Stellungnahme - 2018/AN/4165-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Dem Beschlussvorschlag kann aus rechtlichen Gründen nicht gefolgt werden.

 

In dem vom Verband der Gartenfreunde e.V. Hansestadt Rostock geführten Gerichtsverfahren wurde der KGV „Am Radelsee“ mit Urteil des Landgerichtes Rostock vom 20.05.2015 verurteilt, den illegalen Anschluss der Kleingartenparzellen des Vereins an das öffentliche Abwassernetz zu trennen und die Einleitung des Abwassers seiner Kleingartenparzellen in das öffentliche Abwassernetz zu unterlassen.

Dem lag eine gemeinsame Haltung der Stadt und des Verbandes zum Umgang mit Abwasser in Kleingärten zugrunde.

Gegen dieses Urteil hat der KGV „Am Radelsee“ zunächst Berufung eingelegt, diese jedoch in der weiteren Folge wieder zurückgenommen. Es ist somit rechtskräftig.

Der Generalpächter, Verband der Gartenfreunde e. V. Hansestadt Rostock, wurde folgerichtig am 28.06.2018 durch das Amt für Kataster-, Vermessung und Liegenschaften aufgefordert das Urteil gegenüber seinem Mitgliedsverein bis zum 31.07.2018 durchzusetzen. Diese Frist wurde nach einem Gespräch mit dem Senator für Bau und Umwelt am 02.08.2018 bis zum 31.12.2018 verlängert.

 

Die Stadt hat sich lange und ausgiebig mit der Frage beschäftigt, ob es möglich und sinnvoll ist, den Anschluss von Kleingärten an das öffentliche Abwassernetz in Ausnahmefällen zuzulassen.                 

 

 

 

 

 

Zum Umgang mit Abwasser in Rostocker Kleingärten nach Bundeskleingartengesetz (BKleingG) gibt es eine umfänglich abgestimmte Rechtsauffassung, die sich vollinhaltlich mit den Rechtsinterpretationen des Deutschen Bundesverbandes der Gartenfreunde deckt (siehe auch Stellungnahmen 2013/AN4639-02 (SN) und -03 (ES) zum fast gleichlautenden Antrag von Herrn Dr. Dr. Malte Philip aus dem Jahr 2013).

Das Anliegen der KGA‘en in der Ostseeferienregion Markgrafenheide wurde lange durch das Rechtsamt geprüft, in der Bürgerschaft diskutiert, in der Folge abgelehnt und ausführlich begründet.

Danach steht der Anschluss von Lauben in Kleingartenparzellen an das öffentliche Abwassernetz grundsätzlich im Widerspruch sowohl zu den inhaltlichen Vorgaben des BKleingG als auch zu der sozialpolitischen Intention des Kleingartenwesens und kann auch für den Ausnahmefall nicht befürwortet werden.

Diese Auffassung hat auch das Landgericht Rostock in seinem Urteil vom 20.05.2015 (siehe Anlage) vertreten. In der Urteilsbegründung wird ausdrücklich aufgeführt, dass der Anschluss von Gartenlauben in Kleingartenanlagen nach dem BKleingG an das öffentliche Abwassernetz grundsätzlich nicht zulässig ist.

Der Oberbürgermeister der Hanse- und Universitätsstadt hat als Anerkennungsbehörde der Kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit i. S. v. § 2 BKleingG die Aufgabe, Kleingärten bedarfsgerecht als Grünflächen zu erhalten und von sonstigen Nutzungen wie Gartenhaus-, Kleinwochenendhausgebieten usw. deutlich abzugrenzen.

Wenn sich Kleingärten von Wochenendgärten nur noch in einer mehr oder weniger großen Anbaufläche an Obst und Gemüse unterscheiden, ist der Status Kleingartenanlage höchst gefährdet. In der Folge müsste der Verlust des bauplanungsrechtlichen Status „Grünfläche mit der Zweckbindung Kleingärten“ auch Auswirkungen auf die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit (Pachtpreisbindung u.a.) haben.

Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock hat das zuständige Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt zur einheitlichen Durchsetzung der grundsätzlich positiven wasserwirtschaftlichen Ziele mehrfach gebeten, klare landeseinheitliche Vorgaben zu veranlassen, zumindest aber Kriterien für den ausnahmsweisen Anschluss an das zentrale Abwassernetz festzulegen. Dieses Anliegen wurde mit Verweis auf die kommunale Selbstverwaltung abgewiesen. 

Die pauschale Aussage des Ministeriums, es sei „auch für Kleingartenanlagen […] möglich, an das öffentliche Entsorgungsnetz angeschlossen zu werden“, setzt sich weder mit den konkreten Rostocker Verhältnissen (insbs. in der KGA „Am Radelsee“) auseinander, noch weist Sie auf eine andere Rechtsauffassung in Bezug auf die Interpretation des Bundeskleingartengesetzes hin.

Eine Erhöhung des ohnehin schon nicht sanktionierten hohen Standards vieler Lauben durch einen Anschluss an die öffentliche Kanalisation würde zu einer Verstetigung und Erweiterung bestehender Rechtsverstöße führen.  

Unter Beachtung sowohl der bestehenden Verhältnisse in Rostock als auch der Rechtslage bedeutete eine solche uneingeschränkte Befürwortung, die Befürwortung eines Rechtsverstoßes.

Auch die Bitte des Oberbürgermeisters an das Ministerium, eine Änderung der Rechtslage herbeizuführen, die den Anschluss von Kleingartenanlagen an das öffentliche Abwassernetz gestattet, ohne gegen die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 BKleingG zu verstoßen, wurde abgelehnt.

 

Nach unserer Kenntnis hat sich seit dem 20.05.2015 kein neuer Sachverhalt ergeben. Unter dieser Prämisse ist es zwingend notwendig, Rechtskonformität herzustellen. Über eine weitere Anhebung des Ausstattungsstandards der Lauben zu „verkleinerten Eigenheimen“ würde der Entwicklung zu einem Wochenendhausgebiet Tür und Tor geöffnet. 

 

Wie alle anderen Rostocker Kleingartenvereine hatten und haben auch die Kleingärtner der KGV „Am Radelsee“ die Möglichkeit, ihr Grundstück annähernd abwasserfrei zu gestalten bzw. saisonal anfallendes Abwasser auf ihren Parzellen  ordnungsgemäß entsprechend der wasserrechtlichen Allgemeinverfügung auch ohne Anschluss an das öffentliche Netz zu entsorgen. Abweichende Ausnahmen sind weder erforderlich noch rechtskonform. Dies gilt auch auch vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung aller Kleingartenvereine in Rostock.

Mehr als zwei Drittel aller Pächterinnen und Pächter haben nach Rückmeldungen an die untere Wasserbehörde bereits gesetzeskonforme Lösungen, wie den Einsatz von Trockentoiletten oder die Entsorgung ihres Abwassers über die Sammlung in abflussfreien Gruben und die Abfuhr durch private Entsorger, gefunden. Auch in Bereichen mit sehr hohen Grundwasserständen, wie in Warnemünde, war dies möglich.

Die KGA „Am Radelsee“ weist in diesem Zusammenhang kein besonderes Alleinstellungsmerkmal gegenüber anderen Rostocker Kleingartenanlagen auf, die eine Ausnahmegenehmigung rechtfertigen würden, selbst wenn dies rechtlich zulässig wäre.

 

 

 

 

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Roland Methling

 

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Beschlüsse

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14.11.2018 - Bürgerschaft - vertagt

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05.12.2018 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben