Stellungnahme - 2019/AN/0374-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Das Innenministerium hat die Gemeinden mit Rundschreiben vom 01. Juli 2019 über das am 19. Juni 2019 vom Landtag beschlossene und am 28.06.2019 veröffentliche Gesetz zur Abschaffung der Straßenbaubeiträge informiert. Durch Artikel 2 dieses Gesetzes wurde das KAG geändert. In dem neuen § 8a KAG ist geregelt, dass für Straßenbaumaßnahmen, deren Durchführung ab dem 1. Januar 2018 beginnt, keine Beiträge erhoben werden. Zur Kompensation für den Wegfall der Straßenbaubeiträge für die Straßenbaumaßnahmen, deren Durchführung im Zeitraum vom 01. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 beginnt, erstattet das Land Mecklenburg-Vorpommern den Gemeinden auf Antrag für die einzelne Straßenbaumaßnahme die nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht auf der Grundlage der gemeindlichen Satzung zu kalkulierenden Beitragsforderungen.

 

Die sachliche Beitragspflicht entsteht nach § 8 Straßenbaubeitragssatzung mit dem Abschluss der Baumaßnahme entsprechend dem Bauprogramm, sobald die Kosten feststehen und der erforderliche Grunderwerb grundbuchrechtlich durchgeführt ist. Das ist frühestens der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung, bei Beanstandung der Rechnung der Zeitpunkt, an dem die Beanstandung behoben ist.

 

Der finanzielle Ausgleich durch das Land erfolgt in der konkreten Höhe der Beitragsforderungen, die für die jeweilige Straßenbaumaßnahme nach der gemeindlichen Satzung entstanden sind. Das bedeutet, dass die Gesamtkosten der beitragsfähigen Maßnahme feststehen müssen und eine Berechnung des beitragsfähigen Anteils sowie des umlagefähigen Aufwandes vorgenommen worden ist.

 


Diese konkrete Erstattung des Beitragsausfalls betrifft voraussichtlich Maßnahmen mit einer prognostizierten Beitragsforderung von insgesamt rund 3,3 Mio. EUR.

 

Dem gegenüber sind noch Straßenbaumaßnahmen mit Baubeginn bis 31.12.2017 abzurechnen, die auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Abschaffung der Straßenbaubeiträge der Beitragserhebungspflicht unterliegen. Die prognostizierten Beitragseinnahmen für diese Maßnahmen betragen rund 12 Mio. EUR. Es ist vorgesehen, Vollausbauten und Gehwegsanierungen bis Ende des Jahres 2023 abzurechnen, so dass danach nur noch für beitragsfähige Erneuerungen von Beleuchtungsanlagen Beitragsbescheide erlassen werden müssen. Die Verwaltung legt dabei den Schwerpunkt auf die Erhebung der Straßenbaubeiträge von Dritten, um der Intention des Gesetzgebers zur Abschaffung der Straßenbaubeiträge so schnell wie möglich nachkommen zu können.

 

Da es für den städtischen Haushalt nicht erheblich ist, ob die Beitragseinnahmen von Dritten oder an ihrer Stelle vom Land geleistet werden, ist es nicht erforderlich, beim Land auf eine möglichst schnelle Erstattung der Beiträge zu drängen.

 

Das Land hat bisher noch keine Rechtsverordnung mit näheren Bestimmungen über das Erstattungsverfahren getroffen. Unabhängig davon endet nach § 8a Abs. 2 KAG die Frist zur Erstattung spätestens 20 Jahre nachdem die Vorteilslage eintrat, also frühestens am 31. Dezember 2038.

 

Um die in den nächsten Jahren vorgesehenen Beitragseinnahmen, die der Bürgerschaft mit dem Haushaltsplan  2020/2021 zur Beschlussfassung vorgelegt werden, realisieren zu können, sind keine Abschlagszahlungen durch das Land erforderlich. Hierdurch würde Verwaltungskapazität zusätzlich gebunden.

 

Die Verwaltung beabsichtigt, sobald die Voraussetzungen dafür bei einzelnen Maßnahmen gegeben sind, an das Land so früh wie möglich Anträge auf Erstattung der Beitragsforderungen zu stellen und insoweit im städtischen Haushalt eine gewisse Kontinuität der Beitragseinnahmen bis zum Jahr der Abrechnung der letzten Maßnahmen zu sichern.

 

 

 

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Holger Matthäus

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Beschlüsse

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24.10.2019 - Finanzausschuss - zur Kenntnis gegeben