Stellungnahme - 2019/AN/4436-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind wesentliche Steuerungsinstrumente einer geordneten Entwicklung der Städte und Gemeinden des Landes. Sie werden gemeinsam mit den Städten und Gemeinden aufgestellt, insbesondere die Ziele des Regionalen Raumentwicklungsprogramms werden gemeinsam mit der Hanse- und Universitätsstadt Rostock aufgestellt. Die Gemeinden haben in den Folgeprozessen bis hin zu Bebauungsplänen diese Ziele bei ihrer Bauleitplanung zu berücksichtigen. „Ziele“ sind abwägungsfest, dürfen also nicht „weggewogen“ werden.

 

Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock sieht in der vorliegenden Bauleitplanung der Nachbargemeinden eine Verletzung dieser Ziele, konkret des Ziels, dass Umlandgemeinden nur für ihren Eigenbedarf Wohnraum schaffen dürfen (der Eigenbedarf wurde ausgewogen auf 3 % Wohnbaufläche festgesetzt). Gegen diese Festsetzung verstoßen die Umlandgemeinden. Das Argument, Rostock hätte dem zugestimmt, ist unzutreffend. Das hat das Gutachten der Kanzlei REDEKER│SELLNER│DAHS (Prof. Reidt) vom 12.09.2018 bestätigt. Die Fachaufsichtsbehörde vom Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern hat diese Rechtsauffassung in einem Gespräch am 09.11.2018 bestätigt.


Dem OVG Greifswald lagen, als es die drei Eilentscheidungen am 12.02.2019 traf, diese Details nicht vor. Der 3. Senat hat auch nur folgendes entschieden:

- Nur hinsichtlich der Antragsbefugnis für eine – vorläufige – den status quo sichernde Eilentscheidung bestünden Zweifel. Für eine solche vorläufige Regelung bedürfe es einer „mehr als nur geringfügigen“ Beeinträchtigung (z.B. S. 5 Absatz 4 in der Entscheidung 3 KM 31/18 OVG). Diese Erheblichkeitsschwelle sei in jedem der drei Verfahren – für sich genommen (!) – nicht hinreichend belegt worden. In den anhängigen Hauptsacheverfahren stellt sich diese Zulässigkeitsfrage nicht in diesem Maße. Jedenfalls kann hier noch ergänzend vorgetragen werden.

- Inhaltlich hat der 3. Senat die Erfolgsaussichten offengelassen. Der 3. Senat hat vorsichtig formuliert, dass nach dem derzeitigen Sachstand die Normenkontrollanträge schon wegen der Zulässigkeitszweifel „nicht (voraussichtlich) begründet sein“ werden „und sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens auch in der Sache jedenfalls nicht abschätzen lassen.“ (S. 14 Absatz 2 der o.g. Entscheidung).

 

In dieser Situation wäre es sachlich nicht vertretbar, die Normenkontrollverfahren zu beenden. Vielmehr zeigen gerade die zitierten Passagen, dass mit ergänzendem Sachvortrag die Interessen der Hanse- und Universitätsstadt Rostock erfolgreich durchgesetzt werden können.

Zu betonen ist noch einmal, dass vorherige außergerichtliche Beteiligungsverfahren nicht zu einer Lösung geführt hatten, so dass nur noch der Klageweg offen stand. In dieser Situation haben Gemeinden bereits Entgegenkommen signalisiert bzw. interessengerechte Vereinbarungen abgeschlossen.

 

Unabhängig von der Klage der Hanse- und Universitätsstadt Rostock gegen Bebauungspläne, die geltende Ziele der Raumordnung verletzen, kann und sollte weiterhin außergerichtlich nach Lösungsmöglichkeiten gesucht werden.

Ein Zurückziehen der Klagen würde die Verhandlungsposition der Hanse- und Universitätsstadt Rostock nachhaltig schwächen.

 

 

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Roland Methling

 

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Beschlüsse

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06.03.2019 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben