Informationsvorlage - 2017/IV/3250

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschriften:

§ 20 GemHVO Doppik M-V

 

bereits gefasste Beschlüsse:

keine

 

Sachverhalt:

Gemäß § 20 GemHVO Doppik schreibt der Gesetzgeber eine Berichtspflicht vor, die nach den örtlichen Bedürfnissen zu gestalten ist. Es ist sicherzustellen, dass die Bürgerschaft während des Haushaltsjahres über den Stand des Haushaltsvollzugs einschließlich der Erreichung der Finanz- und Leistungsziele unterrichtet wird.

 

Der vorliegende Bericht umfasst die Übersicht über den Stand des Haushaltsvollzugs per 30.09.2017 sowie die Prognosen der Organisationseinheiten zum 31.12.2017 für die Ergebnis- und Finanzrechnung.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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23.11.2017 - Finanzausschuss - zur Kenntnis gegeben

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06.12.2017 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben