Beschlussvorlage - 2018/BV/3508
Grunddaten
- Betreff:
-
Erste Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 15.03.2018
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Finanzverwaltungsamt (vor 31.10.2018)
- Beteiligt:
- Hauptamt; Rechtsamt; Zentrale Steuerung; Bauamt
- Fed. Senator/in:
- S 2, Dr. Chris Müller-von Wrycz Rekowski
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Vorberatung
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Mar 29, 2018
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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Apr 11, 2018
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Beschlussvorschriften:
§ 5 Abs. 1 S. 1 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern
§ 2 Abs. 1 S. 1; 4; 5 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern
bereits gefasste Beschlüsse:Nr. 2014/BV/0056
Sachverhalt:
Die Bürgerschaft hat in ihrer Sitzung am 08. November 2017 den Oberbürgermeister beauftragt, das von der WIRO GmbH unterbreitete Angebot eines Projektes „Miet–Anker“ in Zusammenarbeit mit dem Wohnungsunternehmen WIRO konzeptionell zu untersetzen und der Bürgerschaft bis zu ihrer Sitzung im März 2018 einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten.
Ein Vertragsentwurf wurde erstellt und wird der Bürgerschaft in der Sitzung am 07. März 2018 zur Beschlussfassung (Nr. 2018/BV/3417) vorgelegt.
Zum Nachweis der Berechtigung zur Nutzung einer „Miet-Anker“- Wohnung der WIRO werden als Erstbescheid der sogenannte „Anker-Schein“ und zum Nachweis der Folgeberechtigung der sogenannte „Anker-Bescheid“ vom Bauamt ausgestellt.
Gem. § 1 Abs. 3 des Kooperationsvertrages WIRO-Miet-Anker wird eine höchstzulässige Miete vertraglich vereinbart und eine Erhöhung der Miete ausgeschlossen. Diese Mietpreis - und Belegungsbindung gilt gem. § 4 des Kooperationsvertrages bis längstens 31. Dezember 2025. Soweit die Voraussetzungen für die Berechtigung vorliegen, kann die Zielgruppe der berechtigten Mieter die Vorteile einer gedeckelten Miete nutzen.
Die Ausstellung des Anker-Scheines bzw. Anker-Bescheides sind Verwaltungshandlungen, für die grundsätzlich eine Gebühr erhoben werden kann, da sie im Rahmen freiwilliger Leistungen im eigenen Wirkungskreis gemäß § 5 Abs. 1 KAG M-V auf Antrag erbracht werden.
Gebührenrechtliche Vorgaben hierfür gibt es nicht. Gem. § 44 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V sind die Kommunen jedoch aufgrund kommunalrechtlicher Grundsätze zur Erzielung von Erträgen und Einzahlungen gehalten, auch ohne spezielle gebührenrechtlichen Vorgaben, Gebühren zu erheben.
Die Erhebung einer einmaligen Gebühr ist bei erstmaliger Beantragung sowie ggf. bei Verlängerung im Abstand von 2 Jahren vorgesehen.
Bisher ist diese Verwaltungshandlung nicht in der Verwaltungsgebührensatzung erfasst.
Die Verwaltungsleistungen für den „Anker-Schein“ bzw. „Anker-Bescheid“ sind inhaltlich vergleichbar und erfordern einen identischen Verwaltungsaufwand, wie er für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines nötig ist.
Die Gebührenkalkulation ergibt eine Gebühr in Höhe von 36,66 € bei Zugrundelegung der Kosten für einen Arbeitsplatz 2017/2018 nach dem KGSt-Bericht 17/2017.
In Anlehnung an die Gebühr für einen Wohnberechtigungsschein (WBS) in Höhe von 10 € wird abweichend von der Kalkulation vorgeschlagen, die Gebühr in derselben Höhe festzulegen.
Für Wohnberechtigungsscheine (WBS), die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften, wie z.B. der Richtlinie Wohnungsbau sozial, erteilt werden, gilt die Kostenverordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens (Wohnungswesen-Kostenverordnung (WWWKostVO M-V)) vom 28. März 2006. Danach beträgt die Gebühr für die Erteilung eines WBS 5,00 € bis 10,00 €.
In der Gebührensatzung der Hansestadt Rostock vom 25. November 2014 ist unter der Nr. 33 die Gebühr für die Erteilung eines WBS auf 10,00 € festgelegt.
Die Erhebung von unterschiedlichen Verwaltungsgebühren bei in etwa gleichen Verwaltungshandlungen wird nicht für vertretbar gehalten. Die auf Grund der Verwaltungsgebührensatzung zu erhebende Verwaltungsgebühr sollte sich daher an den Vorgaben des Landes für einen WBS orientieren.
Die Zielgruppe des WIRO –Mietankers umfasst zudem solche Haushalte, zu denen Erwerbstätige mit niedrigem Einkommen mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren gehören. Auch aus diesem Grund sollte von der tatsächlichen Gebührenkalkulation abgewichen und eine sozial verträglichere Gebühr in Höhe von 10 € angesetzt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Teilhaushalt: 60 |
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Produkt: 52201 | Bezeichnung: Wohnungsbauförderung und Wohnraumversorgung |
Investitionsmaßnahme Nr.: / | Bezeichnung: / |
Haushalts-jahr | Konto / Bezeichnung | Ergebnishaushalt
| Finanzhaushalt | ||
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| Erträge | Auf- wendungen | Ein-zahlungen | Aus-zahlungen |
2018 | 43120010/63120010 Verwaltungsgebühren | 2.000 € | / | 2.000 € | / |
2019 | 43120010/63120010 Verwaltungsgebühren | 2.000 € | / | 2.000 € | / |
2020 | 43120010/63120010 Verwaltungsgebühren | 3.000 € | / | 3.000 € | / |
2021 | 43120010/63120010 Verwaltungsgebühren | 3.000 € | / | 3.000 € / |
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Roland Methling
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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21,5 kB
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