Stellungnahme - 2018/AN/3603-01 (SN)

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Beratungsfolge

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bereits gefasste Beschlüsse und Informationsvorlagen:

 

Beschluss  Nr. 2012/AN/4193 vom 30.01.2013

Änderung der Straßenbaubeitragssatzung

 

Informationsvorlage Nr. 2014/IV/0045 vom 03.12.2014

Anpassung der Straßenbaubeitragssatzung Beschluss-Nr. 2012/AN/4193 vom 30.01.2013

 

Informationsvorlage Nr. 2014/IV/0174 vom 03.12.2014

Umsetzung des Beschlusses der Bürgerschaft Nr. 2012/AN/4194 vom 30.01.2013
Eingruppierung der Straßen und Plätze in der Hansestadt Rostock gemäß § 4 Abs. 4 der Straßenbaubeitragssatzung


Sachverhalt:

 

Die Straßenbaubeitragssatzung vom 12.07.2000 wurde seit ihrem Erlass bereits mehrfach geprüft und angepasst.

 

Mit der ersten Änderung vom 03.11.2004 wurde die Berücksichtigung von bebaubaren gewerblich genutzten Grundstücken im beplanten Gebiet und im unbeplanten Innenbereich einheitlich und damit günstiger geregelt. Weiterhin wurde die Mehrfacherschließungsvergünstigung in Wohngebieten auf Wohngrundstücke beschränkt.

 

Mit der zweiten Änderung vom 01.12.2010 wurde in der Phase der Haushaltskonsolidierung die rechtlich umstrittene Mehrfacherschließungsvergünstigung, bei der 1/3 des Beitrages für Wohngrundstücke, die durch mehrere Anlagen erschlossen sind, von der Stadt getragen wird, abgeschafft. Außerdem wurden die unbefahrbaren Wohnwege aus dem Katalog der beitragsfähigen Maßnahmen herausgenommen.

 

Auf den Antrag Nr. 2012/AN/4193 vom 11.12.2012 von Prof. Dr. Dieter Neßelmann (für die CDU-Fraktion) „Änderung der Straßenbaubeitragssatzung“ hat die Bürgerschaft am 30.01.2013 beschlossen, die Straßenbaubeitragssatzung in Bezug auf die Höhe der auf die Anlieger umzulegenden Kosten und auf die Berücksichtigung von spezifischen Besonderheiten der umlagefähigen Maßnahmen den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten anzupassen. Hierzu lag die Stellungnahme der Verwaltung vom 04.01.2013 vor.

 

Die Verwaltung hat die Möglichkeiten der Anpassung der Straßenbaubeitragssatzung geprüft und das Ergebnis mit der Informationsvorlage Nr. 2014/IV/0045 „Anpassung der Straßenbaubeitragssatzung“ der Bürgerschaft am 03.12.2014 zur Kenntnisnahme vorgelegt. Die Satzung wurde nicht geändert.

 

Parallel dazu hatte die Bürgerschaft auf Antrag von Prof. Dr. Dieter Neßelmann (für die CDU-Fraktion) am 30.01.2013 beschlossen, die Eingruppierung der Straßen und Plätze in der Hansestadt Rostock auf der Grundlage der tatsächlichen Gegebenheiten und der gesetzlichen Vorgaben zu überarbeiten. Das Ergebnis wurde mit der Informationsvorlage Nr. 2014/IV/0174 ebenfalls in der Bürgerschaftssitzung am 03.12.2014 zur Kenntnis gegeben.

 

Die geltende Straßenbaubeitragssatzung berücksichtigt die Empfehlungen die der Städte- und Gemeindetag in Abstimmung mit dem Innenministerium im Satzungsmuster (Der Überblick 05/2000) veröffentlicht hat. Insbesondere bei den Anliegerstraßen und Fußgängerzonen liegt der umlagefähige Anteil unter den Empfehlungen. Nachfolgende Gegenüberstellung bezieht sich zusätzlich auf den von den Teilnehmern am Lüneburger Beitragsforum am 7./8. März 2016 beschlossenen Entwurf eines straßenbaubeitragsrechtlichen Satzungsmusters mit Kommentierung:


 

Straßenbau-beitragssatzung

Gemeinsames Satzungsmuster

Satzungsmuster

 

HansestadtRostock

Innenministerium
M-V und StGt M-V

Lüneburger Beitragsforum

 

2010

2000

2016

 

 

 

 

Anliegerstraßen

 

 

 

Fahrbahn

65%

75%

75%

Radweg

65%

75%

75%

komb. Geh-und Radweg

70%

75%

75%

Gehweg

75%

75%

75%

Parkflächen

75%

75%

75%

Begleitgrün

75%

75%

75%

Beleuchtung

75%

75%

75%

Straßenentwässerung

65%

75%

75%

Bushaltebuchten

65%

75%

75%

Mischverkehrsflächen

75%

75%

75%

 

 

 

 

Unbefahrbare Wohnwege

0%

75%

0%

 

 

 

 

Fußgängerzonen

50%

60%

65%

 

 

 

 

Innerortsstraßen

 

 

 

Fahrbahn

50%

50%

50%

Radweg

50%

50%

60%

komb. Geh-und Radweg

50%

60%

60%

Gehweg

65%

65%

65%

Parkflächen

65%

55%

65%

Begleitgrün

65%

60%

55%

Beleuchtung

65%

60%

60%

Straßenentwässerung

50%

55%

60%

Bushaltebuchten

50%

50%

55%

Mischverkehrsflächen

60%

60%

55%

 

Hauptverkehrsstraßen

 

 

 

Fahrbahn

25%

25%

25%

Radweg

25%

30%

40%

komb. Geh-und Radweg

25%

40%

45%

Gehweg

60%

55%

55%

Parkflächen

60%

40%

55%

Begleitgrün

60%

50%

35%

Beleuchtung

60%

50%

40%

Straßenentwässerung

25%

40%

40%

Bushaltebuchten

25%

25%

30%

Mischverkehrsflächen

40%

0%

35%

 

 


Ergibt sich nach Lage des Einzelfalls aus sachlichen oder persönlichen Gründen ein Härtefall, kann darauf nach § 163 AO im Festsetzungsverfahren reagiert werden. Dementsprechend sieht § 4 Abs. 6 der Straßenbaubeitragssatzung bereits jetzt vor, dass von den o. g. umlagefähigen Anteilen in offensichtlich besonders gelagerten Fällen durch Satzungsbeschluss abgewichen werden kann.

 

Darüber hinaus kommen Billigkeitsregelungen wie Stundung nach § 222 AO oder Erlass nach § 227 AO unter den gegebenen Voraussetzungen in Betracht. Diese Prüfung kann durch die Änderung der Straßenbaubeitragssatzung nicht verallgemeinert und vorweggenommen werden.

 

Ungerechtigkeiten lassen sich aufgrund der zahlreichen unterschiedlichen Grundstückssituationen und Einzelfälle nach Änderung der Satzung nicht ausschließen.

 

Ungeachtet dessen kann eine Überprüfung der Vorteilsregelung (§ 4 der Satzung) vorgenommen werden. Dabei wird zu beachten sein, dass die Satzung gerichtsfest bleibt, da insbesondere Änderungen an der Vorteilsregelung einem gewissen Prozessrisiko unterliegen.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

keine

 

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Beschlüsse

Erweitern

05.04.2018 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - zur Kenntnis gegeben

Erweitern

11.04.2018 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben