Beschlussvorlage - 2018/BV/3361
Grunddaten
- Betreff:
-
Genehmigung der Eilentscheidung des Oberbürgermeisters vom 05.01.2018 zur Bewilligung einer außerplanmäßigen Aufwendung im Ergebnishaushalt 2017 für das Produkt 54803
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 31.01.2018
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Hafen- und Seemannsamt
- Beteiligt:
- Finanzverwaltungsamt (vor 31.10.2018); Zentrale Steuerung
- Fed. Senator/in:
- S 2, Dr. Chris Müller-von Wrycz Rekowski
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Entscheidung
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20.02.2018
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Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss genehmigt die Eilentscheidung des Oberbürgermeisters vom 05.01.2018 zur Leistung einer außerplanmäßigen Aufwendung im Ergebnishaushalt 2017 für folgendes Produktkonto 54803 56730000 in Höhe von 230.184,12 EUR.
Die Aufwendung wird gedeckt durch Mehrerträge des Produktes 54602 Parkeinrichtungen BgA, Konto 46311000 Erstattung von Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
– periodenfremd in Höhe von 230.184,12 EUR.
Beschlussvorschriften:§ 38 (4) KV M-V, § 6 (4) Hauptsatzung
Sachverhalt:
Der Steuerbescheid für die Kapitalertragsteuer 2014, der aufgrund der Weiterberechnungen der Hanse- und Universitätsstadt Rostock (HRO) an die Rostock Port GmbH für die Sanierung des LP 7 in Warnemünde ergangen ist, liegt vor. Der Steuerbescheid erging an die HRO am 28.12.2017, damit verbunden ist die Zahlung an das Finanzamt bis zum 12.01.2018. Da der Hauptausschuss am 16.01.2018 tagte, ist der Antrag zur Eilentscheidung durch den Oberbürgermeister zwingend erforderlich gewesen. Eine verspätete Zahlung verursacht Säumniszuschläge, die es zu vermeiden gilt.
Bei der Betriebsprüfung der ROSTOCK PORT GmbH wurde zugunsten der HRO eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe von 1.454.564,61 EUR festgestellt.
Die ROSTOCK PORT GmbH war gemäß §44 Abs. 1 Satz 3 und 5 Einkommensteuergesetz zur Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer verpflichtet.
Mit Schreiben vom 30.08.2017 hat die HRO beim Finanzamt den Antrag gestellt, dass bei Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung, die Festsetzung der Kapitalertragsteuer beim Empfänger der Kapitalerträge (HRO) erfolgen soll. Die Möglichkeit, die HRO als Empfängerin der vGA unmittelbar durch Nachforderungsbescheid in Anspruch zu nehmen, ergibt sich aus § 44 Abs. 5 Satz 5 EStG.
Die Kapitalertragsteuer wird unter der Annahme festgesetzt, dass die vGA nicht in einem Betrieb gewerblicher Art vereinnahmt wird und zu einer Definitivbelastung führt. Insoweit ist der KapSt-Abzug nach Maßgabe des § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG i.V. mit § 44a Abs. 8 EStG im Ergebnis mit 3/5 x 25 % = 15 % von 1.454.546,- EUR vorzunehmen
(mit Abgeltungswirkung nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG).
Soweit Solidaritätszuschlag nachgefordert wird, ergibt sich die Rechtsgrundlage aus
§§ 3 Abs. 1 Nr. 5 und 4 des Solidaritätszuschlaggesetzes.
Da die Forderung des Finanzamtes noch im Dezember 2017 einging, ist eine außerplanmäßige Bewilligung der Mittel für das Haushaltsjahr 2017 erforderlich.
| Nummer | Bezeichnung |
Teilhaushalt | 83 | Hafen- und Seemannsamt |
Produkt | 54803 | Rostock Port GmbH |
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Produktkonto:
Ergebnishaushalt | 56730000
| Kapitalertragsteuer |
Bezug zum Haushaltssicherungskonzept: nein
1.Berechnung der Gesamtauszahlungen
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| EH in EUR | FH in EUR | |
| 0 | 0 | ||
Haushaltsansatz | + | 0 | 0 | |
Mindereinzahlungen | - | 0 | 0 | |
bereits angeordnete Mittel für o.g. Haushaltsansatz AO: | - | 0 | 0 | |
Aufträge: | - | 0 | 0 | |
Unechte Deckungsfähigkeit/Mehreinzahlungen | = |
| 0 | |
neu beantragte Haushaltsüberschreitung | + | 230.184,12 | 0 | |
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Gesamtauszahlungen | = | 230.184,12 | 0 | |
Begründung der vorgesehenen Mehraufwendungen
Unabweisbar:
Der Bescheid über die Festsetzung von nachzufordernder Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag für den Zeitraum 12/2014 liegt vor. Es müssen Nachforderungsbeträge in Höhe von 230.184,12 EUR bis zum 12.01.2018 gezahlt werden.
Unvorhersehbar:
Die aufgrund einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt festgestellte verdeckte Gewinnausschüttung der Rostock Port GmbH an die HRO war nicht vorhersehbar, so dass eine Zahlung von Kapitalertragsteuer fällig wird.
2.Nachweis der Deckung durch Mehrerträge
| Nummer | Bezeichnung |
Teilhaushalt | 83 | Hafen- und Seemannsamt |
Produkt | 54602 | Parkeinrichtungen BgA |
Produktkonto:
Ergebnishaushalt | 46311000 | Erstattungen von Steuern vom Einkommen und vom Ertrag - peridenfremd |
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Begründung der Mehrerträge
Aufgrund einer Betriebsprüfungsfeststellung im Jahr 2014 vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass die Tätigkeit „Vermietung Parkplätze“ nicht mit dem BgA „Hafen und Versorgung“ (ehemals BgA „Hafenbetrieb, Verpachtung und Stromverkauf“, Umbenennung in Juni 2017) zusammengefasst werden kann. Die bisherige Verrechnung von Gewinnen aus der Vermietung Parkplätze mit den Verlusten aus Hafenbetrieb und Stromverkauf wurde versagt, so dass für die Tätigkeit „Vermietung Parkplätze“ ein gesonderter BgA
(BgA Parkeinrichtungen) entstand und erstmals für den Veranlagungszeitraum 2006 Steuern festgesetzt wurden. Gegen die Betriebsprüfungsfeststellung wurde ein Einspruchsverfahren geführt, welches mit Schreiben vom Finanzamt 2017 vom 06.07.2017 abgeholfen wurde. Der Rechtsauffassung der HRO wurde zugestimmt.
Alle Bescheide ab 2006 für den BgA „Parkeinrichtungen“ wurden aufgehoben. Die bisher an das Finanzamt gezahlten Steuern zzgl. Zinsen wurden erstattet.
Finanzielle Auswirkungen:
Teilhaushalt: 83
Produkt:54803Bezeichnung: Rostock Port GmbH
ggf. Investitionsmaßnahme Nr.: keineBezeichnung:
Haushalts-jahr | Konto / Bezeichnung | Ergebnishaushalt
| Finanzhaushalt | ||
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| Erträge | Auf- wendungen | Ein-zahlungen | Aus-zahlungen |
2017 | 56730000 / Kapitalertragsteuer |
| 230.184,12 |
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Die finanziellen Mittel sind Bestandteil der zuletzt beschlossenen Haushaltssatzung.
Weitere mit der Beschlussvorlage mittelbar in Zusammenhang stehende Kosten:
liegen nicht vor.
werden nachfolgend angegeben
Bezug zum zuletzt beschlossenen Haushaltssicherungskonzept: keiner
Roland Methling