Informationsvorlage - 2019/IV/4563

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Beratungsfolge

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Bereits gefasster Beschluss: 2019/AN/4316 vom 06.03.2019

 

Sachverhalt:

 

Hoheitsrechtliche Befugnisse, auch aus dem Sicherheits- und Ordnungsrecht, können von Mitarbeitern eines kommunalen Eigenbetriebes wahrgenommen werden. Eine funktionale Zuständigkeit nur bei einem Ordnungsamt wird im SOG M-V nicht geregelt.

 

Geregelt sind in den §§ 4 ff. SOG M-V lediglich die sachlichen und die örtlichen Zuständigkeiten (so bereits die Paragrafenüberschriften, z.B. zu § 4 SOG MV: "Sachliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörden"). Sachlich zuständige Ordnungsbehörde ist vorliegend damit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 SOG MV der Oberbürgermeister.

 

Der Oberbürgermeister kann als sachlich zuständige Behörde intern die funktionale Zuständigkeit an bestimmte Organisationseinheiten zuweisen.

 

Sie betrifft die Frage, ob innerhalb einer Behörde bestimmte Organwalter mit bestimmten Funktionen oder Qualifikationen bestimmte Aufgaben und Zuständigkeiten (ausschließlich) wahrzunehmen haben. Da diese im Allgemeinen nur einer bestimmten Behörde oder einem bestimmten Rechtsträger zugewiesen sind und es ein Recht auf den „gesetzlichen Beamten“ grundsätzlich nicht gibt (Rn. 6, 8), hängt die besondere funktionelle Zuständigkeit davon ab, ob sie durch oder auf Grund spezieller Rechtsvorschriften angeordnet ist.


 

Innerorganisatorisch ist darauf zu achten, dass die funktionale Zuweisung dieser Aufgabe und Zuständigkeit für ordnungsbehördliche Maßnahmen in der Eigenbetriebssatzung der Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde (TZRW) zu regeln ist. In § 1 Abs. 3 der Satzung ist dies bisher nicht geregelt. "Gegenstand" des Sondervermögens ist danach bisher (nur):

 

"Gegenstand des Eigenbetriebes (EB) Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde ist die Planung, Koordinierung und Durchführung von Leistungen, die im Interesse der Hansestadt Rostock liegen und mit dem öffentlichen Zweck verbunden sind, für die weitere Entwicklung des Städte- und Seebädertourismus die bestmöglichen Rahmenbedingungen zu schaffen mit dem Ziel, (...) ."

 

§ 1 Abs. 5 der Eigenbetriebssatzung  lässt explizit zu, weitere Aufgaben und Zuständigkeiten zu übertragen.

 

Der EB  Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde hat aus vergaberechtlichen Gründen bereits Anfang 2019 die Leistungen der Strandvögte in Analogie zu den Vorjahren ausgeschrieben.

 

Der Zuschlag ist erfolgt. Dabei wird der Strandvogt in Warnemünde im Zeitraum vom
01.05.2019 bis 15.09.2019 und in Höhe Düne/Markgrafenheide im Zeitraum vom 13.05.2019 bis 08.09.2019 im Einsatz sein. Die Tätigkeit orientiert sich ebenfalls an den in den Vorjahren definierten Leistungsinhalten. Um die Durchsetzungsfähigkeit der Strandvögte 2019 zu erhöhen, wird die Zusammenarbeit mit dem Kommunalen Ordnungsdienst (KOD) verstärkt, hierzu finden derzeit Abstimmungen statt.

 

Im Laufe des Jahres 2019 wird der EB Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde in Abstimmung  mit weiteren Fachämtern der Stadtverwaltung die vorhandene Eigenbetriebssatzung und die Satzung über die Ordnung im Badestrandgebiet der Hansestadt Rostock novellieren, um die ordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten zu erreichen.

 

Damit einher geht die Schaffung von dauerhaft zusätzlichen Stellen und Haushaltsmitteln für die Bindung entsprechender Verwaltungsfachangestellter mit dem Wirtschaftsplan 2020 der Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde. 

 

 

 

 

in Vertretung

 

 

 

Dr. Chris Müller-von Wryz Rekowski
Senator für Finanzen, Verwaltung und Ordnung und
1. Stellvertreter des Oberbürgermeisters

 

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Beschlüsse

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24.04.2019 - Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus - zur Kenntnis gegeben

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25.04.2019 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - zur Kenntnis gegeben

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14.05.2019 - Ortsbeirat Seebad Warnemünde, Seebad Diedrichshagen (1) - zur Kenntnis gegeben

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15.05.2019 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben