Beschlussvorlage - 2018/BV/3774

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Der zweiten Satzung zur Änderung der Satzung für den „Eigenbetrieb Kommunale Objektbewirtschaftung und -entwicklung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock“ wird zugestimmt (Anlage).

 

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Beschlussvorschriften:

Eigenbetriebsverordnung M-V vom 31. August 2017 (GVOBl. M-V 2017, 206)

 

bereits gefasste Beschlüsse:    Nr. 2011/BV/2462, Nr. 2016/AN/1449, Nr. 2017/BV/2610

 

Sachverhalt:

 

Aufgrund der Novellierung der Eigenbetriebsverordnung Mecklenburg-Vorpommern sowie der Namensänderung der Stadt Rostock durch den Namenszusatz „Universitätsstadt“ besteht die Notwendigkeit, die Satzung für den Eigenbetrieb KOE Rostock entsprechend anzupassen.

 

Die Änderungen des Namenszusatzes befinden sich in den §§ 1, 2 und 8, die durch Beschluss der Bürgerschaft Nr. 2016/AN/1449 erstrebt und gewollt ist.

 

Aufgrund der Festlegungen in der Verwaltungsvorschrift zur Eigenbetriebsverordnung muss aus der festzulegenden Bezeichnung des Eigenbetriebes sowohl der Name der


Kommune als auch die Organisationsform als Eigenbetrieb hervorgehen. Vor diesem Hintergrund wurden die Anführungsstriche in der Namensbezeichnung versetzt (§ 1 Abs.1 und 2).

 

In § 2 Abs.1, 2 lit.a und b erfolgte der Austausch mit Blick auf die gegenwärtige und gestiegene Aufgabenerfüllung.

 

Die Änderungen aufgrund neuer Regelungen in der EigVO enthält § 6.

 

§ 6 Abs. 2 lit. g) und § 6 Abs. 2 lit. h) sind neu eingefügt worden im Hinblick auf die festzulegenden Wertgrenzen für Investitionen von geringer finanzieller Bedeutung i. S. d. § 25 EigVO und Regelungen für die Erstellung eines Nachtragswirtschaftsplanes (§ 18 EigVO).

 

Der Zusatz „Nachtragswirtschaftsplan“ in § 6 Abs. 1 lit. b) hat vor diesem Hintergrund nur eine klarstellende Funktion.

 

§ 6 Abs. 4 wurde entsprechend der Neuordnung von Paragraphen angepasst.

 

Die Streichung in § 8 basiert auf einer notwendigen Aktualisierung mit Blick auf die zwischenzeitlich gewachsene Selbständigkeit des Eigenbetriebes einschließlich der Personalbefugnisse.

 

§ 1 Abs. 1

Der Eigenbetrieb führt den Namen „Eigenbetrieb Kommunale Objektbewirtschaftung und      –entwicklung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock“

 

§1 Abs. 2

Im Außenverhältnis tritt der Eigenbetrieb wie folgt auf:

 

Hanse- und Universitätsstadt Rostock

Der Oberbürgermeister

„Eigenbetrieb Kommunale Objektbewirtschaftung und –entwicklung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock“

 

§ 2 Abs. 1

Gegenstand des Eigenbetriebes ist eine leistungsfähige und kosteneffiziente Bewirtschaftung, Entwicklung, Unterhaltung und ggf. Vermarktung kommunaler Liegenschaften und die Ausführung damit zusammenhängender Dienstleistungen.

 

§ 2 Abs. 2 lit. a)

Errichtung, Bewirtschaftung und Entwicklung von Liegenschaften, die zur Eigennutzung durch die Hanse- und Universitätsstadt bestimmt sind;

 

§ 2 Abs. 2 lit. b)

Errichtung, Bewirtschaftung und Entwicklung von Liegenschaften, die zur Überlassung an Dritte bestimmt sind.

 

§ 6 Abs. 1 lit. b)

die Aufstellung des Wirtschaftsplanes, des Nachtragswirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses

 

§ 6 Abs. 2 lit. g)

Wesentlichkeit i. S. d. § 18 EigVO M-V liegt bei einer Abweichung von    10 % vor,

 

§ 6 Abs. 2 lit. h)

bis 1 Mio. EUR bei Investitionen von geringfügiger Bedeutung i. S. d. § 25 EigVO M-V.

 

§ 6 Abs. 4

Verpflichtungserklärungen oder Vollmachten gem. § 5 Abs. 3 EigVO M-V werden von der Betriebsleiterin oder dem Betriebsleiter bis zu einer Wertgrenze von 600.000,00 EUR bei einmaligen und 60.000,00 EUR p. a. bei wiederkehrenden Leistungen schriftlich jedoch ohne die übrigen Formerfordernisse des § 5 Abs. 3 EigVO M-V ausgefertigt.

 

§ 8 Abs.1

Die Betriebsleitung entscheidet aufgrund der Ermächtigung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters über die Einstellung, die Vergütung, die Höhergruppierung und Entlassung der Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten des Eigenbetriebes bis einschließlich der Entgeltgruppe 12 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD-VKA). Die für die Hanse- und Universitätsstadt Rostock geltenden Tarifverträge finden auf den Eigenbetrieb Anwendung.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine Auswirkungen auf den Kernhaushalt der Hanse- und Universitätsstadt Rostock sowie kein Bezug zum HaSiKo.

 

 

 

 

 

Roland Methling

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

13.06.2018 - Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb Kommunale Objektbewirtschaftung und -entwicklung - ungeändert beschlossen

Erweitern

27.06.2018 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen