Antrag - 2019/AN/0065

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Oberbürgermeister wird aufgefordert, die Berufung vom 18.01.2018 gegen das Urteil des VG Schwerin vom 17.10.2017 zum Aktenzeichen 6 A/2822/16 SN zurückzunehmen.

 

  1. Dem Jugendhilfeausschuss ist eine überarbeitete Regelung zur Ausgestaltung der Finanzierung in der Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII entsprechend der Hinweise des VG Schwerin vom 17.10.2017 zur Entscheidung vorzulegen.

 

Reduzieren

Sachverhalt:

 

1. Rücknahme der Berufungsklage der Hanse- und Universitätsstadt Rostock

 

Streitgegenstand ist die Angemessenheit von Sach-, Personal- und Förderbedarfskosten eines Kindertagespflegers. Dies führte zu einer sog. Verpflichtungsklage in Form einer Bescheidungsklage.

Mit Urteil des VG Schwerin vom 17.10.2017 wurde in der Streitsache 6 A/2822/16 SN für Recht erkannt, dass die Universitäts- und Hansestadt Rostock die seitens des Klägers geforderten Kosten zu bescheiden hat.

 

Das Gericht kommt zu folgendem Schluss: „Vorliegend sind die festgeschriebenen Beträge

in Zusammenschau mit ihrer jeweiligen Begründung offensichtlich ungenügend, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.“ 

 

Beim Sachaufwand sollte sich der Träger der Jugendhilfe (Stadt Rostock) am Rundschreiben „Einkommensteuerliche Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege“ des Bundesministeriums für Familie orientieren. Mit Blick auf diesen Maßstab sei bei der Festlegung der Rostocker Pauschalen „Beurteilungsfehler unterlaufen“. 

 

Gleiches bei den Förderungsleistungen: „Auch die Bemessung des Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.“

 

Hinzu kommen Mängel bei der Anerkennung von Personalkosten.

Die grundsätzliche Orientierung am TVöD SuE sei „nicht zu beanstanden, ... jedoch steigen die Anforderungen an die Begründung der Höhe des konkret festgelegten Anerkennungsbetrages, je niedriger dieser im Vergleich zur Vergütung des vergleichbaren Personals in Kindertageseinrichtungen festgelegt wird. Danach ist die in dem streitgegenständlichen Beschluss des Jugendhilfeausschusses vorgenommene Anlehnung an die Entgeltgruppe 3/Stufe 1 des TVöD SuE sowie die konkrete Umsetzung unzureichend, um das Kriterium der Leistungsgerechtigkeit des Anerkennungsbetrages noch erfüllt zu können. ... Die gesetzlichen Anforderungen an eine Tagespflegeperson ... finden sich in dieser jedenfalls nicht hinreichend wieder.“ 

Das Gericht betrachtet die Einordnung in die Entgeltgruppe 4 als angemessen und verweist zudem darauf, dass dafür Sorge zu tragen sei, „dass mit dem geleisteten Anerkennungsbetrag bei einer generellen Betrachtungsweise der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson grundsätzlich angemessen sichergestellt werden kann.

 

Hinzu kommt, dass zusätzlich zur Anwendung der Entgeltgruppe E 3 anstelle von E 4 in 2012 folgende Tarifsteigerungen keine Berücksichtigung fanden. Anerkannt wurde bisher lediglich der Tarifstand 2011 (1.790,- EUR). Derzeit beträgt die Vergütung in der E 3 Stufe 1 Anfänger 2.2.93,- EUR. Eine Anerkennung der laut TVöD zustehenden Tarifsteigerungen mit der Dauer der Tätigkeit (Erfahrungsstufen) erfolgte bis dato nicht.

Die Vergütung in der Entgeltgruppe E 4 Stufe 1 beträgt derzeit 2.330,- EUR.

 

Angesichts der Betrachtungen des VG Schwerin ist eine andere Entscheidung des OVG

Greifswald nicht zu erwarten. 

Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock sollte daher unnötige Kosten des Rechtsstreits vermeiden und zudem Verantwortung für die angemessene Ausstattung der Kindertagespflege übernehmen (qualifiziertes Personal, Sachmittel, Förderbedarfe für einzelne Kinder). Politisch sollte sich die Stadt Rostock nicht länger einer angemessenen Kostenerstattung für die Kindertagespflege entziehen und diese auch bescheiden.

 

Entwicklungen seit dem Antrag 2019/AN/0017

 

Am 31.05.2019 wurde seitens der Antragstellerin bereits ein Antrag auf Rücknahme der Berufungsklage der Stadt Rostock gestellt, der jedoch am 04.06.19 im Jugendhilfeausschuss und am 18.06.19 im Hauptausschuss abgelehnt wurde.

 

Im Jugendhilfeausschuss vom 04.06.19 erklärte der kommissarische Leiter des Jugendamtes, der OB könne nicht zur Rücknahme der Berufung beauftragt werden, da die Stadt keine Berufung eingelegt habe, sondern der Kläger. Dies war eine Desinformation, denn die Hanse- und Universitätsstadt Rostock hatte mit Datum 18.01.2018 Berufung gegen das Urteil des VG Schwerin vom 17.10.2017 eingelegt.

Die Berufung des Klägers gegen einen vierten Punkt, die Zuständigkeit für die Einziehung der Elternbeiträge, war zu keinem Zeitpunkt Gegenstand eines Antrags an die Bürgerschaft, da diese ausschließlich für die Berufung der Stadt zuständig ist.

 

Im Hauptausschuss vom 19.06.2019 erklärte der zuständige Sozialsenator, es gäbe eine Verständigung aller Seiten zu einer Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des BVerfG Karlsruhe. Der Termin vor dem OVG Greifswald am 25.06.19 werde daher wahrscheinlich entfallen.

Das verwunderte insofern als weder die Rostocker noch Schweriner Kläger noch der Schweriner Rechtsanwalt einer Aussetzung des Verfahrens zugestimmt hatten, denn zum einen wäre eine jahrelange Verzögerung existenzgefährdend für die Kindertagespfleger*innen, und zum anderen sollte sich Karlsruhe nur mit einem der drei strittigen Punkte beschäftigen.

Wie die vermeintliche Zustimmung zur Vertagung, die übrigens bereits am 18.06.19 durch das OVG Greifswald beschlossen wurde, zustande kam, ist nicht Sache der Bürgerschaft.

 

Bereits am 25.06.19, dem ursprünglichen Verhandlungstermin, wurde seitens der berufungsbeklagten Tagespfleger*innen die Wiederaufnahme des unter falschen Voraussetzungen ausgesetzten Verfahrens beantragt.

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird seitens des OVG Greifswald gefolgt. Dies nicht nur aufgrund der fehlenden Zustimmung der Kläger zur Vertagung, sondern auch aufgrund des Wegfalls des vorgegebenen Vertagungsgrundes.

 

Bereits mit Datum 19.06.2019 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BVerwG vom 25.01.2018 (Az. 5 C 18.16) nicht zur Entscheidung angenommen. Eine Begründung enthält der Beschluss gem. § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG nicht. Damit wird das Verfahren der Rostocker Tagespfleger*innen wieder aufgenommen. Die Wiederaufnahme wird im Herbst erfolgen. Eine Aussicht der Hanse- und Universitätsstadt Rostock auf Obsiegen in der Berufung ist mehr als fraglich.

 

  1. Überarbeitung der Regelung zur Ausgestaltung der Finanzierung in der Kindertagespflege

 

Mit der Novellierung des KiföG in 2010 setzte das Land MV Schwerpunkte bei der

-     frühkindlichen Bildung

-     Förderung von Kindern sozial benachteiligter personensorgeberechtigter Eltern

-     Absenkung der Fachkräfte-Kind-Relation

-     gezielten individuellen Förderung

-     Ausweitung der mittelbaren pädagogischen Arbeit.

 

Kindertagespflege ist neben den Kindertageseinrichtungen ein gleichrangiges Angebot innerhalb eines qualifizierten, vielfältigen und integrierten Systems der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern. Gleichzeitig ist Kindertagespflege ein qualifiziertes Angebot frühkindlicher Bildung, das die sprachlich-kognitive, körperliche und sozial-emotionale Entwicklung von Kindern fördern soll.

 

Gemäß § 23 SGB VIII umfasst die Förderung in der Kindertagespflege die fachliche Begleitung, Beratung und Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung für die Tagespflegeperson. 

 

Die laufende Geldleistung beinhaltet

-     angemessene Kosten für den Sachaufwand

-     einen Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung

-     die (Teil-)Erstattung nachgewiesener Beiträge zu Versicherungen und Altersvorsorge.

 

Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung ist leistungsgerecht auszugestalten, der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder sind zu berücksichtigen.

 

Der Träger der Jugendhilfe (Hanse- und Universitätsstadt Rostock) ist verpflichtet, entsprechende Regelungen zur Finanzierung der Kindertagespflege zu beschließen, konkret der Jugendhilfeausschuss. Dem Gremium ist seitens der Verwaltung eine entsprechende Vorlage zum Beschluss vorzulegen. Diese sollte die Hinweise des VG Schwerin aus 2017 berücksichtigen um weitere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

 

Reduzieren

Finanzielle Auswirkungen:

Zu 1: Zahlung der angemessenen Kosten der Kindertagespflege

Deckungsquelle: Rückstellungen, die seit Klageerhebung 2016 und Urteil des VG Schwerin 2017 haushaltsrechtlich zu bilden waren

 

Zu 2: Der Mehrbedarf für die Neuregelung zur Ausgestaltung der Finanzierung in der Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII ist im Doppelhaushalt 2020/21 zu berücksichtigen.

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

27.08.2019 - Jugendhilfeausschuss - abgelehnt

Erweitern

28.08.2019 - Bürgerschaft - abgelehnt