Änderungsantrag - 2019/BV/4510-16 (ÄA)

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:
Beim Beschlussvorschlag wird ein  Punkt 12 hinzugefügt:
„Auf der Mittelmole dürfen zu Wohnzwecken nur Mietwohnungen errichtet werden. Hiervon ist ein angemessener Anteil von mindestens 20% nach den Vorgaben für den sozialen Wohnungsbau zu errichten.
Ferienwohnungen sind nicht zulässig.“

 

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Begründung:

Die Erfahrungen im Dünenquartier und bei der Bebauung des Kurparkes in Warnemünde haben gezeigt, dass die Gefahr besteht, dass durch die beabsichtigte Bebauung der Mittelmole nicht der so dringend benötigte dauerhaft genutzte Wohnraum geschaffen wird.

Vielmehr werden Eigentumswohnungen vielfach als Zweitwohnungen oder „verdeckte“ Ferienwohnungen genutzt. So sind laut Auskunft der Verwaltung vom 05.03.2018 in den 87 Eigentumswohnungen im Dünenquartier (Parkstraße 46a-f) lediglich 81 Personen mit dem ersten Wohnsitz gemeldet. Mehrfach ist die Nutzung durch wechselnde Gäste beobachtet worden. Diese Nutzung muss deshalb ausgeschlossen werden.
Ebenso muss sichergestellt werden, dass von dem neu zu schaffenden Wohnraum zumindest ein angemessener Teil nach den Kriterien für den sozialen Wohnungsbau errichtet wird und damit bezahlbar ist. Dies erscheint angesichts der Tatsache, dass das Grundstück durch die hohen Einnahmen, die durch die Vermietung als Park- und Wohnmobilplatz erzielt worden sind, weitgehend bezahlt ist, auch umsetzbar.

 

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Beschlüsse

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15.05.2019 - Bürgerschaft - vertagt

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21.05.2019 - Bau- und Planungsausschuss - vertagt

 

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03.07.2019 - Bürgerschaft - vertagt

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28.08.2019 - Bürgerschaft - vertagt