Stellungnahme - 2019/AN/0232-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

Die Satzung zum Schutz und zur Benutzung der öffentlichen Grünflächen der Hanse- und Universitätsstadt Rostock verbietet bereits im §4 (2) das Rauchen, ebenso wie den Alkoholgenuss auf den zurzeit 240 öffentlichen Spielanlagen.

 

Die Verbote sind auf den meisten Spielanlagen mit entsprechenden Schildern auf Piktogrammen dargestellt, die Schilder werden schrittweise für alle Anlagen nachgerüstet.

 

Das Durchsetzen der Verbote und die satzungsgemäßen Kontrollen obliegen dem Stadtamt der HRO, hier dem kommunalen Ordnungsdienst.

 

Das Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Landschaftspflege kümmert sich um die Reinigung der Spielanlagen, also auch um die Beseitigung der Hinterlassenschaften der Raucher. Die Reinigung erfolgt in der Regel ein- bis zweimal pro Woche und zusätzlich nach Hinweisen aus dem Portal „Klar Schiff“.

 

Für ein entsprechendes Verbot auf privaten Spielplätzen durch die HRO gibt es derzeit keine Rechtsgrundlage. Hier können die Grundstückseigentümer nur selbst tätig werden.

Auch die Stadtgesellschaft kann appellieren, weil sie gegenüber Rauchern und Verschmutzung durch Zigarettenkippen zunehmend umwelt- und gesundheitsbewusster wird.

 

Das Rauchverbot ist außerdem Vorsorge vor Brandgefahr, dieser Aspekt ist in den vergangenen Jahren mit steigenden Temperaturen stärker in den Fokus gerückt.

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Beschlüsse

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25.09.2019 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben