Beschlussvorlage - 2017/BV/3293

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Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft der Hanse- und Universitätsstadt Rostock beschließt die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtgebiet Rostock (Sondernutzungssatzung) gemäß der Anlage zur Beschlussvorlage.

 

Beschlussvorschriften:

§ 22 StrWG – MV, § 8 FStrG, § 2 KAG M-V

 

Bereits gefasste Beschlüsse:

2009/BV/0396 vom 07.07.2010

 

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Sachverhalt:

 

Die Fälligkeitsregelung in § 10 Abs. 2 der Sondernutzungssatzung genügt der landesrechtlichen Vorgabe des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V teilweise nicht, denn es ist darin lediglich die Fälligkeit der Gebühren bei einer Sondernutzung auf Widerruf geregelt. Es fehlt eine Fälligkeitsregelung für Gebühren für befristete Sondernutzungserlaubnisse und ist mithin unvollständig. Eine Abgaben-satzung, welche den Mindestanforderungen an den Regelungsgehalt nicht (nicht vollständig) gerecht wird, ist nach derzeitiger Rechtsprechung des OVG Greifswald (Beschluss v. 06.09.2005, 1 L 489/04) insgesamt nichtig. Demnach muss die Satzung mindestens Bestimmungen über den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und Fälligkeit enthalten.

 

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Es ist daher unbedingt erforderlich, eine Änderung des § 10 Abs. 2 der Sondernutzungssatzung hinsichtlich der Bestimmtheit der Fälligkeit zu beschließen.

 

Zwar kann es im Rahmen der rückwirkenden Heilung materiell-rechtlicher Mängel einer Gebührensatzung genügen, wenn ein Gemeinderatsbeschluss über die neugefasste Norm und die Rückwirkungsanordnung herbeigeführt und dieser wie eine Satzung bekannt gemacht wird, ohne dass die gesamte Satzung neu beschlossen und veröffentlicht wird (vgl. Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 164 m. w. N.), und es können nicht nur nichtige Satzungsvorschriften rückwirkend durch gültige Regelungen ersetzt, sondern auch lückenhafte Regelungen rückwirkend vervollständigt werden (vgl. Driehaus a. a. 0., Rn. 165 a; OVG Greifswald, Beschluss vom 15.07.1999,

1 M 140/98).

 

Der Umfang des notwendigen Nachbesserns einer an rechtlichen Mängeln leidenden Gebühren- bzw. Beitragssatzung und die daran zu stellenden formellen und materiellen Anforderungen hängen aber davon ab, an welchen rechtlichen Mängeln die Ausgangssatzung leidet. Handelt es sich um Mängel, die von vornherein die gesamte Satzung erfassen, können bloße Änderungen einzelner Vorschriften weder eine Heilung der geänderten noch ein „Wiederaufleben“ der nicht geänderten Satzungsteile bewirken. Vielmehr bedarf es in diesem Fall einer erneuten Beschlussfassung des Gemeinderates über die gesamte Satzung und einer entsprechenden Veröffentlichung dieser gesamten Satzung (OVG Greifswald, Beschluss vom 15.07.1999,

1 M 140/98). Oder um es mit dem OVG Magdeburg zu formulieren:

 

Spätere Änderungen einer nichtigen Satzung können diese nicht heilen, weil eine unwirksame Satzung durch nachfolgende Änderungen nicht wieder aufleben kann.

 

Wir raten daher an, die gesamte Sondernutzungssatzung mit der neugefassten Regelung in § 10 Abs. 2 mit Rückwirkung zum Veröffentlichungstermin der bestehenden Sondernutzungssatzung beschließen zu lassen, die die bestehende Sondernutzungssatzung ersetzt.

 

Der § 10 Abs. 2 der Sondernutzungssatzung wird gestrichen und wie folgt neu formuliert:

 

(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den/die Gebührenschuldner/in, im Falle der unbefugten Nutzung mit Entstehung der Gebühr, fällig.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Aufgrund der derzeit abweichenden Formulierung zur Fälligkeit in der aktuellen Sondernutzungssatzung von den Regelungen des Kommunalen Abgabengesetzes besteht die Möglichkeit der Nichtigkeit der gesamten Satzung. Dies könnte zu Einnahmeverlusten von jährlich ca. 530 TEUR (OE 32, 66, 87 gesamt) führen.

 

 

 

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Roland  Methling

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Anlagen

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Beschlüsse

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03.05.2018 - Finanzausschuss - vertagt

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15.05.2018 - Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

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16.05.2018 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen