Stellungnahme - 2018/AF/3793-01 (SN)

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Beratungsfolge

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1. Welche Maßnahmen wurden bzw. werden noch in der Universität- und Hansestadt Rostock getroffen, um das Gesamtplanverfahren nach den §§ 141 ff. SGB XII bzw. §§ 117 SGB IX

  1.                                         transparent,
  2.                                         trägerübergreifend,
  3.                                         interdisziplinär,
  4.                                         konsensorientiert,
  5.                                         individuell,
  6.                                           lebensweltbezogen,
  7.                                         sozialraumorientiert und zielorientiert

zu gestalten?

 

Die Umsetzung des Gesamtplanverfahrens nach §§ 141 ff. SGB XII erfolgt unter Berücksichtigung der Kriterien nach § 141 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII. Zur Durchführung einer umfassenden Beratung von Antragstellern oder nachfragenden Bürgern wurde ein Beratungsprotokoll entwickelt. Damit wird eine einheitliche Beratung (z.B. zu möglichen Eingliederungshilfeleistungen, Leistungen anderer Leistungsträger sowie zu Beratungsmöglichkeiten durch unabhängige Teilhabeberatungsstellen in HRO) zu Beginn des Antragsverfahrens sichergestellt.

Grundlage einer einheitlichen und individuellen Bedarfsermittlung und Hilfeplanung bilden der Integrierte Teilhabeplan (ITP M-V) sowie nach wie vor das medizinische Gutachten des Gesundheitsamtes und die Gesamtplankonferenz (vorher Hilfeplankonferenz). Auf dieser Grundlage erfolgen die Dokumentation und Nachprüfbarkeit der Bedarfsermittlung und Hilfeplanung gemäß § 13 Abs. 2 SGB IX, indem insbesondere erfasst wird, ob eine Behinderung vorliegt oder einzutreten droht, welche Teilhabeeinschränkungen bestehen, welche Ziele die antragsstellenden Personen mit den Teilhabeleistungen verfolgen möchten und welche Leistungsart(en) und Maßnahmen zur Erreichung der Ziele voraussichtlich erfolgreich sind. Der ITP M-V (Grundbogen plus sämtliche Anlagen) wurde durch Beschluss des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern (MSIG M-V) als verbindlich festgelegtes Bedarfsermittlungs- und Planungsinstrument in der Eingliederungshilfe im Bundesland M-V festgelegt. Ebenso wurde ein Ablaufplan zum Gesamtplanverfahren als verbindlicher Rahmen vereinbart (siehe Rundschreiben Fachaufsicht Sozialhilfe Nr. 2017-36). Nachfolgend wird die Evaluation des ITP M-V und Installation eines Qualitätssicherungsverfahrens im Rahmen einer Zielvereinbarung zwischen dem Land M-V und dem KSV M-V vereinbart. Im Rahmen der Umsetzung des Gesamtplanverfahrens wurden im Amt für Jugend, Soziales und Asyl (AfJSuA) bereits Schulungen zum ITP M-V durchgeführt. Eine weitere Qualifizierung ist mit der Einführung des Instrumentes „Teilhabekiste“ geplant. Damit soll der individuelle Zielfindungsprozess (in Bezug auf Teilhabeziele) von leistungsberechtigten Personen soweit wie möglich von den zuständigen Sachbearbeitern des AfJSuA unterstützt und gefördert werden. Auch dazu liegt bereits eine Zielvereinbarung zwischen der HRO und dem MSIG M-V vor. Zur Umsetzung des Gesamtplanverfahrens in HRO wurde durch das AfJSuA eine Übergangsregelung für die Zeit vom 01.01.2018 – 31.12.2018 zum aktuellen Stand des Gesamtplanverfahrens formuliert und am 11.05.2018 über einen E-Mail-Verteiler an die Leistungserbringer in HRO versandt. Eine abschließende Prozessbeschreibung zum Gesamtplanverfahren wird aktuell erarbeitet. Die Hilfeplan- bzw. Gesamtplankonferenz ist seit Jahren ein fester Bestandteil der Teilhabeplanung im Gesamtverfahren der HRO. In dieser steht die leistungsberechtigte Person mit ihren individuellen Bedarfen und Kontextfaktoren im Mittelpunkt.

Zudem wird das AfJSuA als zukünftig zuständiger Träger der Eingliederungshilfe im Prozess der Umsetzung des BTHG ab Juni 2018 bis voraussichtlich Ende 2020 durch das Beratungsunternehmen Teach Consult begleitet. Ein umfassendes Schulungskonzept mit spezifischer Leistungsbeschreibung ist bereits erarbeitet. Die Auftaktveranstaltung ist für den 28.06.2018 geplant.

 

 

2. Insbesondere zu 1./f. und 1./g.: welche Instrumentarien und planerischen
Grundlagen verwendet die Universitäts- und Hansestadt Rostock, um die seit
dem 01.01.2018 gesetzlich vorgeschriebenen Aspekte des Lebensweltbezuges
und der Sozialraumorientierung innerhalb des Gesamtplanverfahrens zu
gewährleisten?

 

Die Bedarfsermittlung und Hilfeplanung mit dem ITP M-V erfolgt stets unter Berücksichtigung der konkreten und individuellen Lebenswelt sowie des Sozialraums, sowohl mit Blick auf vorhandene Barrieren als auch Förderfaktoren. Die Grundlage dieser Integrierten Teilhabeplanung (mit dem ITP M-V) sind die Wünsche, Vorstellungen und Bedarfe der antragstellenden Person. Gemäß dem Kernprozess des ITP M-V werden, ausgehend von der aktuellen Lebenssituation, Teilhabeziele in gemeinsam verabredete Arbeitsziele umgesetzt und dafür Indikatoren festgelegt. Diese Teilhabeziele und Indikatoren bilden im ITP M-V die Grundlage zur Vereinbarung und Formulierung von Eingliederungshilfemaßnahmen. Die Teilhabeziele und -maßnahmen sind ebenfalls Gegenstand der Gesamtplankonferenz.

 

Ist die Zentralisierung der Leistungssachbearbeitung SGB XII in
der Universitäts- und Hansestadt Rostock geeignet, den Kriterien des § 141
Abs. 1 Nr. 3 lit. f, g SGB XII zu genügen?

 

Ja, die Leistungssachbearbeitung wird den Kriterien auch nach der Zentralisierung gerecht, alle Einzelfälle werden unter Beachtung dieser Kriterien bearbeitet.

 

a) Falls Instrumentarien und planerische Grundlagen bestehen: hat die Hansestadt Rostock diese auf Schlüssigkeit und Rechtmäßigkeit überprüfen lassen, um eine rechtmäßige Gewährung von Leistungen nach den §§ 19 Abs. 3; 53 ff. SGB XII zu gewährleisten?

 

Nein, das AfJSuA hat das Instrumentarium ITP M-V nicht gesondert auf Rechtmäßigkeit überprüfen lassen. Die Gewährung von Leistungen erfolgt unter Berücksichtigung und Prüfung gemäß §§ 19 Abs.3, 53 ff SGB XII.

 

b) Falls Instrumentarien und planerische Grundlagen nicht bestehen: warum existieren sie nicht?

Existiert ein gesamtkonzeptioneller sozialraumplanerischer Ansatz innerhalb der Universitäts- und Hansestadt Rostock, der eine zeitnahe Erstellung eines rechtmäßigen und rechtskreisübergreifenden Sozialplanes (z.B. unter Einbezug SGB VIII/XI) gewährleistet?

Ist dies- sowohl bezogen auf „zeitnah“, „rechtskreisübergreifend“ als auch hinsichtlich der Erstellung an sich- seitens der Verwaltung überhaupt gewollt?

Existieren seitens der Verwaltung andere Ansätze, um den Anforderungen des § 141 Abs. 1 Nr. 3 lit. f, g SGB XII zu genügen?

Ist die Verwaltung hinsichtlich ihrer sachlichen und personellen Ausstattung überhaupt in der Lage, das Gesamtplanverfahren nach den §§ 141 ff. SGB XII bzw. §§ 117 ff. SGB IX rechtmäßig durchzuführen und hierfür notwendige Konzepte kurzfristig zu erarbeiten? Ist die Verwaltung der Ansicht, dass planerische Aufgaben zum Zwecke einer möglichst kurzfristigen Umsetzung extern vergeben werden müssen?

 

entfällt

 

c) Fragen 2./a. sowie 2./b. bitte entsprechend für das Merkmal „lebensweltbezogen“ beantworten.

 

Siehe Frage 2 -Eingangsfrage 1 und 2.

 

d) Werden nach der Rechtsauffassung der Verwaltung zurzeit durch diese Bescheide im Bereich der Eingliederungshilfe/SGB XII erlassen, die den seit dem 01.01.2018 geltenden rechtlichen Bestimmungen vollumfänglich genügen?

 

Für die Bescheiderteilung gab es zum 01.01.2018 keine Veränderungen. Sie erfolgt im Bereich der Eingliederungshilfe so, dass sie den rechtlichen Bestimmungen vollumfänglich genügt.

 

3. Werden durch die Verwaltung die besonderen Anforderungen des § 143a SGB
XII- insbesondere § 143a Abs. 1 S. 2 SGB XII- eingehalten? Falls ja: wie
werden die „jeweiligen Leistungsvoraussetzungen“ dargestellt? Falls nein:
warum nicht?

 

Vor dem Hintergrund der noch laufenden Umstrukturierung im AfJSuA und der Personalsituation sowie im Zuge der zweiten Reformstufe des BTHG (z.B. laufende Schulungen zum BTHG, Schulung und Einführung ITP M-V und Umsetzung Gesamtplanverfahren) befindet sich die Abteilung Eingliederungshilfe im AfJSuA aktuell in einer besonderen Situation. Gemäß § 143a Abs. 2 Satz 2 SGB XII erfolgt die Darstellung der Leistungsvoraussetzungen und der Leistungsart sowie der Leistungsumfang im Bewilligungsbescheid rechtskonform. Im Zuge der umfänglichen Neuaufstellung und –ausrichtung kann eine fristgerechte Bearbeitung der Verfahren nach den §§ 14 und 15 SGB IX derzeit nicht in allen Fällen garantiert werden.

 

 

Steffen Bockhahn

 

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Beschlüsse

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27.06.2018 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben