Stellungnahme - 2018/AN/3468-01 (SN)

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt:

 

Der Straßenbaubeitrag ist im Gegensatz zu den Steuern eine Abgabe, die der Deckung eines individuell zurechenbaren Aufwandes dient. Die Grundstückseigentümer werden wegen eines Vorteiles zur Abgabe herangezogen, der ihnen aufgrund eines finanziellen Aufwandes der Kommune zu Gute kommt.

 

Begründung:

 

Nach derzeitiger Gesetzeslage besteht gem. § 8 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg Vorpommern (KAG M-V) eine Beitragserhebungspflicht.

Straßenbaubeiträge werden aufgrund §§ 7 und 8 KAG erhoben. Rechtsgrundlage ist nach § 2 KAG darüber hinaus die Straßenbaubeitragssatzung der Hansestadt Rostock.

Die Beiträge dienen nach § 8 Abs. 1 KAG M-V zur Deckung des Aufwandes für die Anschaffung, Herstellung, Verbesserung, Erweiterung, Erneuerung und den Umbau der notwendigen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze.

Zum beitragsfähigen Aufwand gehören nicht die Kosten für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung.

 

Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz öffentlicher Aufwendungen dienen. Sie sind eine Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme, die dem Beitragspflichtigen Vorteile bietet. Die Beiträge werden nach den Vorteilen bemessen.

Der wirtschaftliche Vorteil der Eigentümer der anliegenden Grundstücke besteht in der qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit, begründet durch die räumlich enge Beziehung zur ausgebauten Straße, in der gefahrloseren und sichereren Erreichbarkeit ihrer Grundstücke (z. B. hinsichtlich Gehweg, Fahrbahn, Beleuchtung). Die daraus resultierende Erhöhung des Gebrauchswertes geht in der Regel auch mit einer Wertsteigerung der Grundstücke einher. Bei der Finanzierung dieser erbrachten Leistung aus dem Haushalt der Stadt würden die Eigentümer diese Leistung auf Kosten der Allgemeinheit entgeltlos erhalten.

Richtig ist, dass neben den Eigentümern der Grundstücke auch andere weitere Personen eine Straße (zeitweise) nutzen. Anders als die Eigentümer, haben die nur temporären Nutzer aber nur im Moment der Benutzung einen Vorteil. Dagegen erhält der Eigentümer nachhaltig eine Infrastruktur, die sich auf den Wert des Grundstückes auswirkt.

 

Die Vorteile werden abgestuft bestimmt und finden ihren Niederschlag in der Kate­gorisierung der Straßen (§ 4 Straßenbaubeitragssatzung), wonach je nach Straßenkategorie unterschiedliche Kostenanteile auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden. Die nicht umlagefähigen Kosten werden von der Allgemeinheit getragen. Diese bilden den Nutzen für die Allgemeinheit ab. Demzufolge ist die Umlage bei Anliegerstraßen am höchsten und bei Hauptverkehrsstraßen am geringsten.

 

Bundes- und Landesstraßen dienen dem überörtlichen Verkehr und sind nur insoweit beitragspflichtig, wie sie den Anliegern einen Vorteil vermitteln.

 

Beitragspflichtig sind die Eigentümer und Erbbauberechtigten der bevorteilten Grundstücke (§ 7 Abs. 2 KAG M-V).

 

Die Erhebung von Straßenbaubeiträgen für Gemeindestraßen belastet den einzelnen Grundstückseigentümer finanziell. Dies ist, wie aufgezeigt, eine dem Beitragsrecht wesensimmanente Folge der Zurechnung eines Vorteiles. Im Einzelfall können für den Grundstückseigentümer finanzielle Beträge anfallen, die er möglicherweise nicht aus seinem laufenden Einkommen decken kann. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit  einen Kredit aufzunehmen bzw. das Eigentum am Grundstück als Vermögenswert einzusetzen und das Grundstück  z. B. im Rahmen einer Kreditaufnahme zu belasten, um den Beitrag zu zahlen. Möglicherweise erscheint eine solche Erwartung auf den ersten Blick für den betroffenen Grundstückseigentümer nicht zumutbar. Zu bedenken ist jedoch, dass in erster Linie der Grundstückseigentümer in den Genuss einer auch nachhaltig wirkenden Wertsteigerung des Grundstückes und auch des „Gebrauchsvorteiles“ kommt, an dem die Allgemeinheit nicht bzw. nicht gleichermaßen partizipiert. 

 

Die bestehende Rechtslage gemäß § 12 KAG M-V in Verbindung mit §§ 163, 222 und 227 Abgabenordnung ermöglicht es, in besonderen Härtefällen Billigkeitsregelungen wie abweichende Festsetzungen, Stundung und Erlass treffen zu können. Insbesondere Stundungen werden häufig gewährt. Bisher gab es in der Stadt keinen einzigen Fall, in welchem ein Eigentümer sein Grundstück infolge der Erhebung eines Straßenbaubeitrages veräußern musste.

 

Die grundstücksbezogenen Beiträge werden auf Grundlage der beitragsfähigen Kosten für den Straßenbau, der nach Ausbauumfang der jeweiligen Straße stark variiert und unter Berücksichtigung der Größe der bevorteilten Grundstücke und deren Bewertung nach der Art und dem Maß der Nutzung berechnet. Im Ergebnis fallen die Beitragshöhen so stark unterschiedlich aus, dass die Ermittlung durchschnittlicher Belastungen je Grundstück keine Aussagekraft besitzen würde.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nachfolgend daher exemplarisch einige Beiträge, die erhoben wurden, um die Größenordnung zu vergegenwärtigen:

Straße

ausgebaute

Teileinrichtungen

Gesamtkosten der Bau-maßnahme

Umlage in Euro/ Jahr der

Beitragser-

hebung

höchster Beitrag

in EUR

niedrigster Beitrag

in EUR

  1.  

Fahrbahn

Gehweg

Straßenbegleitgrün

Straßenent-

  wässerung

Beleuchtung

Parkflächen

246.217,31

121.768,99

/2016

26.226,20

1.652,09

  1.  

Gehweg

Beleuchtung

276.919,42

207.126,66

/2017

25.941,00

11,42

  1.  

Beleuchtung

23.814,33

17.860,75

/2017

2.000,36

57,86

 

 

Ein Anliegerbeitrag steigt -anders als im Antrag  vorgetragen- nicht durch einen Sanierungsstau immer weiter.

Eine Straßenbaubeitragspflicht entsteht erst dann wieder, wenn die Straße nach der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung abgenutzt ist und wieder in einen Zustand versetzt wird, der mit dem ursprünglichen Zustand vergleichbar ist. Das ist bei Straßen frühestens nach 25 Jahren der Fall. Baumaßnahmen, die vor der üblichen Nutzungszeit erfolgen, können keine beitragsfähigen Erneuerungsmaßnahmen sein, sondern stellen in der Regel Reparatur- und Unterhaltungsmaßnahmen dar, für die die Kommune allein aufzukommen hat. 

 

Straßenbaubeiträge werden seit 1994 erhoben. In den Jahren 2013 bis 2017 wurden insgesamt Beiträge in Höhe von 4.024.450 EUR erhoben und 2.201 Bescheide für 49 ausgebaute Straßen erlassen. In einigen Fällen konnte durch Vorfinanzierungsverträge mit Beitragspflichtigen, wie dem Land Mecklenburg-Vorpommern, die Finanzierung der Baumaßnahmen gesichert werden. Sie wurden in einem Gesamtumfang von 1.742.000 EUR abgeschlossen.

 

Dass die Beitragserhebung sehr rechtssicher erfolgt, zeigen auch die eingereichten Klagen: zu den 2013 bis 2016 erlassenen 1.191 Beitragsbescheiden wurden 15 Klagen eingereicht. Davon wurden bisher 3 abgeschlossen, alle zugunsten der Stadt.

 

Nach den im § 44 Kommunalverfassung M-V festgelegten Grundsätzen der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen gilt der Vorrang der speziellen Entgelterhebung. Danach ist es ausgeschlossen, auf die Erhebung spezieller Entgelte wie z. B. Beiträge zu verzichten, wenn eine Gemeinde Kredite aufnimmt oder Steuern einnimmt.

Es ist kein tragfähiger sozialer oder finanzwirtschaftlicher Grund ersichtlich, aus dem eine Gemeinde zugunsten der Eigentümer und Erbbauberechtigten der von beitragsfähigen Straßenbaumaßnahmen bevorteilten Grundstücke auf die Erhebung von Straßenbaubeiträgen mit der Folge verzichten darf, dass die in Rede stehenden Mittel von anderen aufgebracht werden müssen oder zur Erfüllung anderer gemeindlichen Aufgaben fehlen (Antwort der Landesregierung auf die kleine Anfrage des Abgeordneten Peter Ritter, Fraktion Die Linke, Drucksache 7/424 vom 05.04.2017).

 

Die Arbeitsgruppe „Beiträge für Erschließung und Ausbau“ des Städte- und Gemeindetages M-V, in der das Bauamt vertreten ist, spricht sich für die Erhebung von Beiträgen aus.

Ungeachtet dessen entstehen bei der Erhebung von Straßenbaubeiträgen  nach gegenwärtiger Rechtslage immer wieder Grenzfälle, die das Begehren nach Erweiterung des aus der Abgabenordnung erwachsenen Ermessensspielraumes rechtfertigen würde.

 

 

 

 

 

 

Roland Methling

Reduzieren

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

Feb 20, 2018 - Hauptausschuss - zur Kenntnis gegeben

Erweitern

Feb 22, 2018 - Finanzausschuss - zur Kenntnis gegeben

Erweitern

Mar 7, 2018 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben