Stellungnahme - 2017/AN/3098-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft der Hanse- und Universitätsstadt Rostock fordert die Verwaltung auf, näher zu prüfen, ob in einem der Wohngebiete, die in den nächsten zehn Jahren auf Rostocker Gebiet entstehen, eine Straße oder ein Weg nach Carl Gustav Wilhelm Boldt (1853 – 1939) benannt werden kann.

 

 

 

Stellungnahme:

 

 

Das originäre Recht, Namensvorschläge zur Benennung zu unterbreiten, obliegt gemäß §2 Abs.2 Straßenbenennungssatzung den zuständigen Ortsbeiräten.

 

Im Bedarfsfall wird die Namensfindung der Ortsbeiräte durch die Stadtverwaltung auf der Grundlage einer hier vorhandenen umfangreichen Sammlung von Anregungen und Ideen aus verschiedenen Quellen unterstützt.

 

Die jeweilige Entscheidung trifft nach der Straßenbenennungssatzung im Falle der Benennung nach Personen der Hauptausschuss im Einvernehmen mit dem zuständigen Ortsbeirat.

 

Eine Benennung mit Namen von Personen hat gemäß den Grundsätzen der Straßenbenennung (Anlage zur Straßenbenennungssatzung) nur in Ausnahmefällen zu erfolgen.

 

 

 

 

Bei den zurückliegenden Straßenbenennungen in der Hansestadt Rostock hat sich das o.g. Verfahren bewährt.

 

Der vorgeschlagene Name Carl Gustav Wilhelm Boldt (Buchdrucker und Verleger) ist keinem der thematischen Schwerpunkte der Anlage zur Straßenbenennungssatzung, d.h. keinem Ortsteil zuzuordnen.

 

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Roland Methling

 

 

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Beschlüsse

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11.10.2017 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben