Stellungnahme - 2019/AN/0017-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

1. Der Antrag ist bereits unzulässig.

 

Die Frage, ob ein Rechtsmittel im Einzelfall gegen eine erstinstanzliche Entscheidung eingelegt werden soll, fällt weder nach der Hauptsatzung in den Kompetenzbereich des Hauptausschusses (vgl. § 6 der Hauptsatzung), noch handelt es sich vorliegend um eine "wichtige Angelegenheit" im Sinne des § 22 Abs. 3 KV M-V.

 

2. Selbst wenn der Hauptausschuss entscheiden dürfte, wäre es nicht zweckmäßig, die Berufung zurückzunehmen.

 

Die Jugendamtsverwaltung müsste in diesem Falle ohnehin im streitigen Einzelfall neu bescheiden. Dazu müsste es von der bestehenden Beschlusslage sowohl des JHA als auch der Bürgerschaft abweichen. Das OVG Greifswald soll sich insbesondere dazu positionieren, wie künftig grundsätzlich die Vergütung und die Sachkosten zu ermitteln sind. Nur so kann Rechtssicherheit bezüglich des zu beachtenden Rechtsrahmens hergestellt werden. Einzig zweckhaft ist es daher, dass sich das OVG Greifswald grundsätzlich mit dieser Rechtsfrage befasst, damit die Verwaltung künftig rechtssicher agieren kann. Das Verwaltungsgericht Schwerin hat die Berufungen auch deshalb zugelassen, weil es in der Thematik eine grundsätzliche Bedeutung sah.

  


Darüber hinaus müsste eine Deckungsquelle für die Anerkennung und Umsetzung des Urteils vom VG Schwerin benannt werden. Dieses ist bisher nicht erfolgt, da die Umsetzung des Urteils eine Summe über mehrere Millionen Euro voraussetzt.

 

Entgegen der Auffassung von Frau Dr. Bachmann ist dieses Verfahren nicht mit dem des zitierten Urteils des OVG Bremen vergleichbar. Das OVG Bremen musste sich mit der Frage der Sachkosten gar nicht befassen. Betreffend den Anerkennungsbetrag bestehen ebenfalls erhebliche Unterschiede. Das OVG Bremen hatte bemängelt, dass im Fall einer vergleichbaren Qualifikationen von Kindertagespflegepersonen und (tariflich) angestellten Erziehern in der Tageseinrichtung ein Abschlag auf das tarifliche Entgelt vorgenommen worden war, ohne dieses entsprechend zu begründen. Ein solches Modell hatte die Hanse- und Universitätsstadt Rostock nicht gewählt.

 

Hinsichtlich des Anerkennungsbetrages hatte das VG Schwerin (6 A 835/16 SN) vertreten, dass ein reines Abstellen auf die Qualifikation der Kindertagespflegeperson zu kurz greife und allgemeingültige Bewertungsgrundsätze verkenne. Es führte wie folgt aus: "§ 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII erfordert nach dem Vorstehenden eine leistungs-, nicht eine rein qualifikations- bzw. ausbildungsgerechte Ausgestaltung des Anerkennungsbetrages. Die formelle Qualifikation der durchschnittlichen Tagespflegeperson allein ist deshalb kein hinreichendes Kriterium zur Bemessung eines leistungsgerechten Anerkennungsbetrags."

 

Überdies wurde durch die Gegenseite selbst Berufung gegen das Urteil des VG Schwerin (6 A 2822/16 SN) eingelegt.

 

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Beschlüsse

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18.06.2019 - Hauptausschuss - zur Kenntnis gegeben