Informationsvorlage - 2019/IV/0263

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Beratungsfolge

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Vorbemerkung:

Das Land M-V stellte am 27.08.2019 einen überarbeiteten Entwurf des WoftG M-V-Entwurf vor, der nach erfolgreicher Beschlussfassung durch das Landeskabinett nun in die Landtagsberatungen geht.

 

1. Zielstellung sowie Rahmenbedingungen

Der Gesetzentwurf besteht aus drei Schwerpunkten.

 

So wird die Verteilung von Landesmitteln an die in der LIGA organisierten Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege im ersten Abschnitt neu definiert.

 

Der dritte Abschnitt soll der breiten Öffentlichkeit durch eine Transparenz- und Zuwendungsdatenbank mehr Informationen über die geschäftspolitische Ausrichtung der Erbringer  sozialer Leistungen sowie über den Einsatz und die Verwendung finanzieller Ressourcen bieten.

 

Die Vorschriften des 1. und 3. Abschnittes sollen am 01.01.2020 in Kraft treten.

 

Zielstellung des zweiten Abschnitts des Gesetzes ist die Neuordnung der Zuständigkeiten für das Angebot an Sozialberatung sowie Gesundheitsberatung im Rahmen der Förderung der Wohlfahrtspflege im Land M-V und die Überführung in eine kommunale Verantwortung. 

 

Die Vorschriften des 2. Abschnittes sollen nunmehr am 01.01.2021 in Kraft treten. Vor der Bekanntgabe des neuerlichen Gesetzentwurfes war der 01.01.2020 geplant.

 

2. fachlich- inhaltliche Bewertung des Gesetzentwurfes

Es bestehen Kritikpunkte hinsichtlich:

a) der Finanzierung sowie

b) der Inhalte und der Umsetzung

zu a) In der aktuellen Pressemitteilung wird auf eine landesseitige Erhöhung der für die soziale und Gesundheitsberatung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel verwiesen. Bislang, sprich vor dem überarbeitenden Gesetzentwurf vom 27.08.2019, war für die HRO eine Fördersumme von 682.131 EUR für das Jahr 2020 vorgesehen. Inwieweit sich diese Summer erhöht, ist dem Gesetzentwurf nicht zu entnehmen. In jedem Fall ist die landesseitige Förderung immer mit mindestens 50% gegen zu finanzieren. Eine Erhöhung der Landesmittel führt zu kommunalen Mehrausgaben.

 

In Wertung bisheriger Gesetzentwürfe musste die Finanzierung der Anbieter von Sozial- und Gesundheitsberatung aus den bisherigen Landesmitteln ab 2020 zumindest zu Teilen als gefährdet angesehen werden.

Die Bemessung der Landeszuweisungen soll grundsätzlich auf der Grundlage der Finanzierungserfordernisse erfolgen. Als Standard ist eine qualitativ hochwertige, ausgewogene und bedarfsdeckende Sozialberatung und Gesundheitsberatung definiert. Diese Finanzierungserfordernisse der Leistungserbringer sind jedoch erst infolge einer Bewertung der gesamten Beratungslandschaft abschätzbar. Dies ist nur mittelfristig realisierbar.

 

Mit dem Gesetzentwurf erfolgt bislang die Fortführung eines insgesamt unterfinanzierten Modells unter gleichzeitiger Verlagerung der Verantwortung auf die Landkreise und kreisfreien Städte. Ob o.g. Erhöhung landesseitiger Mittel daran etwas ändert, ist abzuwarten.

 

Der dem WoftG M-V-Entwurf zugrunde liegende Finanzierungsmodus führt für die HRO wahrscheinlich zu einer monetären Verschlechterung, da die vom Land bereit gestellten Mittel voraussichtlich nicht der kommunalen Förderung von sozialer und Gesundheitsberatung entsprechen.

Mit dem WoftG M-V-Entwurf überträgt das Land M-V seine bisher im Rahmen der Förderung der Wohlfahrtspflege in eigener Regie wahrgenommenen Aufgaben auf die kommunale Ebene. Hierfür bedarf es eines Konnexitätsausgleichs.   

 

zu b) Für die Verwaltung ist die Umsetzung des Gesetzes mit einem deutlichen Mehraufwand verbunden. Der Erlass kommunaler Verwaltungsrichtlinien ist notwendig.  Anträge sind vollumfänglich zu prüfen, ohnehin ist die gesamte Beratungslandschaft zu analysieren und im Verlauf auch zu evaluieren. Fachliche Standards sind in entsprechend konkret zu definieren.

 

3. finanzielle Auswirkungen

Der finanzielle Mehrbedarf allein für die Beratungsangebote wird wenigstens 100 TEUR betragen, da die Mittel des Landes mit einem kommunalen Anteil von mindestens 50% gegen zu finanzieren sind (siehe Punkt 2). Bislang, vor dem neuerlichen Gesetzentwurf, war eine Finanzzuweisung i.H.v.  682.131 EUR durch das Land angekündigt. Im Jahr 2019 gab die HRO insgesamt 582.601 EUR für die Förderung entsprechender Beratungsleistungen aus.

Gegenwärtig ist keine exaktere Finanzprognose möglich. Die HRO übernimmt ein bestehendes Fördersystem, welches durch eine konkrete kommunale Bestands- und Bedarfsanalyse erst zu prüfen ist.  Anträge der Leistungserbringer liegen zum jetzigen Zeitpunkt nur vereinzelnd vor.

Weiterhin entstehen Mehrausgaben durch einen erhöhten Personalaufwand (siehe Folgepunkt 4).

 

 

4. Problemdarstellung zur Umsetzung in kommunaler Praxis

Die Aufgabenwahrnehmung der Förderung von Sozialberatung und Gesundheitsberatung in kommunaler Gesamtverantwortung führt im Amt für Jugend, Soziales und Asyl zu einem Stellenmehrbedarf von 3,0 VzÄ für die die Sozialberatung betreffenden Aufgaben. Ursächlich hierfür sind die neuen/ erweiterten Aufgaben für Fachberatung (Prüfung von Qualität und Quantität der geleisteten Beratungen, Wirkungsanalysen, fachliche Beratung der Leistungserbringer), Fachplanung (Bestands- und Bedarfsanalysen etc. ) sowie die Finanzverwaltung (Antragsprüfung, Fördermittelentscheidung, Bescheiderstellung, Nach-weisführung, unterjährige Prüfungen u.a.m.).

 

 

 

 

 

Steffen Bockhahn

 

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Beschlüsse

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11.09.2019 - Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Migration - zur Kenntnis gegeben