Stellungnahme - 2018/AN/4016-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Die Hereinnahme einer Klausel in Landpachtverträge, mit der sich Pächter zum vollständigen Verzicht auf den Einsatz glyphosathaltiger Mittel auf städtischen Flächen verpflichten, wird kritisch betrachtet. Ungeachtet möglicher Gesundheitsgefahren, die von glyphosathaltigen Mitteln ausgehen (können), stellt Glyphosat derzeit kein verbotenes Mittel dar. Da es an einer öffentlich-rechtlichen Grundlage für das Verbot des Einsatzes fehlt, soll dieses nunmehr auf privatrechtlicher Ebene durch entsprechende Vertragsgestaltung umgesetzt werden. Dagegen sprechen folgende Argumente:

 

I.

Die Aufnahme und Umsetzung einer derartigen Klausel dürfte sich aus rechtlicher Sicht schwierig gestalten. Das Verbot würde faktisch einen Eingriff in Grundrechte der Landwirte bedeuten. Es gilt als unumstritten, dass Grundrechte auch im Privatrechtsverkehr zumindest mittelbar zur Geltung gelangen. Zwar gelten Grundrechte primär als Abwehr-rechte gegen den Staat, sie strahlen aber als Elemente einer objektiven Werteordnung durch Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe in das Privatrecht aus. Dies umso mehr, wenn die Hanse-und Universitätsstadt Rostock als Körperschaft des öffentlichen Rechts und somit als Träger hoheitlicher Gewalt einerseits und als Verpächter auf privatrechtlicher Ebene andererseits auftritt. Das Bundesverfassungsgericht hat sich dazu wie folgt positioniert:

„Im Privatrechtsverkehr entfalten die Grundrechte ihre Wirkkraft als verfassungsrechtliche Werteentscheidung durch das Medium der Vorschriften, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen, damit vor allem auch durch die zivilrechtlichen Generalklauseln (...). Der Staat hat auch insoweit die Grundrechte des Einzelnen zu schützen und vor Verletzung durch andere zu bewahren (...). Den Gerichten obliegt es, diesen grundrecht-lichen Schutz durch Auslegung und Anwendung des Rechts zu gewähren und im Einzelfall zu konkretisieren (BVerfGE 103, 89 [100]).

 

II.

Sollte die Hürde der rechtlichen Zulässigkeit einer privatrechtlichen Verbotsklausel genommen werden, bestehen weitere Schwierigkeiten in der praktischen Umsetzung eines derartigen Verbots. Die Hanse-und Universitätsstadt Rostock stellt teilweise Splitter-flächen zur Verfügung, die vom jeweiligen Pächter nur gemeinsam mit Flächen anderer Grundeigentümer sinnvoll bewirtschaftet werden können. Hier kann es zur Konstellation kommen, dass der Einsatz von Glyphosat auf Flächen Dritter zulässig, auf einer städtischen Fläche hingegen unzulässig wäre. Der Einsatz müsste somit konkret an der Flurstücksgrenze gestoppt werden. Dies dürfte sich als praktisch schwierig gestalten. Ferner werden Flächen durch Landwirte im sog. "Pflugtausch" untereinander im Tausch bewirtschaftet, sodass es vorkommen kann, dass ein Landwirt, der nicht Vertragspartner der Stadt ist, saisonal eine städtische Fläche bewirtschaftet. Ihm gegenüber wäre das Verbot nicht durchzusetzen.

 

III.

Das Verbot müsste wirksam überwacht werden. Dazu muss Personal und eine Logistik eingerichtet werden, dass Mitarbeiter oder Beauftragte der Stadt unangekündigt Bodenproben entnehmen und diese an Labore zur Begutachtung weiterleiten. Der aktuelle Personalbestand ist nicht ausreichend, um sich dieser Aufgabe zu widmen. Zusätzlich müssen finanziellen Mittel für die Beprobungen bereitgestellt werden.

 

IV.

Sofern Verstöße festgestellt werden, muss eine zivilrechtliche Sanktion rechtlich zulässig sein (z.B. Vertragsstrafe, Kündigung). Spätestens an dieser Stelle unterliegt die Vertrags-klausel einer Prüfung durch Zivilgerichte, wobei auf die Bedenken unter I. verwiesen wird.

 

V.

Selbst wenn sich der Landwirt einer freiwilligen moralischen Verpflichtung unterwerfen sollte, steht der Einsatz anderer Mittel zu befürchten, deren Auswirkungen hier (noch) nicht bekannt sind.

 

 

 

 

 

 

Roland Methling

 

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Beschlüsse

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25.09.2018 - Hauptausschuss - zur Kenntnis gegeben

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27.09.2018 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - zur Kenntnis gegeben

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17.10.2018 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben