Stellungnahme - 2018/AN/3358-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschriften: SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe), KiföG M-V

 

Sachverhalt:

 

Aus der Sicht der Verwaltung widerspricht eine Umsetzung des Antrags 2018/AN/3358 den gesetzlichen Bestimmungen des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) sowie KiföG M-V und verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz.

 

§ 5 SGB VIII – Wunsch- und Wahlrecht – regelt das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten zu wählen. Dieses umfasst das gesamte Spektrum der Angebote und ist nur insofern eingeschränkt, dass keine unverhältnismäßigen Mehrkosten entstehen dürfen.

Das KiföG M-V  spricht in § 3 von bedarfsgerechter Förderung und greift in Satz 1 Nr. 2 und S. 2 Erwerbstätige und sozial benachteiligte Personen gleichberechtigt auf, zu denen Eltern (erwerbstätig oder nicht), deren Beitrag nach § 21 Abs. 6 KiföG M-V übernommen wird, gehören können. Das SGB VIII nennt beide Gruppen in § 24 Abs. 1 Nr. 2 ebenfalls gleichberechtigt. Eine Regelungsermächtigung für den öffentlichen Jugendhilfeträger (Landkreis) oder die Gemeinde gibt es nicht.

Darüber hinaus besteht keine Steuerungsmöglichkeit des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe, da die Platzvergabe in der Hoheit der Leistungsanbieter der Kindertagesbetreuung liegt und durch privatrechtliche Verträge zwischen Eltern und Einrichtungen geregelt wird. Für einen Eingriff fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

Der Antrag ist aufgrund o.g. rechtlicher Positionen abzulehnen.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

keine

 

 

 

 

 

 

 

 

Steffen Bockhahn

 

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Beschlüsse

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31.01.2018 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben