenn ein wichtiger Grund in seinen persönlichen Lebensumständen vorliegt.
Aus diesem Grunde wird die Beschlussvorlage zur Abberufung aus dem Ehrenamt zum nächstmöglichen Zeitpunkt und die sich daraus ergebende gleichzeitige Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis dem Hauptausschuss vorgelegt.