Antrag - 2018/AN/3358
Grunddaten
- Betreff:
-
Daniel Peters (für die CDU-Fraktion)
Berücksichtigung der Verpflichtung zur Übernahme des Elternbeitrages im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechtes gemäß KiFöG M-V
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 09.01.2018
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- CDU-Fraktion
- Beteiligt:
- Sitzungsdienst; Büro der Präsidentin der Bürgerschaft
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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Jan 23, 2018
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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Jan 31, 2018
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Beschlussvorschlag:
- Der Oberbürgermeister wird beauftragt, zu prüfen,
ob bei einer Übernahme des Elternbeitrages einschließlich der Verpflegungskosten nach § 21 Abs. 6 KiFöG M-V das Wunsch- und Wahlrecht der jeweiligen Eltern dahingehend eingeschränkt werden kann, als
- die günstigste, bedarfsdeckende Einrichtung mit freien Plätzen in Anspruch zu nehmen ist,
- Eltern, die den Elternbeitrag einschließlich der Verpflegungskosten vollständig aus eigenem Einkommen erbringen, hinsichtlich dem Wunsch- und Wahlrecht bezüglich der Einrichtung der Vorzug gegeben werden kann, sofern keine entscheidenden Gründe im Einzelfall für eine andere Berücksichtigung sprechen,
- eine ausdifferenzierte Staffelung in Bezug auf das Wunsch- und Wahlrecht hinsichtlich Einrichtungen in Relation zum nach § 21 Abs. 6 KiFöG M-V übernommenen Anteil vorgenommen werden kann, sofern keine entscheidenden Gründe im Einzelfall für eine andere Berücksichtigung sprechen.
- Das Prüfergebnis ist der Bürgerschaft in der März-Sitzung 2018 vorzulegen.
Sachverhalt:
§ 21 Abs. 6 KiFöG M-V sieht vor, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Elternbeitrages einschließlich der Verpflegungskosten verpflichtet ist, soweit den Eltern eine Kostenbeteiligung nicht oder nur anteilig zuzumuten ist. Gleichzeitig sehen sowohl § 3 Abs. 5 KiFöG M-V als auch § 5 SGB VIII ein Wunsch- und Wahlrecht hinsichtlich der Inanspruchnahme von Leistungen vor.
zu 1./a.:
Aufgrund der rechtlich notwendigen Tatsache, dass die Kosten pro Betreuungsplatz zwischen den Trägern und der Hansestadt individuell vereinbart werden, entstehen in Einrichtungen mit vergleichbarem Angebot unterschiedliche Kosten. Im Rahmen des Gebotes der Sparsamkeit der Verwaltung ist zu hinterfragen, ob für den Fall der wenigstens teilweisen bzw. vollständigen Übernahme des Elternbeitrages ein Verweis auf die Einrichtung mit den günstigsten, im Einzelfall bedarfsdeckenden Plätzen rechtlich zulässig ist.
zu 1./b., 1/c.:
Der Antragsteller bekennt sich ausdrücklich zu dem im KiFöG M-V normierten Anspruch aller Kinder auf eine dem jeweiligen, individuellen Bedarf entsprechende Betreuung in einer geeigneten Einrichtung.
Hierbei müssen Eltern, die voll erwerbstätig sind und somit auch den vollen Elternbeitrag selbst entrichten müssen, beispielsweise ihre Kinder in Einrichtungen betreuen lassen, die sich über das ganze Stadtgebiet verteilen. Dies erhöht die Anfahrtszeiten zur Arbeit über Gebühr und reduziert die Zeit für die Familie, die bei vollzeitig tätigen Eltern ohnehin knapp bemessen ist. Zu einer wahren Qual und Verschärfung der Situation kann dies insbesondere dann werden, wenn mehrere Kinder in unterschiedlichen Einrichtungen betreut werden.
In diesem Zusammenhang ist zu untersuchen, inwiefern erwerbstätige Eltern, die vollumfänglich für die Elternbeiträge aufkommen, beim Wunsch- und Wahlrecht der Einrichtung ein Vorzug eingeräumt werden kann.
Dieser zu prüfende Vorzug soll einen Beitrag leisten, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern.