Beschlussvorlage - 2018/BV/4098

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft stimmt der Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung M-V als Oberste Landesjugendbehörde und der Hanse- und Universitätsstadt Rostock als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum Umfang der Jugendförderung nach § 6 Abs. 2 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes (KJfG) (Anlage) für die Haushaltsjahre 2019 bis 2021 zu.

 

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Beschlussvorschriften:

 

§ 22 Abs. 2 Kommunalverfassung M-V,

§ 6 Abs. 2 KJfG M-V

 

bereits gefasste Beschlüsse:

 

0596/03-BV vom 03.12.2003

1112/06-BV vom 31.01.2007

2009/BV/0440 vom 27.01.2010

2012/BV/4210 vom 30.01.2013

2015/BV/0888 vom 08.07.2015

 


Sachverhalt:

 

Auf der Grundlage der Beschlüsse der Bürgerschaft wurden Vereinbarungen mit der Obersten Landesjugendbehörde M-V zum Umfang der Jugendförderung gemäß § 6         Abs. 2 KJfG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Jugendförderungsverordnung (JuföVO) jeweils          für die Zeiträume 2004 bis 2006, 2007 bis 2009, 2010 bis 2012, 2013 bis 2015 und                          2016 bis 2018 abgeschlossen.

 

Damit wurden der Hanse- und Universitätsstadt Rostock Fördermittel vom Land M-V für die Kinder- und Jugendarbeit zur Verfügung gestellt. Zur Sicherstellung der Landesmittel aus dem Kinder- und Jugendförderungsgesetz für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2021 ist in der Folge ein Abschluss einer neuen Vereinbarung notwendig. Die entsprechenden Landesmittel sind als Einnahmen für das Haushaltsjahr 2019 im Haushaltsplanentwurf eingeordnet.

 

Die Höhe der Pro-Kopf-Finanzierung der 10- bis 26-jährigen Einwohner seitens des Landes bleibt weiterhin unverändert und entspricht der Vereinbarung zum Umfang der Jugendförderung nach § 6 Abs. 2 KJfG von 2016 bis 2018.

 

Mit Zustandekommen der Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung M-V und der Hanse- und Universitätsstadt Rostock wird die Ergänzungsfinanzierung zur Erfüllung der Aufgaben, die die Träger der freien Jugendhilfe leisten, bis zum 31. Dezember 2021 festgeschrieben. Die Summen, die hier vereinbart werden sollen, stehen ausschließlich für die Träger der freien Jugendhilfe zur Verfügung.

 

Sie werden haushaltsrechtlich als Zuwendungen ausgereicht. Die Förderung des Landes erhöht die Planungssicherheit der Träger der freien Jugendhilfe.

 

Die Anzahl von 29.772 der 10- bis 26-jährigen Einwohner wurde für die Hanse- und Universitätsstadt Rostock für 2019 mit der Veröffentlichung im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (Nr. 27 vom 19.06.2018) festgelegt. Grundlage für die Festlegung ist die dementsprechende Erhebung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes. Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock verpflichtet sich, mit der Vereinbarung für 2019 bis 2021 jährlich nicht weniger als 50,00 Euro pro Kopf der 10- bis 26-jährigen Einwohner in ihrem Gebiet aus eigenen Haushaltsmitteln für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 2 bis 5 KJfG bereitzustellen. Das sind kommunale Mittel in Höhe von 1.488.600,00 Euro, die entsprechend im Haushaltsplan 2019 innerhalb der Gesamtausgaben in Höhe von 3.446.500,00 Euro im Produkt

 

                    36200 Jugendarbeit

 

für Zuwendungen an Verbände und Vereine für Leistungen gemäß §§ 11 und 12 SGB VIII im Bereich der Kinder- und Jugendförderung geplant sind.

 

Die bereitgestellten Mittel garantieren, dass auch in den Folgejahren die Angebote von Trägern der freien Jugendhilfe in einem Mindestumfang abgesichert werden können. Das Land stellt pro Kopf der 10- bis 26-jährigen Einwohner 5,11 Euro zur Verfügung. Daraus ergibt sich eine Einnahme für 2019 in Höhe von 152.134,92 Euro.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Teilhaushalt:       50

Produkt :             36200                     Bezeichnung:  Jugendarbeit (§§ 11, 12 SGB VIII)    

 

Haus-

Halts-jahr

Produkt/
Konto

Bezeichnung

Ergebnishaushalt

 

Finanzhaushalt

 

 

 

Erträge

Auf-

wendungen

Einzahlungen

Auszahlungen

2019

36200.41442050

Zuweisungen vom Land Kinder- und Jugendförderungs-gesetz -KJfG

152.130,00

 

 

 

2019

36200.61442050

Zuweisungen vom Land Kinder- und Jugendförderungs-gesetz –KJfG

 

 

152.130,00

 

2019

36200.55511010

Leistungen außerhalb von Einrichtungen – außerschulische Jugendbildung

 

8.000,00

 

 

2019

36200.75511010

Leistungen außerhalb von Einrichtungen – außerschulische Jugendbildung

 

 

 

8.000,00

2019

36200.55511020

Leistungen außerhalb von Einrichtungen – Kinder- und Jugenderholung

 

30.000,00

 

 

2019

36200.75511020

Leistungen außerhalb von Einrichtungen – Kinder- und Jugenderholung

 

 

 

30.000,00

2019

36200.55511030

Leistungen außerhalb von Einrichtungen – Internationale Jugendarbeit

 

3.000,00

 

 

2019

36200.75511030

Leistungen außerhalb von Einrichtungen – Internationale Jugendarbeit

 

 

 

3.000,00


2019

36200.55511040

Leistungen außerhalb von Einrichtungen – Fortbildung im Bereich der Jugendarbeit nach § 74 Abs. 6

 

3.000,00

 

 

2019

36200.75511040

Leistungen außerhalb von Einrichtungen – Fortbildung im Bereich der Jugendarbeit nach § 74 Abs. 6

 

 

 

3.000,00

2019

36200.54190020

Zuschüsse an Verbände und Vereine

 

3.402.500,00

 

 

2019

36200.74190020

Zuschüsse an Verbände und Vereine

 

 

 

3.402.500,00

 

 

Die finanziellen Mittel sind Bestandteil der zuletzt beschlossenen Haushalts-   satzung.

 

Bezug zum zuletzt beschlossenen Haushaltssicherungskonzept:

nein

 

 

 

 

 

Roland Methling

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

06.11.2018 - Jugendhilfeausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

14.11.2018 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen