Stellungnahme - 2019/AN/0065-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

Der Beschlussvorschlag lautet:

  1. Der Oberbürgermeister wird aufgefordert, die Berufung vom 18.01.2018 gegen das Urteil des VG Schwerin vom 17.10.2017 zum Aktenzeichen 6 A/282216 SN zurückzunehmen.
  2. Dem Jugendhilfeausschuss ist eine überarbeitete Regelung zur Ausgestaltung der Finanzierung in der Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII entsprechend der Hinweise des VG Schwerin vom 17.10.2017 zur Entscheidung vorzulegen.

 

 

Beantwortung:

Ziffer 1:

Der Antrag ist abzulehnen. Diese Empfehlung beruht auf folgenden Erwägungen.

 

Bei der Frage, ob ein Rechtsmittel im Einzelfall gegen eine erstinstanzliche Entscheidung eingelegt werden soll, dürfte es sich nicht um eine "wichtige Angelegenheit" im Sinne des § 22 Abs. 2 KV M-V handeln. Vielmehr spricht vieles dafür, dass es sich um ein sogenanntes Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, welches gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 KV M-V in die Kompetenz des Bürgermeisters fällt. Infolge dessen ist der Antrag als unzulässig anzusehen. Allenfalls das gewählte Tätigkeitswort "auffordern" könnte für eine Zulässigkeit des Antrages sprechen, sofern man dieses als "nachdrückliche Bitte" i. S. d. Dudens verstehen möchte. Eine Verpflichtung zu einer Handlung würde durch eine "Bitte" indes nicht ausgelöst, sodass in die Kompetenzen des Bürgermeisters nicht eingegriffen wäre. Der Beschluss hätte nach diesem Verständnis allenfalls "symbolischen" Charakter.
 


 

Selbst wenn von der Zulässigkeit des Antrags auszugehen wäre, so würde sich die Rücknahme der Berufung als unzweckmäßig darstellen. Die Jugendamtsverwaltung müsste in diesem Falle ohnehin im streitigen Einzelfall neu bescheiden. Dazu müsste es von der bestehenden Beschlusslage sowohl des JHA (28.03.2017) als auch der Bürgerschaft (05.04.2017) abweichen. Das OVG Greifswald soll sich insbesondere dazu positionieren, wie künftig grundsätzlich die Sachkosten zu ermitteln sind. Des Weiteren ist hinsichtlich des Anerkennungsbetrages zu klären, ob der Rückgriff auf die Entgeltgruppe S3 TvöD-SuE tatsächlich rechtswidrig ist (so jedenfalls das Verwaltungsgericht Schwerin). Zu dieser Frage existiert eine divergierende Rechtsprechung, so dass eine Entscheidung des OVG M-V notwendig erscheint.

 

Mit der Berufung soll weiterhin geklärt werden, wie die Kompetenzverteilung der Beschlussorgane Jugendhilfeausschuss und Bürgerschaft in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock ausgestaltet sein muss.

Der Beschluss der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock vom 05. April 2017 wurde vom VG Schwerin als rechtswidrig eingestuft (Urteil des VG Schwerin 6A2822/16 SN, Seite 15, 1. Satz), weil nur der Jugendhilfeausschuss der Hansestadt das alleinige beschließende Organ sei.

 

Mit der Berufung beabsichtigt die Verwaltung, Vorgaben für ein rechtlich gesichertes Handeln in der Zukunft herbeizuführen. Der Landesgesetzgeber hat zu den aufgeworfenen Fragen keine expliziten Regelungen getroffen.

 

Es sei hier weiterhin darauf hingewiesen, dass der Kläger des Verfahrens selbst Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin eingelegt hat. Ihm geht es vor allem um die Abrechnung der sogenannten Elternbeiträge. Eine Verfahrensbeendigung kann durch die Hanse- und Universitätsstadt Rostock allein somit nicht herbeigeführt werden. Im Zuge des Berufungsverfahrens sind der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zudem erhebliche Kosten entstanden, welche im Falle einer Rücknahme nutzlos aufgewandt worden wären.

 

Einzig zweckhaft ist es daher, dass sich das OVG Greifswald grundsätzlich mit diesen Rechtsfragen befasst, damit die Verwaltung künftig rechtssicher agieren kann. Endlich sei darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht Schwerin die Berufung selbst zugelassen hat, weil es in der Thematik eine grundsätzliche Bedeutung sah.

 

Zitat VG Schwerin vom 11.10.2017 Randnummer 72: „Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Sie kann der Klärung der hier entscheidungserheblichen Rechtsfragen dienen, die sich über den vorliegenden Einzelfall hinaus in einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen im Land stellen."

 

Hierin wird die grundlegende Bedeutung des Verfahrens ebenfalls deutlich. Nach alledem ist der Schluss, dass eine abweichende Entscheidung des OVG M-V nicht zu erwarten sei, nicht zwingend zu ziehen.

 

Zum bisherigen Verfahren ist ferner anzumerken, dass das Ruhen des Verfahrens zunächst von der bevollmächtigten Rechtsanwältin des Klägers beantragt wurde. Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock hat in Abstimmung lediglich einen entsprechenden Antrag gestellt. Infolge der abschlägigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird das vorliegende Verfahren nunmehr weitergeführt, sodass von einer jahrelangen Verzögerung nicht auszugehen ist. Das OVG M-V hatte bereits einen Termin anberaumt, bevor das Verfahren ruhte. Es dürfte sich somit bereits mit der Angelegenheit befasst haben. Demnach ist mit einer mündlichen Verhandlung noch im Jahre 2019 zu rechnen. Die Rücknahme der Berufung würde daher keinen zeitlichen Vorteil bringen.

 

Ziffer 2.

Der Antrag ist abzulehnen.

 

Aus den in Ziffer 1 benannten Gründen kann die Regelung zur Ausgestaltung der Finanzierung der Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII zum jetzigen Zeitpunkt nicht überarbeitet dem Jugendhilfeausschuss vorgelegt werden.

 

Es sollten die näheren Ausführungen des OVG M-V abgewartet werden, um eine weitere Auseinandersetzung zwischen den Kindertagespflegepersonen und der Hanse- und Universitätsstadt Rostock in Zukunft zu vermeiden. Eine obergerichtliche Klärung des vorliegenden Sachverhaltes würde Rechtssicherheit nicht nur für die Verwaltung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock, sondern auch für die tätigen Kindertages-pflegepersonen bringen.

 

Wie die Hanse- und Universitätsstadt Rostock die Regelung konkret zu treffen hat, ist ebenfalls abhängig vom Ausgang des Berufungsverfahrens. Auf das rechtlich diffizile Verhältnis des Jugendhilfeausschusses zur Bürgerschaft wurde in den obigen Ausfüh-rungen bereits eingegangen.

 

 

 

 

 

Steffen Bockhahn

Senator für Jugend und Soziales,

Gesundheit, Schule und Sport

 

 

 

 

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Beschlüsse

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27.08.2019 - Jugendhilfeausschuss - zur Kenntnis gegeben

Erweitern

28.08.2019 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben