Stellungnahme - 2018/AF/4047-01 (SN)

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Beratungsfolge

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1. Wie viele Stunden maximaler Arbeitszeit pro Kind und pro Jahr sowie pro Arbeitskraft (Nettojahresarbeitszeit) sind für die Betreuung in

 

  • Krippe
  • Kindergarten und
  • Horten

 

unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften-insbesondere KiföG M-V sowie TVöD nach der Rechtsauffassung der Hansestadt Rostock anzusetzen?

 

Die Kalkulation ist getrennt nach Einrichtungstyp bei aufgeschlüsselten Detailpositionen (Urlaubsanspruch, Pflegeanspruch, Feiertage etc.) aufzustellen.

 

Sachverhalt:

 

zu 1.)

 

Die Beantwortung der Frage erfolgt ausschließlich auf Grundlage des KiföG M-V und der Satzung über die Nutzung und Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung in der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung). Der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes findet keine Anwendung bei der Kalkulation des Personalschlüssels, da die Träger nicht zur Anwendung des TVöD verpflichtet sind.

 

Das KiföG–M-V regelt im § 11 a, wie viele Kinder durchschnittlich durch eine Fachkraft betreut werden sollen (Fachkraft-Kind-Verhältnis):

 

Krippe:  6 Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr

Kindergarten:15 Kinder ab vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Eintritt in die Schule

Hort: 22 Kinder im Grundschulalter.

 

Der für die einzelnen Altersgruppen (Krippe, Kindergarten und Hort) angesetzte Personalschlüssel wird durch Satzungen der Landkreise und kreisfreien Städte ausgestaltet. In die Berechnung des Personalschlüssels muss die Jahresöffnungszeit einer Einrichtung, die mögliche Jahresarbeitszeit und die mögliche wöchentliche Arbeitszeit eines Mitarbeiters einbezogen werden. Der derzeit in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock bei der Leistungs-, Qualitätsentwicklungs- und Entgeltvereinbarung berücksichtigte Personalschlüssel wurde durch die Bürgerschaft mit der Satzung über die Nutzung und Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung in der Hansestadt Rostock (Kifög-Satzung) vom 31.05.2012 wie folgt festgelegt:

 

Krippe

Ganztagsbetreuung:1,10 Vollzeitstellen je 6 Kinder

Teilzeitbetreuung0,66 Vollzeitstellen je 6 Kinder

Halbtagsbetreuung0,44 Vollzeitstellen je 6 Kinder

 

Kindergarten

Ganztagsbetreuung:1,50 Vollzeitstellen je 18 Kinder

Teilzeitbetreuung0,90 Vollzeitstellen je 18 Kinder

Halbtagsbetreuung0,60 Vollzeitstellen je 22 Kinder

 

Hort

Ganztagsbetreuung:1,50 Vollzeitstellen je 22 Kinder

Teilzeitbetreuung0,90 Vollzeitstellen je 22 Kinder.

 

Laut Satzung sind im Betreuungsschlüssel 2,5 Stunden je vollbeschäftigte Fachkraft für Beobachtung und Dokumentation, Qualitätsentwicklung und die Zusammenarbeit mit Personensorgeberechtigten, Schulen und Einrichtungen der Familienbildung berücksichtigt.

 

Grundlage für die Berechnung des Personalschlüssels war die Handreichung des Sozialministeriums M-V für den Abschluss von Leistungsverträgen nach § 16 KiföG in M-V vom 11. Oktober 2004. In der Handreichung wurden 231 Öffnungstage zu Grunde gelegt.

 

Von 365 Tagen eines Jahres wurden 104 Wochenendtage, 10 Feiertage und 20 Schließtage in Abzug gebracht.

 

Es wurde davon ausgegangen, dass eine Fachkraft 203 Tage im Jahr mit einem Stundenvolumen von 1624 Stunden arbeitet. Dieses wurde um die Vor- und Nachbereitungszeit bereinigt, sodass einer Fachkraft insgesamt ein Stundenvolumen in Höhe von 1534 Stunden (Nettojahresarbeitszeit) zur Verfügung steht.

 

Bei der Ermittlung des Betreuungsbedarfes eines Krippenkindes wurden von den 231 Öffnungstagen zusätzlich Abwesenheitstage für Urlaub und Krankheit des Kindes abgezogen. Dadurch wurde ein Bedarf von 1688 Stunden ermittelt. Zum Ausgleich zwischen Nettojahresarbeitszeit und Nettojahresbetreuungszeit wurde die Nettojahresarbeitszeit mittels eines Korrekturfaktors um ca. 10% erhöht. Rechnerisch ergab sich somit der Betreuungsschlüssel  von 1,1 zu 6 in der Krippe. Die o. g. Handreichung enthält kein Berechnungsbeispiel für Kindergarten und Hort.

 

Seit 2004 hat der Gesetzgeber das Fachkraft-Kind-Verhältnis für Kindergartenkinder schrittweise auf 1 zu 15 verändert. In der Krippe und im Hort gab es keine Anpassung. Im Kindergarten wurde der Anteil für die mittelbare Arbeit auf 5 Stunden erhöht. Die


Finanzierung der Anpassung des Fachkraft-Kind-Verhältnisses und die Erhöhung des Anteils für mittelbare Arbeit erfolgt durch das Land und sind im § 18 Absatz 3 KiföG M-V geregelt.

 

 

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Steffen Bockhahn

Senator für Jugend und Soziales,

Gesundheit, Schule und Sport

 

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Beschlüsse

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14.11.2018 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben