Beschlussvorlage - 2018/BV/3881

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Als Tag der Wahl für die Vierte Direktwahl der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters der Hanse- und Universitätsstadt Rostock wird der 26. Mai 2019 festgelegt. Der Tag einer möglichen Stichwahl ist der 16. Juni 2019.

 

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Beschlussvorschriften:

§ 3 Absätze 1, 3 und 4 Landes– und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V)

 

bereits gefasste Beschlüsse:

keine

 

Sachverhalt:

Nach § 37 Absätze 1 und 2 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Hauptsatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock wählen die Bürgerinnen und Bürger die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister der Hanse- und Universitätsstadt Rostock in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl. Die Amtszeit beträgt sieben Jahre.

 

Die dritte Direktwahl des Oberbürgermeisters fand am 5. Februar 2012 statt, sodass die wahlberechtigten Rostockerinnen und Rostocker spätestens im Jahr 2019 erneut aufzufordern sind, an die Wahlurne zu treten, um eine Oberbürgermeisterin oder einen Oberbürgermeister zu wählen.

 

Nach dem Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) bestimmt die Bürgerschaft den Tag der Hauptwahl und legt gleichzeitig den Termin der möglichen Stichwahl fest. Die (Haupt-)Wahl darf frühestens sechs Monate und muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Oberbürgermeisters durchgeführt werden, § 3 Absatz 3 Satz 2 LKWG M-V. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Rechtsaufsichtbehörde Ausnahmen von den zeitlichen Vorgaben bestimmen.

 

Am 6. Juli 2012 begann die zweite siebenjährige Amtszeit des Oberbürgermeisters. Damit wäre der erste mögliche Tag der Wahl der 5. Januar 2019, der letzte mögliche Wahltag am 5. Mai 2019. Da die wahlrechtlichen Regelungen besagen, Wahltag ist ein Sonntag, steht als erster Wahltermin der 6. Januar 2019 in Rede.

 

In der Vergangenheit fanden OB-Direktwahlen jeweils am letzten möglichen Wahl(sonn)tag statt. Abgebildet auf das Wahljahr 2019 könnte der 5. Mai 2019 als Tag der Hauptwahl bestimmt werden.

 

Da im Jahr 2019 planmäßig ebenfalls die Europaparlamentswahlen sowie die landesweiten Kommunalwahlen durchzuführen sind, beide Wahlen in der Vergangenheit zeitgleich stattfanden, liegt es auf der Hand, eine Zusammenlegung der Oberbürgermeisterwahl mit diesen Wahlen zu prüfen.

 

Der Rat der Europäischen Union legt den Wahlzeitpunkt für die Europaparlamentswahlen fest, die Bundesregierung bestimmt den Wahltag in der Bundesrepublik Deutschland. Mit Beschluss vom 22. Mai 2018 hat der Rat der Europäischen Union die Durchführung der Europaparlamentswahlen in der Zeit vom 23. bis 26. Mai 2019 bestimmt. Da in Deutschland die EU-Wahl am Sonntag durchzuführen wäre, würde danach die Wahl am 26. Mai 2019 stattfinden.

 

Den Tag der landesweiten Kommunalwahlen legt die Landesregierung fest. Dabei ließ sie sich in der Vergangenheit vom Termin der EU-Wahl leiten und bestimmte diesen Tag ebenso als Wahltag der landesweiten Kommunalwahlen.

 

Abgebildet auf die Hanse- und Universitätsstadt Rostock würde das bedeuten, am 26. Mai 2019 finden zeitgleich Europaparlaments- und Bürgerschaftswahlen statt. Da liegt es nahe, ebenso die Oberbürgermeister(haupt)wahl auf denselben Tag zu setzen.

 

Mittels Informationsvorlage Nr. 2018/IV/3660 konnten die Mitglieder der Bürgerschaft die verschiedenen Varianten zur Durchführung der Oberbürgermeisterwahl und die Auswirkungen anhand wesentlicher wahlrechtlicher Aufgaben und Maßnahmen prüfen.

Im Ergebnis der Betrachtungen der Gemeindewahlbehörde ist zu konstatieren: Die Durchführung der Oberbürgermeister(haupt)wahl zusammen mit den Europaparlaments- und Bürgerschaftswahlen am 26. Mai 2019 erscheint geeignet, praktikabel und effizient.

 

Allerdings ist festzuhalten, dieser Termin liegt drei Wochen nach dem letzten üblichen Termin (5. Mai 2019) für die Oberbürgermeisterwahl.

 

Laut § 3 Absatz 5 LKWG M-V kann das Ministerium für Inneres und Europa bei Vorliegen wichtiger Gründe Ausnahmen von den zeitlichen Vorgaben im LKWG M-V für die Festlegung des Wahltages bestimmen. Die Begründung ergab sich aus dem oben erwähnten Variantenvergleich und bezog sich im Wesentlichen auf die:

 

-einheitliche Terminierung während der Wahlvorschlagsverfahren für die  Bürgerschaftswahl und Oberbürgermeisterwahl, anstatt verschiedener Termine evtl. mit Terminüberschneidungen,

-Reduzierung der Anzahl an Wahlausschusssitzungen und dem damit einhergehenden Zeitgewinn für die Mitglieder im Gemeindewahlausschuss,

-Einsatzbereitschaft von Wahlhelferinnen und Wahlhelfern an einem Wahlsonntag, ggf. an einem zweiten Wahlsonntag zur OB-Stichwahl, anstatt an drei oder sogar vier Wahlsonntagen,

-Anfertigung und Versendung von ca. 190.000 Wahlbenachrichtigungen die Informationen für alle Wahlen enthalten, anstatt von ca. 380.000 Wahlbenachrichtigungen,

-Veröffentlichungen von Wahlbekanntmachungen der Gemeindewahlbehörde, die Informationen für alle Wahlen beinhalten, anstatt zeitversetzte Veröffentlichungen von Wahlbekanntmachungen mit ähnlichem Inhalt nur für eine andere Wahl,

-Wahlbeteiligung, da an einem Wahlsonntag zum Urnengang für mehrere Wahlen aufgerufen wird, ggf. an einem zweiten Wahlsonntag zur OB-Stichwahl, anstatt Urnengang an bis zu drei Wahlsonntagen.

 

Das Ministerium für Inneres und Europa sah den Antrag zur Fristverlängerung hinreichend begründet und bestimmte der Ausnahme zu entsprechen. Die gesetzliche Frist kann bis zum 26. Mai 2019 um drei Wochen verlängert werden.

 

Die Rostocker Bürgerschaft erhält damit die Möglichkeit, den Termin der nächsten Wahl der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters auf den Tag der Europaparlamentswahl und der Wahl der Bürgerschaft zu legen. Mit Schreiben vom 2. Juli 2018 reichte der Oberbürgermeister eine entsprechende Mitteilung an den Präsidenten der Bürgerschaft.

 

Die Bürgerschaft der Hanse- und Universitätsstadt hat nicht nur über den Tag der Hauptwahl sondern gleichzeitig den Termin einer möglichen Stichwahl zu entscheiden.

 

Diese findet zwei Wochen nach der Hauptwahl statt und wäre bei der genannten Fallkonstellation am 9. Juni 2019 und damit am Pfingstsonntag. Der Termin für die Stichwahl kann auch um bis zu zwei Wochen mittels Bürgerschaftsbeschluss verschoben werden, § 3 Absatz 4 Satz 2 LKWG M-V.

 

Neben Pfingstsonntag ist auch der Pfingstmontag gesetzlicher Feiertag, außerdem ist Ferienzeit (vom 7. bis 11. Juni 2019), die meist mit Kurzurlaub einhergeht - Faktoren die dem Interesse an aktiver Wahlbeteiligung, egal ob als wählende Person oder Mitglied eines Wahlvorstandes, negativ gegenüberstehen. Daher wäre es günstiger, die Stichwahl auf den 16. Juni 2019 zu rücken. Somit liegt zwischen OB-Hauptwahl und Stichwahl ein Zeitraum von drei Wochen, was aufgrund der Anhäufung von Feiertagen in den Monaten Mai und Juni sicher auch von unseren Vertragspartnern u.a. zur Herstellung der Stimmzettel für die Stichwahl, zur erneuten Veröffentlichung von Wahlbekanntmachungen und zur erneuten Versendung von Briefwahlunterlagen positiv aufgenommen würde.

 

Nach § 37 Absatz 2 KV M-V ist auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels aller Gemeindevertreter die Stelle einer Oberbürgermeisterin oder eines Oberbürgermeisters spätestens drei Monate vor dem Wahltag öffentlich auszuschreiben. Weiter heißt es: „Ein hauptamtlicher Bürgermeister ist verpflichtet sich einmal zur Wiederwahl zu stellen, wenn er unter mindestens gleich günstigen Bedingungen wiederernannt werden soll. Nach Ablauf der in der Hauptsatzung bestimmten Amtszeit bleibt der hauptamtliche Bürgermeister bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers, längstens aber sechs Monate, im Amt.“

 

Der Verpflichtung sich zur Wiederwahl zu stellen ist Oberbürgermeister Roland Methling 2012 erfolgreich nachgekommen. Regulär wäre der 5. Juli 2019 der letzte (Arbeits-) Tag seiner zweiten siebenjährigen Amtszeit. Tritt seine Nachfolgerin oder sein Nachfolger nicht am 6. Juli 2019 das Oberbürgermeisteramt an, so kann Herr Methling längstens bis zum 5. Januar 2020 im Amt des Oberbürgermeisters bleiben.

Eine erneute Kandidatur scheidet für Herrn Methling aus Altersgründen aus, § 66 Absatz 2 Satz 1, 3. Halbsatz LKWG M-V.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Teilhaushalt: 03 – Büro des Oberbürgermeisters

 

Produkt: 12102Bezeichnung: Grundsatz/Wahlen

 

Bei alleiniger Durchführung von Haupt- und Stichwahl werden etwa 480.000 € benötigt - finanzielle Mittel, die für das Haushaltsjahr 2019 im Produkthaushalt 12102 „Wahlen und Abstimmungen“ veranschlagt worden sind.

 

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